§ 4 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung | § 4 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Namensgebung, Fondskategorien | |
(Text alte Fassung) (1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen. | (Text neue Fassung) (1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen. |
(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht. |