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Synopse aller Änderungen des InvG am 01.07.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2011 durch Artikel 1 des OGAW-IV-UmsG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des InvG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Kapitel 1 Allgemeine Bestimmungen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 1 Anwendungsbereich
       § 2 Begriffsbestimmungen
       § 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen
       § 3 Bezeichnungsschutz
       § 4 Namensgebung, Fondskategorien
       § 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis
       § 5a Besondere Aufgaben
       § 5b Verschwiegenheitspflicht
    Abschnitt 2 Kapitalanlagegesellschaften
       § 6 Kapitalanlagegesellschaften
       § 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb
       § 7a Erlaubnisantrag und Erlaubniserteilung
       § 7b Versagung der Erlaubnis
       § 8 Anhörung der zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum; Aussetzung oder Beschränkung der Erlaubnis bei Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat
       § 9 Allgemeine Verhaltensregeln
       § 9a Organisationspflichten
       § 10 (aufgehoben)
       § 11 Kapitalanforderungen
       § 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr
(Text alte Fassung) nächste Änderung

       § 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
(Text neue Fassung)

       § 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften
       §
13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften
       § 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften

       § 14 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem Drittstaat
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften


       § 15 Meldungen an die Europäische Kommission
       § 16 Auslagerung
       § 17 Erlöschen und Aufhebung der Erlaubnis
       § 17a Abberufung von Geschäftsleitern; Übertragung von Organbefugnissen auf Sonderbeauftragte
       § 17b Folgen der Aufhebung und des Erlöschens der Erlaubnis; Maßnahmen bei der Abwicklung
       § 17c Einschreiten gegen ungesetzliche Geschäfte
       § 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
       § 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
       § 19a Werbung
       § 19b Sicherungseinrichtung
       § 19c Anzeigen
       § 19d Jahresabschluss, Lagebericht und Prüfungsbericht
       § 19e Bestellung eines Abschlussprüfers in besonderen Fällen
       § 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers
       § 19g Auskünfte und Prüfungen der Kapitalanlagegesellschaften und der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber
       § 19h Auskünfte und Prüfungen zur Verfolgung unerlaubt betriebener Investmentgeschäfte
       § 19i Maßnahmen bei unzureichenden Eigenmitteln
       § 19j Maßnahmen bei Gefahr
       § 19k Insolvenzantrag
       § 19l Unterrichtung der Gläubiger im Insolvenzverfahren
    Abschnitt 3 Depotbank
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 20 Bestellung


       § 20 Beauftragung und jährliche Prüfung
       § 21 Aufsicht
       § 21a Vorausgenehmigung der Depotbank-Auswahl
       § 22 Interessenkollision
       § 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens
       § 24 Verwahrung
       § 25 Zahlung und Lieferung
       § 26 Zustimmungspflichtige Geschäfte
       § 27 Kontrollfunktion
       § 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger
       § 29 Vergütung, Aufwendungsersatz
Kapitel 2 Sondervermögen
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften für Sondervermögen
       § 30 Sondervermögen
       § 31 Verfügungsbefugnis, Treuhänderschaft, Sicherheitsvorschriften
       § 32 Stimmrechtsausübung
       § 33 Anteilscheine
       § 34 Anteilklassen und Teilfonds
       § 35 Sammelverwahrung, Verlust von Anteilscheinen
       § 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises
       § 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung
       § 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts
       § 39 Abwicklung des Sondervermögens
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens


       § 40 Genehmigung der Verschmelzung
       § 40a Verschmelzung
eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen
       § 40b Verschmelzungsplan

       § 40c Prüfung der Verschmelzung
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 40d Verschmelzungsinformationen
       § 40e Rechte der Anleger
       § 40f Kosten der Verschmelzung
       § 40g Wirksamwerden der Verschmelzung
       § 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung
       § 41 Kosten und Kostentransparenz
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 42 Verkaufsprospekt


       § 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen
       § 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers

       § 43 Vertragsbedingungen
       § 43a Vorausgenehmigung
       § 44 Rechnungslegung
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes


       § 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts
    Abschnitt 1a Master-Feeder-Strukturen
       § 45a Genehmigung des Feederfonds
       § 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen
       § 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank
       § 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt
       § 45e Abwicklung eines Masterfonds
       § 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds
       § 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds

    Abschnitt 2 Richtlinienkonforme Sondervermögen
       § 46 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 47 Wertpapiere
       § 48 Geldmarktinstrumente
       § 49 Bankguthaben
       § 50 Investmentanteile
       § 51 Gesamtgrenze, Derivate
       § 52 Sonstige Anlageinstrumente
       § 53 Kreditaufnahme
       § 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten
       § 55 Wertpapier-Darlehensvertrag
       § 56 Organisierte Wertpapier-Darlehenssysteme
       § 57 Pensionsgeschäfte
       § 58 Verweisung
       § 59 Leerverkäufe
       § 60 Ausstellergrenzen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen


       § 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen
       § 62 Erweiterte Anlagegrenzen
       § 63 Wertpapierindex-Sondervermögen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


       § 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds
       § 64 Emittentenbezogene Anlagegrenzen
       § 65 Überschreiten von Anlagegrenzen
    Abschnitt 3 Immobilien-Sondervermögen
       § 66 Immobilien-Sondervermögen
       § 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften
       § 68a Erwerbs- und Veräußerungsverbot
       § 69 Darlehensgewährung an Immobilien-Gesellschaften
       § 70 Monatliche Vermögensaufstellung, Bewertung
       § 71 Zahlungen, Überwachung durch die Depotbank
       § 72 Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts
       § 73 Risikomischung
       § 74 Anlaufzeit
       § 75 Treuhandverhältnis
       § 76 Verfügungsbeschränkung
       § 77 Sachverständigenausschuss
       § 78 Ertragsverwendung
       § 79 Vermögensaufstellung, Anteilwertermittlung
       § 80 Liquiditätsvorschriften
       § 80a Kreditaufnahme
       § 80b Risikomanagement
       § 80c Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 81 Aussetzung der Rücknahme
       § 81a Aussetzung nach Kündigung
       § 81b Beschlüsse der Anleger
       § 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten
    Abschnitt 4 Gemischte Sondervermögen
       § 83 Gemischte Sondervermögen
       § 84 Zulässige Vermögensgegenstände
       § 85 Anlagegrenzen
       § 86 Erweiterte Anlagegrenzen
    Abschnitt 5 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 87 Altersvorsorge-Sondervermögen
       § 88 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 89 Verbot von Laufzeitfonds
       § 90 Altersvorsorge-Sparplan
    Abschnitt 6 Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90a Infrastruktur-Sondervermögen
       § 90b Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90c Anlaufzeit
       § 90d Ermittlung des Anteilwertes, Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90f Anforderungen an die für Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Infrastruktur-Sondervermögen
    Abschnitt 7 Sonstige Sondervermögen
       § 90g Sonstige Sondervermögen
       § 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
       § 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90k Risikomanagement
    Abschnitt 7a Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90l Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen
       § 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
       § 90n Anlaufzeit
       § 90o Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen
       § 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen
       § 90q Verbot von Laufzeitfonds
       § 90r Erklärungspflicht
    Abschnitt 8 Spezial-Sondervermögen
       § 91 Spezial-Sondervermögen
       § 92 Übertragung der Anteile
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       § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte
       § 94 Jahresberichte


