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Änderung § 103 InvG vom 01.07.2011

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§ 103 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 103 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 103 Sacheinlageverbot


(Text neue Fassung)

§ 103 Ausgabe der Aktien


vorherige Änderung

Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind außer in den Fällen des § 100 Abs. 5 unzulässig.



Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)