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§ 126 - Investmentgesetz (InvG)

Artikel 1 G. v. 15.12.2003 BGBl. I S. 2676; aufgehoben durch Artikel 2a G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Geltung ab 01.01.2004; FNA: 7612-2 Investmentwesen
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§ 126 Widerrufsrecht



(1) Ist der Käufer von Anteilen durch mündliche Verhandlungen außerhalb der ständigen Geschäftsräume desjenigen, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt hat, dazu bestimmt worden, eine auf den Kauf gerichtete Willenserklärung abzugeben, so ist er an diese Erklärung nur gebunden, wenn er sie nicht der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder einem Repräsentanten nach Maßgabe des § 138 gegenüber binnen einer Frist von zwei Wochen schriftlich widerruft; dies gilt auch dann, wenn derjenige, der die Anteile verkauft oder den Verkauf vermittelt, keine ständigen Geschäftsräume hat. Bei Fernabsatzgeschäften gilt § 312d Abs. 4 Nr. 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

(2) Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Widerrufserklärung. Die Widerrufsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss dem Käufer ausgehändigt oder ihm eine Kaufabrechnung übersandt worden ist und darin eine Belehrung über das Widerrufsrecht enthalten ist, die den Anforderungen des § 360 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs genügt. Ist der Fristbeginn nach Satz 2 streitig, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3) Das Recht zum Widerruf besteht nicht, wenn der Verkäufer nachweist, dass

1.
der Käufer die Anteile im Rahmen seines Gewerbebetriebes erworben hat oder

2.
er den Käufer zu den Verhandlungen, die zum Verkauf der Anteile geführt haben, auf Grund vorhergehender Bestellung gemäß § 55 Abs. 1 der Gewerbeordnung aufgesucht hat.

(4) Ist der Widerruf erfolgt und hat der Käufer bereits Zahlungen geleistet, so ist die Kapitalanlagegesellschaft oder die ausländische Investmentgesellschaft verpflichtet, dem Käufer, gegebenenfalls Zug um Zug gegen Rückübertragung der erworbenen Anteile, die bezahlten Kosten und einen Betrag auszuzahlen, der dem Wert der bezahlten Anteile am Tage nach dem Eingang der Widerrufserklärung entspricht.

(5) Auf das Recht zum Widerruf kann nicht verzichtet werden.

(6) Die Vorschrift ist auf den Verkauf von Anteilen durch den Anleger entsprechend anwendbar.



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Frühere Fassungen von § 126 InvG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 11.06.2010Artikel 8 Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
vom 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
aktuell vorher 28.12.2007Artikel 1 Investmentänderungsgesetz
vom 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
aktuellvor 28.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 126 InvG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 126 InvG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in InvG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 InvG Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften (vom 01.01.2012)
... tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im ...
§ 99 InvG Anwendbare Vorschriften (vom 01.07.2011)
... und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126 , 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ...
§ 121 InvG Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten (vom 01.07.2011)
... und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen. (2) Dem am Erwerb eines Anteils an einem Feederfonds ...
§ 141 InvG Zuständigkeit der Bundesanstalt
... Die Bundesanstalt überwacht die Einhaltung der §§ 121 bis 127 und 130 bis 140 und der sonstigen beim Vertrieb durch die Investmentgesellschaft zu ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 4 AIFM-UmsG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... wie folgt geändert: 1. In § 312a werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „in der bis zum 21. Juli 2013 geltenden Fassung ...
Artikel 5 AIFM-UmsG Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
...  1. In § 2 Absatz 2 Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 126 des Investmentgesetzes" die Wörter „oder § 305 des ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 07.02.2006 BGBl. I S. 311
Anlage 5. FinDAGKostVÄndV (zu § 2 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
... der Einhaltung der Vorschriften der §§ 121 bis 124, 126 , 130, 131 sowie 133 InvG in Verbindung mit § 141 Abs. 1 lnvG; bei Umbrellafonds je ...

Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... zum Bürgerlichen Gesetzbuche" ersetzt. (10) In § 126 Abs. 2 Satz 2 des Investmentgesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2676), das zuletzt durch ...

Investmentänderungsgesetz
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
Artikel 1 InvÄndG Änderung des Investmentgesetzes
... und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126 , 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den ... und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen." b) Absatz 2 wird aufgehoben. c) Absatz 3 wird ... das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der zweite Halbsatz gestrichen. 108. § 126 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird der folgende Satz angefügt: ... die Wörter „eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 sowie" gestrichen. b) Nach Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:  ... die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum ...

OGAW-IV-Umsetzungsgesetz (OGAW-IV-UmsG)
G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
Artikel 1 OGAW-IV-UmsG Änderung des Investmentgesetzes
... tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des ... und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen." c) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 ...