       § 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt
       § 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen
       § 95 Weitere Ausnahmeregelungen
Kapitel 3 Investmentaktiengesellschaft
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
       § 96 Rechtsform, Begriff
       § 97 Erlaubnis
       § 98 Bezeichnung und Angabe auf Geschäftsbriefen
       § 99 Anwendbare Vorschriften
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       § 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften
       § 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion
    Abschnitt 2 Vertriebsverbot; Sacheinlageverbot
       § 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs
       § 102 (aufgehoben)
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       § 103 Sacheinlageverbot


       § 103 Ausgabe der Aktien
    Abschnitt 3 Kapitalvorschriften
       § 104 Gesellschaftskapital
       § 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien
    Abschnitt 4 Besondere Vorschriften über die Verfassung der Investmentaktiengesellschaft
       § 106 Vorstand
       § 106a Aufsichtsrat
       § 106b Geschäftsverbote für Vorstand und Aufsichtsrat
    Abschnitt (aufgehoben)
       § 107 (aufgehoben)
       § 108 (aufgehoben)
       § 109 (aufgehoben)
    Abschnitt 5 Rechnungslegung
       § 110 Jahresabschluss und Lagebericht
       § 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts
       § 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung
       § 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt
Kapitel 4 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken (Hedgefonds)
    § 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 113 Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 114 Verwaltung von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
    § 115 Auskunftsrecht der Bundesanstalt
    § 116 Rücknahme
    § 117 Verkaufsprospekt
    § 118 Vertragsbedingungen
    § 119 Risiko-Messsysteme
    § 120 Anforderungen an die für die Anlageentscheidungen verantwortlichen Personen von Sondervermögen nach den §§ 112 und 113
Kapitel 5 Vertriebsvorschriften
    Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 121 Anlegerinformation


       § 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten
       § 122 Veröffentlichungspflichten
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       § 123 Deutsche Sprache


       § 123 Maßgebliche Sprachfassung
       § 124 Werbung
       § 125 Kostenvorausbelastung
       § 126 Widerrufsrecht
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       § 127 Prospekthaftung


       § 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen
    Abschnitt 2 Vertrieb in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
       § 128 Anzeigepflicht
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       § 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb
    Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen
       § 131 Benennungspflicht
       § 132 Anzeigepflicht
       § 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


       § 129 Veröffentlichungspflichten
    Abschnitt 3 Öffentlicher Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften
       § 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland
       § 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland
       § 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
       § 134 (aufgehoben)
    Abschnitt 4 Öffentlicher Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes
       § 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile
       § 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs
       § 137 Verkaufsprospekt
       § 138 Vertretung der Gesellschaft, Gerichtsstand
       § 139 Anzeigepflicht
       § 140 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs
    Abschnitt 5 Vertriebsüberwachung
       § 141 Zuständigkeit der Bundesanstalt
       § 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen
Kapitel 6 Straf-, Bußgeld- und Übergangsvorschriften
    § 143 Bußgeldvorschriften
    § 143a Strafvorschriften
    § 143b Mitteilungen in Strafsachen
    § 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren
    § 144 Allgemeine Übergangsvorschriften
    § 145 Übergangsvorschriften für Sondervermögen
    § 146 Übergangsvorschriften für Investmentaktiengesellschaften
    § 147 Übergangsvorschrift zur Verwahrung und Verwaltung von Anteilscheinen
vorherige Änderung nächste Änderung

 


    § 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 1 Anwendungsbereich


vorherige Änderung nächste Änderung

Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Investmentfonds im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden,

2. die Aufsicht über inländische Gesellschaften, die Anteile oder Aktien über Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 ausgeben, sowie

3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Abs. 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind.

Investmentvermögen
im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.



1 Dieses Gesetz ist anzuwenden auf

1. inländische Investmentvermögen, soweit diese in Form von Sondervermögen im Sinne des § 2 Absatz 2 oder Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 2 Abs. 5 gebildet werden,

2. die Aufsicht über inländische Investmentgesellschaften, die Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen nach Maßgabe der Nummer 1 oder an EU-Investmentvermögen ausgeben,

3. den beabsichtigten und den tatsächlichen öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen im Sinne des § 2 Absatz 9 sowie den beabsichtigten und tatsächlichen Vertrieb von Anteilen an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Absatz 1 vergleichbar sind, sowie

4. die Verwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft im Inland.

2 Investmentvermögen
im Sinne des Satzes 1 sind Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage, die nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 angelegt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen


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(1) Investmentfonds sind von einer Kapitalanlagegesellschaft verwaltete Publikums-Sondervermögen nach den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. EG Nr. L 375 S. 3), zuletzt geändert durch Artikel 9 der Richtlinie 2005/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2005 (ABl. EU Nr. L 79 S. 9), und sonstige Publikums- oder Spezial-Sondervermögen.

(2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(3) Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.



(1) 1 Inländische Investmentgesellschaften sind Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften. 2 EU-Investmentgesellschaften sind EU-Verwaltungsgesellschaften und EU-Investmentvermögen in Satzungsform, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben und den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betreffend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (OGAW) (ABl. L 302 vom 17.11.2009, S. 32) entsprechen.

(2) Sondervermögen sind inländische Investmentvermögen in Vertragsform, die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung der Anleger nach Maßgabe dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, verwaltet werden, und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

(3) 1 Spezial-Sondervermögen sind Sondervermögen, deren Anteile aufgrund schriftlicher Vereinbarungen mit der Kapitalanlagegesellschaft ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden. 2 Alle übrigen Sondervermögen sind Publikums-Sondervermögen.

