§ 103 Ausgabe der Aktien
Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.
Frühere Fassungen von § 103 InvG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 3 InvG Bezeichnungsschutz (vom 01.07.2011) ... darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden. (3) EU-Investmentgesellschaften dürfen ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 16.07.2007 BGBl. I S. 1330; zuletzt geändert durch Artikel 19a Nr. 4 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes ... ee) Die Angabe zu § 102 wird gestrichen. ff) In der Angabe zu § 103 werden die Wörter , Ausgabepreis, Inventarwert" gestrichen. gg) Die ... vertrieben werden." 82. § 102 wird aufgehoben. 83. § 103 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden nach dem Wort ... c) Die Absätze 2 und 3 werden aufgehoben. 84. Nach § 103 wird die Zwischenüberschrift des Abschnitts 3 wie folgt gefasst: Abschnitt ...
OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes ... selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften". n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst: „§ 103 Ausgabe der Aktien". o) ... n) Die Angabe zu § 103 wird wie folgt gefasst: „§ 103 Ausgabe der Aktien". o) Die Angabe zu § 121 wird wie folgt gefasst: ... „§ 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden." 71. § 103 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 103 Ausgabe der Aktien". b) Satz 2 wird aufgehoben. 72. In § 105 ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Anlageverordnung
V. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3278
Artikel 1 2. AnlVÄndV ... von Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital nach den §§ 96 bis 106, 110 und 111 des Investmentgesetzes mit entsprechender Anlagepolitik und in Anteilen von ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6331/a87941.htm