(4) Vermögensgegenstände im Sinne dieses Gesetzes sind

1. Wertpapiere,

2. Geldmarktinstrumente,

3. Derivate,

4. Bankguthaben,

5. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und vergleichbare Rechte nach dem Recht anderer Staaten (Immobilien),

6. Beteiligungen an Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Immobilien sowie die zur Bewirtschaftung der Immobilien erforderlichen Gegenstände erwerben dürfen (Immobilien-Gesellschaften),

vorherige Änderung nächste Änderung

7. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,



7. Anteile oder Aktien an inländischen Investmentvermögen sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

8. für Investmentvermögen im Sinne des § 90a sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90g sowie für vergleichbare ausländische Investmentvermögen als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle, unverbriefte Darlehensforderungen und Unternehmensbeteiligungen, wenn der Verkehrswert dieser Beteiligungen ermittelt werden kann,

9a. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 90l als weitere Vermögensgegenstände unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an diesen Investmentvermögen gewähren, und Beteiligungen einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, wenn der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

10. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112, für vergleichbare ausländische Investmentvermögen und für Investmentaktiengesellschaften stille Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an einem Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich des Gesetzes, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann,

11. für inländische Investmentvermögen im Sinne des § 112 sowie für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, als weitere Vermögensgegenstände Edelmetalle und Unternehmensbeteiligungen, wenn deren Verkehrswert ermittelt werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

(6) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 oder in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 und der individuellen Vermögensverwaltung besteht.



(5) 1 Investmentaktiengesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand nach der Satzung auf die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage in Vermögensgegenständen nach Absatz 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 beschränkt ist und bei denen die Anleger das Recht zur Rückgabe ihrer Aktien haben. 2 Spezial-Investmentaktiengesellschaften sind inländische Unternehmen im Sinne des Satzes 1, deren Aktien nach der Satzung ausschließlich von Anlegern, die nicht natürliche Personen sind, gehalten werden dürfen.

(6) Kapitalanlagegesellschaften sind inländische Unternehmen, deren Hauptzweck in der Verwaltung von inländischen Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen sowie der individuellen Vermögensverwaltung besteht.

(6a) EU-Verwaltungsgesellschaften sind Unternehmen mit Sitz
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die den Anforderungen an eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.

(7) Depotbanken sind Unternehmen, die die Verwahrung und Überwachung von Investmentvermögen ausführen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(8) Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.



(8) 1 Ausländische Investmentvermögen sind Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2, die dem Recht eines anderen Staates unterstehen. 2 Der Grundsatz der Risikomischung gilt für ausländische Investmentvermögen auch dann als gewahrt, wenn das Investmentvermögen in nicht nur unerheblichem Umfang Anteile an einem oder mehreren anderen Vermögen enthält und diese anderen Vermögen unmittelbar oder mittelbar nach dem Grundsatz der Risikomischung angelegt sind.

(8a) EU-Investmentvermögen sind Investmentvermögen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehen und die unabhängig von ihrer Rechtsform den Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG entsprechen.


(9) Ausländische Investmentanteile sind Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die von einem Unternehmen mit Sitz im Ausland ausgegeben werden (ausländische Investmentgesellschaft), und bei denen der Anleger verlangen kann, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem ausländischen Investmentvermögen ausgezahlt wird, oder bei denen der Anleger kein Recht zur Rückgabe der Anteile hat, aber die ausländische Investmentgesellschaft in ihrem Sitzstaat einer Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen Kapitalanlage unterstellt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(10) EG-Investmentanteile sind ausländische Investmentanteile, die an einem dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterstehenden Investmentvermögen bestehen, von einer Investmentgesellschaft mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden und den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG entsprechen.

(11) Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn



(10) EU-Investmentanteile sind Anteile an einem EU-Investmentvermögen, die von einer EU-Investmentgesellschaft oder einer Kapitalanlagegesellschaft ausgegeben werden.

(11) 1 Öffentlicher Vertrieb ist ein Vertrieb, der im Wege des öffentlichen Anbietens, der öffentlichen Werbung oder in ähnlicher Weise erfolgt. 2 Nicht als öffentlicher Vertrieb gilt, wenn

1. die Investmentanteile ausschließlich an Institute im Sinne des § 1 Abs. 1b des Kreditwesengesetzes, private und öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentgesellschaften und von diesen beauftragte Verwaltungsgesellschaften sowie an Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften vertrieben werden;

2. Investmentvermögen nur namentlich benannt werden;

3. nur die Ausgabe- und Rücknahmepreise von Investmentanteilen veröffentlicht werden;

4. Verkaufsunterlagen einer Umbrella-Konstruktion mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, verwendet werden, und diese Verkaufsunterlagen auch Informationen über weitere Teilfonds enthalten, für die keine Anzeige nach § 132 oder § 139 erstattet worden ist, sofern in den Verkaufsunterlagen jeweils drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hingewiesen wird, dass die Anteile der weiteren Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen;

5. die Besteuerungsgrundlagen nach § 5 des Investmentsteuergesetzes bekannt gemacht werden;

6. in einen Prospekt für Wertpapiere Mindestangaben nach § 7 des Wertpapierprospektgesetzes oder in einen Prospekt für Vermögensanlagen Mindestangaben nach § 8g des Verkaufsprospektgesetzes aufgenommen werden;

vorherige Änderung nächste Änderung

7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet.

Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt.



7. für ausländische Investmentanteile, die an einer inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen oder in den regulierten Markt oder den Freiverkehr einbezogen sind, ausschließlich die von der Börse vorgeschriebenen Bekanntmachungen getätigt werden und darüber hinaus kein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 stattfindet;

8. ein ausländischer Masterfonds ausschließlich Anteile an einen oder mehrere inländische Feederfonds ausgibt.

3 Die
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann Richtlinien aufstellen, nach denen sie für den Regelfall beurteilt, wann ein öffentlicher Vertrieb im Sinne des Satzes 1 vorliegt.

(12) Drittstaaten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.

(13) Organisierter Markt ist ein Markt, der anerkannt und für das Publikum offen ist und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

(14) ÖPP-Projektgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind im Rahmen Öffentlich Privater Partnerschaften tätige Gesellschaften, die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung zu dem Zweck gegründet wurden, Anlagen oder Bauwerke zu errichten, zu sanieren, zu betreiben oder zu bewirtschaften, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen.

(15) Prime Broker im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Vermögensgegenstände von Sondervermögen nach § 112 Abs. 1 oder von Investmentaktiengesellschaften, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, verwahren und sich diese ganz oder teilweise zur Nutzung auf eigene Rechnung übertragen lassen und gegebenenfalls sonstige mit derartigen Investmentvermögen verbundene Dienstleistungen erbringen.

(16) Geschäftsleiter im Sinne dieses Gesetzes sind diejenigen natürlichen Personen, die nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Führung der Geschäfte und zur Vertretung einer Kapitalanlagegesellschaft berufen sind, sowie diejenigen natürlichen Personen, die die Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft tatsächlich leiten.

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(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG ihren Sitz hat.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird.



(17) Herkunftsstaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Sitz hat oder in dem ein Investmentvermögen zugelassen wurde.

(18) Aufnahmestaat im Sinne dieses Gesetzes ist der Staat, in dem eine Kapitalanlagegesellschaft

1.
eine Zweigniederlassung unterhält oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig wird, oder

2. die Absicht anzeigt, Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen oder Aktien einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft zu vertreiben.


(19) Eine enge Verbindung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Verbindung im Sinne des § 1 Abs. 10 des Kreditwesengesetzes zwischen einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer Investmentaktiengesellschaft und einer anderen natürlichen oder juristischen Person.

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(20) Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen im Sinne des § 1 Abs. 7 des Kreditwesengesetzes.



(20) 1 Eine bedeutende Beteiligung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Beteiligung im Sinne des § 1 Abs. 9 Satz 1 des Kreditwesengesetzes. 2 Für die Berechnung des Anteils der Stimmrechte gelten § 22 Abs. 1 bis 3a in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 und § 23 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. 3 Die mittelbar gehaltenen Beteiligungen sind den mittelbar beteiligten Personen und Unternehmen in vollem Umfang zuzurechnen.

(21) Mutterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Mutterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.

(22) Tochterunternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind Unternehmen, die Tochterunternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs sind.

(23) Anfangskapital im Sinne dieses Gesetzes sind das eingezahlte Grund- oder Stammkapital ohne die Aktien, die mit einem nachzuzahlenden Vorzug bei der Verteilung des Gewinns ausgestattet sind (Vorzugsaktien), und die Rücklagen im Sinne des § 10 Abs. 3a des Kreditwesengesetzes.

(24) Die Eigenmittel im Sinne dieses Gesetzes bestehen aus dem haftenden Eigenkapital und den Drittrangmitteln im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes.

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(25) 1 Verschmelzungen im Sinne dieses Gesetzes sind Auflösungen ohne Abwicklung eines inländischen Investmentvermögens

1. durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten eines oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein anderes bestehendes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2. durch Übertragung sämtlicher Vermögenswerte und Verbindlichkeiten zweier oder mehrerer übertragender Investmentvermögen auf ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes inländisches Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen (Verschmelzung durch Neugründung)

jeweils gegen Gewährung von Anteilen oder Aktien des übernehmenden Investmentvermögens an die Anleger oder Aktionäre des übertragenden Investmentvermögens sowie gegebenenfalls einer Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Wertes eines Anteils oder einer Aktie am übertragenden Investmentvermögen. 2 Verschmelzungen eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft können darüber hinaus gemäß den Vorgaben des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe p Ziffer iii der Richtlinie 2009/65/EG erfolgen.

(26) Feederfonds im Sinne dieses Gesetzes sind Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften, Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft oder EU-Investmentvermögen, die mindestens 85 Prozent ihres Vermögens in einem Masterfonds anlegen.

(27) Masterfonds im Sinne dieses Gesetzes sind richtlinienkonforme Sondervermögen, richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaften oder Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft, EU-Investmentvermögen, Sonstige Sondervermögen oder Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken, die Anteile an mindestens einen Feederfonds ausgegeben haben, selbst keine Feederfonds sind und keine Anteile eines Feederfonds halten.

(28) Dauerhafter Datenträger im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Medium, das den Anlegern gestattet, Informationen für eine ihrem Zweck angemessene Dauer zu speichern, einzusehen und unverändert wiederzugeben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 2a Inhaber bedeutender Beteiligungen


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(1) 1 Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen. 2 Die Anzeige hat Angaben zur Höhe seiner jeweiligen Beteiligung und zur Beurteilung seiner Zuverlässigkeit zu enthalten. 3 Die Bundesanstalt kann weitere Angaben oder Unterlagen verlangen, falls dies für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Inhabers der bedeutenden Beteiligung erforderlich ist. 4 Der Inhaber einer bedeutenden Beteiligung hat der Bundesanstalt anzuzeigen, wenn er beabsichtigt, den Betrag der bedeutenden Beteiligung so zu erhöhen, dass die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten werden oder die Kapitalanlagegesellschaft unter seine Kontrolle kommt.

(2) Die Bundesanstalt kann innerhalb von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige den beabsichtigten Erwerb der Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Anzeigepflichtige den im Interesse der Gewährleistung einer soliden und umsichtigen Führung der Kapitalanlagegesellschaft zu stellenden Ansprüchen nicht genügt; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat die Auskunfts- und Vorlagerechte nach Absatz 1 Satz 3 auch nach Ablauf der Frist des Absatzes 2 Satz 1.

(4) 1 In den Fällen des Absatzes 2 kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung der Stimmrechte untersagen oder eine bereits vollzogene Stimmrechtsausübung für nichtig erklären; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. 3 § 2c Abs. 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(5) Vor Maßnahmen nach Absatz 2 hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuhören, wenn es sich bei dem Erwerber der bedeutenden Beteiligung

1. um ein in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder
eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG,

2. um ein Mutterunternehmen eines
in dem anderen Staat zugelassenen Einlagenkreditinstituts, E-Geld-Instituts, Wertpapierhandelsunternehmens, Erstversicherungsunternehmens oder einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG oder

3. um eine Person, die ein
in dem anderen Staat zugelassenes Einlagenkreditinstitut, E-Geld-Institut, Wertpapierhandelsunternehmen, Erstversicherungsunternehmen oder eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Artikels 1a Nr. 2 der Richtlinie 85/611/EWG kontrolliert,

handelt und die Kapitalanlagegesellschaft, an der der Erwerber eine Beteiligung zu halten beabsichtigt, durch
den Erwerb unter dessen Kontrolle käme.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent *) oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt anzuzeigen.



(1) 1 Wer beabsichtigt, allein oder im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben (interessierter Erwerber), hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 2 § 2c Absatz 1 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend; § 2c Absatz 1 Satz 5 und 6 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Anzeigen jeweils nur gegenüber der Bundesanstalt abzugeben sind.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat eine Anzeige nach Absatz 1 innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum des Schreibens, mit dem sie den Eingang der vollständigen Anzeige schriftlich bestätigt hat, zu beurteilen (Beurteilungszeitraum); im Übrigen gilt § 2c Absatz 1a des Kreditwesengesetzes entsprechend. 2 Die Bundesanstalt kann innerhalb des Beurteilungszeitraums den beabsichtigten Erwerb der bedeutenden Beteiligung oder ihre Erhöhung untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

1. die Kapitalanlagegesellschaft nicht in
der Lage sein oder bleiben wird, den Aufsichtsanforderungen insbesondere nach der Richtlinie 2009/65/EG zu genügen, oder

2. die Kapitalanlagegesellschaft durch die Begründung oder Erhöhung der bedeutenden Beteiligung mit dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung in einen Unternehmensverbund eingebunden würde, der durch die Struktur des Beteiligungsgeflechts oder mangelhafte wirtschaftliche Transparenz eine wirksame Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaft, einen wirksamen Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen oder die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen diesen beeinträchtigt, oder

3.
einer der in § 2c Absatz 1b Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 des Kreditwesengesetzes genannten Fälle, die entsprechend gelten, vorliegt.

3 § 2c Absatz 1b Satz 2 bis 8 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 4
Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) (aufgehoben)

(4) 1 In den in § 2c Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes genannten Fällen kann die Bundesanstalt dem Inhaber der bedeutenden Beteiligung und den von ihm kontrollierten Unternehmen die Ausübung des Stimmrechts untersagen und anordnen, dass über die Anteile nur mit ihrer Zustimmung verfügt werden darf; Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. 2 Im Fall einer Verfügung nach Satz 1 hat das Gericht am Sitz der Kapitalanlagegesellschaft auf Antrag der Bundesanstalt, der Kapitalanlagegesellschaft oder eines an ihr Beteiligten einen Treuhänder zu bestellen, auf den es die Ausübung des Stimmrechts überträgt. 3 § 2c Absatz 2 Satz 3 bis 9 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Bei der Beurteilung nach Absatz 2 arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen, wenn der Anzeigepflichtige eine der in § 8 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreditwesengesetzes aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen ist. 2 § 8 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend. 3 Die Bundesanstalt hat in ihrer Entscheidung alle Bemerkungen oder Vorbehalte der für den Anzeigepflichtigen zuständigen Stelle anzugeben.

(6) Wer beabsichtigt, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft aufzugeben oder den Betrag seiner bedeutenden Beteiligung unter die Schwellen von 20 Prozent, 30 Prozent *) oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals abzusenken oder die Beteiligung so zu verändern, dass die Kapitalanlagegesellschaft nicht mehr kontrolliertes Unternehmen ist, hat dies der Bundesanstalt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen über Art, Umfang, Zeitpunkt, Form und Übertragungsweg der nach den Absätzen 1 und 6 zu erstattenden Anzeigen sowie über die Unterlagen, die mit der Anzeige vorzulegen sind. 2 Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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*) Anm. d. Red.: gemäß Artikel 4 Nr. 2 Buchstabe c G. v. 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) sollte in Abs. 6 Satz 4 die Zahl '33' durch die Zahl '30' ersetzt werden. Die Ersetzung wurde in Satz 1 durchgeführt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 3 Bezeichnungsschutz


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(1) Die Bezeichnung 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Investmentfonds' oder 'Investmentgesellschaft' oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. Die Bezeichnung 'Investmentfonds' darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.



(1) 1 Die Bezeichnung 'Kapitalanlagegesellschaft', 'Investmentvermögen', 'Investmentfonds' oder 'Investmentgesellschaft' oder eine Bezeichnung, in der diese Begriffe allein oder in Zusammensetzungen mit anderen Worten vorkommen, darf in der Firma, als Zusatz zur Firma und zu Geschäfts- und Werbezwecken nur von Kapitalanlagegesellschaften, von ausländischen Investmentgesellschaften, Verwaltungsgesellschaften und Vertriebsgesellschaften im Sinne dieses Gesetzes geführt werden. 2 Die Bezeichnung 'Investmentfonds' darf auch von sonstigen Vertriebsgesellschaften geführt werden, die Anteile an Sondervermögen im Sinne des § 2 Abs. 2, Aktien einer Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 oder ausländische Investmentanteile vertreiben, die nach Maßgabe dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen.

(2) Die Bezeichnung 'Investmentaktiengesellschaft' darf nur von Investmentaktiengesellschaften im Sinne der §§ 96 bis 111a geführt werden.

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(3) Investmentgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.



(3) 1 EU-Investmentgesellschaften dürfen für die Ausübung ihrer Tätigkeit im Geltungsbereich dieses Gesetzes dieselben allgemeinen Bezeichnungen verwenden, die sie in ihrem Sitzstaat führen. 2 Die Bundesanstalt kann einen erläuternden Zusatz zu der Bezeichnung vorschreiben, wenn die Gefahr einer Verwechslung besteht.

(4) Die §§ 42 und 43 des Kreditwesengesetzes sind entsprechend anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 4 Namensgebung, Fondskategorien


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(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.



(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 5 Aufsicht, Anordnungsbefugnis


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(1) Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und über die Depotbanken auch nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes aus. Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.

(2) Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt. Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.



(1) 1 Die Bundesanstalt übt die Aufsicht über die Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und Depotbanken nach den Vorschriften dieses Gesetzes und über die Depotbanken auch nach den Vorschriften des Kreditwesengesetzes aus. 2 Die Bundesanstalt ist befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens durch eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die Tätigkeiten von ausländischen Investmentgesellschaften, die keine EU-Investmentgesellschaften sind, und die Tätigkeit einer Depotbank mit diesem Gesetz, den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Bestimmungen und den Vertragsbedingungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten. 3 Dabei kann die Bundesanstalt insbesondere

1. von jedermann Auskünfte einholen, die Vorlage von Unterlagen und die Überlassung von Kopien verlangen sowie

2. bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anfordern,

soweit Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass dies für die Überwachung eines Verbots oder Gebots dieses Gesetzes erforderlich ist. 4 Die Bundesanstalt hat im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgaben Missständen entgegenzuwirken, welche die ordnungsgemäße Verwaltung von Investmentvermögen, die ordnungsgemäße Erbringung von Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 oder die Tätigkeit einer Depotbank nach diesem Gesetz beeinträchtigen oder erhebliche Nachteile für den Finanzmarkt bewirken können. 5 Die Bundesanstalt kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, diese Missstände zu beseitigen oder zu verhindern.

(1a) Die Bundesanstalt kann unanfechtbar gewordene Anordnungen, die sie nach Absatz 1 wegen Verstößen gegen Verbote oder Gebote dieses Gesetzes getroffen hat, auf ihrer Internetseite öffentlich bekanntmachen, es sei denn, diese Veröffentlichung würde die Finanzmärkte erheblich gefährden, sich nachteilig auf die Interessen der Anleger auswirken oder zu einem unverhältnismäßigen Schaden bei den Beteiligten führen.

(2) 1 Die Bundesanstalt entscheidet in Zweifelsfällen, ob ein inländisches Unternehmen den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegt oder ein Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 2 vorliegt. 2 Ihre Entscheidungen binden die Verwaltungsbehörden.

(3) Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringt, gelten die §§ 31 bis 31b, § 31d sowie die §§ 33 bis 34a des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 6 Kapitalanlagegesellschaften


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(1) Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen im Sinne des § 1 Satz 1 Nr. 1 zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(2) Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.

(2a) § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.



(1) 1 Kapitalanlagegesellschaften sind Unternehmen, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, inländische Investmentvermögen oder EU-Investmentvermögen zu verwalten und Dienstleistungen oder Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 zu erbringen. 2 Kapitalanlagegesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft oder der Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben werden. 3 Sie müssen ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben.

(2) 1 Ein Aufsichtsrat ist auch dann zu bilden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben wird. 2 Seine Zusammensetzung sowie seine Rechte und Pflichten bestimmen sich, vorbehaltlich des Absatzes 2a Satz 2, nach § 90 Abs. 3 bis 5 Satz 2, den §§ 95 bis 114, 116, 118 Abs. 3, § 125 Abs. 3 sowie den §§ 171 und 268 Abs. 2 des Aktiengesetzes.

(2a) 1 § 101 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 des Aktiengesetzes ist auf eine Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform der Aktiengesellschaft mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Hauptversammlung mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen hat, das von den Aktionären, den mit ihnen verbundenen Unternehmen und den Geschäftspartnern der Kapitalanlagegesellschaft unabhängig ist. 2 Wird die Kapitalanlagegesellschaft in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung betrieben, so gilt Satz 1 entsprechend. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kapitalanlagegesellschaften, die ausschließlich Spezial-Sondervermögen oder Spezial-Investmentaktiengesellschaften verwalten.

(3) 1 Die Mitglieder des Aufsichtsrats sollen ihrer Persönlichkeit und ihrer Sachkunde nach die Wahrung der Interessen der Anleger gewährleisten. 2 Die Bestellung und das Ausscheiden von Mitgliedern des Aufsichtsrats ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Absatz 3 findet keine Anwendung, soweit die Aufsichtsratsmitglieder als Vertreter der Arbeitnehmer nach den Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes gewählt werden.

(5) § 24c und die §§ 25c bis 25h des Kreditwesengesetzes und § 93 Abs. 7 und 8 in Verbindung mit § 93b der Abgabenordnung gelten für die Kapitalanlagegesellschaften entsprechend.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 7 Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb


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(1) Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:



(1) 1 Der Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf neben der Verwaltung von Investmentvermögen (kollektive Vermögensverwaltung) folgende Dienstleistungen und Nebendienstleistungen erbringen:

1. die Verwaltung einzelner in Finanzinstrumenten im Sinne des § 1 Abs. 11 des Kreditwesengesetzes angelegter Vermögen für andere mit Entscheidungsspielraum einschließlich der Portfolioverwaltung fremder Investmentvermögen (individuelle Vermögensverwaltung),

2. die Verwaltung einzelner in Immobilien angelegter Vermögen für andere sowie die Anlageberatung, sofern die Kapitalanlagegesellschaft befugt ist, Immobilien-Sondervermögen zu verwalten,

3. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Anlageberatung,

4. soweit die Erlaubnis die Dienstleistung nach Nummer 1 umfasst, die Verwahrung und Verwaltung von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder von einer ausländischen Investmentgesellschaft ausgegeben worden sind, für andere,

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5. den Vertrieb von Anteilen, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes ausgegeben worden sind oder die nach den §§ 130 bis 140 öffentlich vertrieben werden dürfen,



5. (aufgehoben)

6. den Abschluss von Altersvorsorgeverträgen gemäß § 1 Abs. 1 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes sowie von Verträgen zum Aufbau einer eigenen kapitalgedeckten Altersversorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b des Einkommensteuergesetzes,

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6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),



6a. die Abgabe einer Zusage gegenüber dem Anleger und Kunden, dass bei Rücknahme von Anteilen, bei Beendigung der Verwaltung von Vermögen im Sinne der Nummer 1 und der Beendigung der Verwahrung und Verwaltung von Anteilen im Sinne der Nummer 4 mindestens ein bestimmter oder bestimmbarer Betrag an den Anleger und Kunden gezahlt wird (Mindestzahlungszusage),

7. sonstige mit den in diesem Absatz genannten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen unmittelbar verbundene Tätigkeiten.

(3) Kapitalanlagegesellschaften dürfen sich an Unternehmen beteiligen, wenn der Geschäftszweck des Unternehmens gesetzlich oder satzungsmäßig im Wesentlichen auf Geschäfte ausgerichtet ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft selbst betreiben darf, und eine Haftung der Kapitalanlagegesellschaften aus der Beteiligung durch die Rechtsform des Unternehmens beschränkt ist.

(4) In der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft muss bestimmt sein, dass außer den Geschäften, die zur Anlage ihres eigenen Vermögens erforderlich sind, nur die in Absatz 2 genannten Geschäfte und Tätigkeiten betrieben werden.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt Satzungsänderungen unverzüglich anzuzeigen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 9 Allgemeine Verhaltensregeln


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(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die inländischen Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger zu verwalten. 2 Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Investmentvermögen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft zu verwalten. 2 Sie handelt bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig von der Depotbank und ausschließlich im Interesse der Anleger beziehungsweise der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet,

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1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Sondervermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger gelöst werden,



1. bei der Ausübung ihrer Tätigkeit im ausschließlichen Interesse ihrer Anleger, der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft und der Integrität des Marktes zu handeln,

2. ihre Tätigkeit mit der gebotenen Sachkenntnis, Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im besten Interesse der von ihr verwalteten Investmentvermögen und der Integrität des Marktes auszuüben,

3. sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und, wenn diese sich nicht vermeiden lassen, dafür zu sorgen, dass unvermeidbare Konflikte unter der gebotenen Wahrung der Interessen der Anleger und der Aktionäre einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft gelöst werden,

4. über die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit erforderlichen Mittel und Verfahren zu verfügen und diese wirksam einsetzen.

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(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen der Gesellschaft und den Anlegern, zwischen verschiedenen Anlegern, zwischen einem Anleger und einem Investmentvermögen oder zwischen zwei Investmentvermögen möglichst gering ist. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Sondervermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch Transaktionskosten zu vermeiden.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Anlegers weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Anleger hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.



(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen

1.
der Gesellschaft und den Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,

2.
verschiedenen Anlegern, Aktionären einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden,

3.
einem Anleger, Aktionär einer von ihr verwalteten Investmentaktiengesellschaft oder Kunden und einem Investmentvermögen oder

4.
zwei Investmentvermögen möglichst gering ist.

2
Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere über geeignete Verfahren verfügen, um bei Publikums-Sondervermögen unter Berücksichtigung des Wertes des Investmentvermögens und der Anlegerstruktur eine Beeinträchtigung von Anlegerinteressen durch unangemessene Kosten, Gebühren und Praktiken zu vermeiden.

(3a) 1 Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft Masterfonds und Feederfonds, muss sie so organisiert sein, dass das Risiko von Interessenkonflikten zwischen Feederfonds und Masterfonds oder zwischen Feederfonds und anderen Anlegern des Masterfonds möglichst gering ist. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft muss insbesondere geeignete Regelungen zu den Kosten und Gebühren festlegen, die der Feederfonds zu tragen hat. 3 Sie muss gegebenenfalls geeignete Regelungen festlegen zu Rückerstattungen des Masterfonds an den Feederfonds sowie zu den Anteil- oder Aktienklassen des Masterfonds, die von Feederfonds erworben werden können.

(3b) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat angemessene Grundsätze und Verfahren anzuwenden, um eine Beeinträchtigung der Marktstabilität und Marktintegrität zu verhindern. 2 Dabei sind insbesondere angemessene Maßnahmen zur Abstimmung der Zeitpläne für die Berechnung und Veröffentlichung des Wertes von Investmentvermögen, insbesondere von Masterfonds und Feederfonds, zu treffen. 3 Missbräuchliche Marktpraktiken sind zu verhindern, insbesondere die kurzfristige, systematische Spekulation mit Investmentanteilen durch Ausnutzung von Kursdifferenzen an Börsen und anderen organisierten Märkten und damit verbundene Möglichkeiten, Arbitragegewinne zu erzielen.

(4) Eine Kapitalanlagegesellschaft, deren Erlaubnis auch die in § 7 Abs. 2 Nr. 1 genannte Dienstleistung umfasst, darf das Vermögen des Kunden weder ganz noch teilweise in Anteilen der von ihr verwalteten Investmentvermögen anlegen, es sei denn, der Kunde hat zuvor eine allgemeine Zustimmung hierzu gegeben.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu erlassen

1. zu Verhaltensregeln, die den Anforderungen nach den Absätzen 1 und 2 Nummer 1 und 2 entsprechen,

2. über die Mittel und Verfahren, die für eine ordnungsgemäße Geschäftstätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft erforderlich sind,

3. über die Maßnahmen, die die Kapitalanlagegesellschaft zu ergreifen hat, um Interessenkonflikte zu erkennen, ihnen vorzubeugen, mit ihnen umzugehen und sie offenzulegen sowie um geeignete Kriterien zur Abgrenzung der Arten von Interessenkonflikten festzulegen, die den Interessen des Investmentvermögens schaden könnten, und

4. über die Strukturen und organisatorischen Anforderungen, die zur Verringerung von Interessenkonflikten nach Absatz 3 Satz 1 erforderlich sind.

2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 9a Organisationspflichten


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Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss über eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation verfügen, die die Einhaltung der von der Kapitalanlagegesellschaft zu beachtenden gesetzlichen Bestimmungen gewährleistet. 2 Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation umfasst insbesondere

1. ein angemessenes Risikomanagement, das insbesondere gewährleistet, dass das mit den Anlagepositionen verbundene Risiko sowie deren jeweilige Wirkung auf das Gesamtrisikoprofil des Investmentvermögens jederzeit überwacht und gemessen werden kann,

2. geeignete Regelungen für die persönlichen Geschäfte der Mitarbeiter,

3. geeignete Regelungen für die Anlage des eigenen Vermögens der Kapitalanlagegesellschaft in Finanzinstrumenten,

4. angemessene Kontroll- und Sicherheitsvorkehrungen für den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

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5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Gegenpartei, Art und Abschlusszeitpunkt rekonstruiert werden kann,

6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird.



5. eine vollständige Dokumentation der ausgeführten Geschäfte, die insbesondere gewährleistet, dass jedes das Investmentvermögen betreffende Geschäft nach Herkunft, Gegenpartei, Art, Abschlusszeitpunkt und -ort rekonstruiert werden kann,

6. angemessene Kontrollverfahren, die insbesondere das Bestehen einer internen Revision voraussetzen und gewährleisten, dass das Vermögen der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen in Übereinstimmung mit den Vertragsbedingungen sowie den jeweils geltenden rechtlichen Bestimmungen angelegt wird,

7. eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchhaltung,

8. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ordnungsgemäß mit Anlegerbeschwerden umgeht und dass Anleger und Aktionäre der von ihr verwalteten Investmentvermögen ihre Rechte uneingeschränkt wahrnehmen können, insbesondere falls die Kapitalanlagegesellschaft EU-Investmentvermögen verwaltet; Anleger und Aktionäre eines von ihr verwalteten Investmentvermögens müssen die Möglichkeit erhalten, Beschwerden in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens einzureichen, und

9. geeignete Verfahren und Vorkehrungen, die gewährleisten, dass die Kapitalanlagegesellschaft ihren Informationspflichten gegenüber den Anlegern, Aktionären der von ihr verwalteten Investmentvermögen und Kunden, ihren Vertriebsgesellschaften sowie der Bundesanstalt oder den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nachkommt.


(2) 1 Das Bundesministerium der Finanzen hat durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen zu den Verfahren und Vorkehrungen für eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation nach Absatz 1 sowie für den Fall, dass eine Kapitalanlagegesellschaft Feederfonds oder Masterfonds verwaltet, zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 11 Kapitalanforderungen


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(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss



(1) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft muss

1. mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet sein,

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2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Sondervermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.

Eine
Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen, einschließlich der Sondervermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Sondervermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.

(3) Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.



2. wenn der Wert der von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro überschreitet, über zusätzliche Eigenmittel in Höhe von wenigstens 0,02 Prozent des Betrages, um den der Wert der verwalteten Investmentvermögen 1,125 Milliarden Euro übersteigt, verfügen; die geforderte Gesamtsumme des Anfangskapitals und der zusätzlichen Eigenmittel darf jedoch 10 Millionen Euro nicht überschreiten.

2 Eine
Kapitalanlagegesellschaft braucht die Anforderung der Aufbringung zusätzlicher Eigenmittel nach Satz 1 Nr. 2 in Höhe von bis zu 50 Prozent nicht zu erfüllen, wenn sie über eine von einem Kreditinstitut oder einem Versicherungsunternehmen gestellte Garantie in derselben Höhe verfügt. 3 Das Kreditinstitut oder das Versicherungsunternehmen muss seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben oder, sofern es seinen Sitz in einem Drittstaat hat, Aufsichtsbestimmungen unterliegen, die nach Auffassung der Bundesanstalt denen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten die von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Investmentvermögen, einschließlich der Investmentvermögen, mit deren Verwaltung sie Dritte beauftragt hat, als Investmentvermögen der Kapitalanlagegesellschaft; Investmentvermögen, die die Kapitalanlagegesellschaft im Auftrag Dritter verwaltet, werden nicht berücksichtigt.

(3) 1 Unabhängig von der Eigenmittelanforderung in Absatz 1 muss die Kapitalanlagegesellschaft zu jeder Zeit Eigenmittel aufweisen, die mindestens einem Viertel ihrer Kosten entsprechen, die in der Gewinn- und Verlustrechnung des letzten Jahresabschlusses unter den allgemeinen Verwaltungsaufwendungen, den Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen ausgewiesen sind. 2 § 10 Abs. 9 Satz 2 bis 7 des Kreditwesengesetzes ist entsprechend anzuwenden.

(4) Werden Altersvorsorgeverträge nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 abgeschlossen oder Mindestzahlungszusagen nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a abgegeben, ist insoweit § 10 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 12 Zweigniederlassung und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr


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(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat die Absicht, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine Zweigniederlassung zu errichten, der Bundesanstalt unverzüglich nach Maßgabe des Satzes 2 anzuzeigen. Die Anzeige muss enthalten

1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen,



(1) 1 Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt die Absicht, eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu errichten, um die kollektive Vermögensverwaltung und Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, unverzüglich mit den Angaben nach Satz 2 anzuzeigen. 2 Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll,

2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG und der organisatorische Aufbau der Zweigniederlassung hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten,

3. die Anschrift, unter der Unterlagen der Kapitalanlagegesellschaft im Aufnahmestaat angefordert und Schriftstücke zugestellt werden können, und

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4. die Angabe der Leiter der Zweigniederlassung.

(2)
Besteht kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft mit. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Leitet die Bundesanstalt die Angaben nach Absatz 1 Satz 2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiter, teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von zwei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben nach Absatz 1 Satz 2 die Gründe dafür mit. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Weiterleitung der Anzeige an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ebenso wie die Mitteilung des Aufnahmestaates über die vorgeschriebenen Meldungen und Bedingungen für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten innerhalb der jeweiligen Zweimonatsfrist abzuwarten.

(3)
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 auszuüben. Die Anzeige muss enthalten

1. die Angabe des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und

2. einen Geschäftsplan mit Angabe der geplanten Tätigkeiten.

Besteht kein Grund,
die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige. Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Einlagensicherungs- oder Anlegerentschädigungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Unterrichtung der zuständigen Stellen des Aufnahmestaates innerhalb dieser Frist abzuwarten. Andernfalls teilt die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft die Nichtunterrichtung und deren Gründe unverzüglich mit.

(4)
Ändern sich die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht nach Satz 1 gilt entsprechend für eine Kapitalanlagegesellschaft, die ihre Zweigniederlassung bereits vor dem Zeitpunkt, von dem an sie unter die Anzeigepflicht nach Absatz 1 fällt, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum errichtet hat. Änderungen der Verhältnisse der Einlagensicherungseinrichtung oder der Anlegerentschädigungseinrichtung hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen anzuzeigen. Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen nach den Sätzen 1 und 3 mit.

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 3 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, müssen mindestens ein Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 verwalten und dürfen die in § 7 Abs. 2 Nr. 2 genannte Tätigkeit nicht betreiben.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Absätze 2 und 4 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates.



4. die Namen der Personen, die die Zweigniederlassung leiten werden.

3
Besteht in Anbetracht der geplanten Tätigkeiten kein Grund, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln, übermittelt die Bundesanstalt die Angaben nach Satz 2 innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. 4 Sie unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. 5 Lehnt die Bundesanstalt es ab, die Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates weiterzuleiten, teilt sie dies der Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Anzeige nach Absatz 1 Satz 2 unter Angabe der Gründe mit.

(2)
Die Kapitalanlagegesellschaft darf erst die Zweigniederlassung errichten und ihre Tätigkeit aufnehmen, wenn ihr eine Mitteilung der zuständigen Stelle des Aufnahmestaates über die Meldepflichten und die anzuwendenden Bestimmungen zugegangen ist oder, sofern diese sich nicht äußert, seit der Übermittlung der Angaben durch die Bundesanstalt an die zuständige Stelle des Aufnahmestaates nach Absatz 1 Satz 3 zwei Monate vergangen sind.

(3) 1 Ändern sich
die Verhältnisse, die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 2 Die Bundesanstalt entscheidet innerhalb eines Monats nach Eingang der Änderungsanzeige, ob hinsichtlich der Änderungen nach Satz 1 Gründe bestehen, die Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft anzuzweifeln. 3 Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Änderungen ihrer Einschätzung an der Angemessenheit der Organisationsstruktur und der Finanzlage der Kapitalanlagegesellschaft sowie Änderungen der Sicherungseinrichtung unverzüglich mit.

(4) 1
Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für die Absicht, im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum die kollektive Vermögensverwaltung oder Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben. 2 Die Anzeige muss neben der Erklärung der Absicht nach Satz 1 Folgendes enthalten:

1. die Bezeichnung des Staates, in dem die grenzüberschreitende Dienstleistung ausgeübt werden soll, und

2. einen Geschäftsplan, aus dem die geplanten Dienstleistungen und Nebendienstleistungen gemäß Artikel 6 Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/65/EG hervorgehen und der eine Beschreibung des Risikomanagement-Verfahrens umfasst, das von der Kapitalanlagegesellschaft erarbeitet wurde; der Geschäftsplan muss ferner eine Beschreibung der Verfahren und Vereinbarungen zur Einhaltung von Artikel 15 der Richtlinie 2009/65/EG enthalten.

3 Die
Bundesanstalt übermittelt die Angaben nach Satz 2 innerhalb eines Monats nach Eingang der vollständigen Unterlagen den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates und teilt dies der anzeigenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich mit. 4 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates gegebenenfalls über die Sicherungseinrichtung, der die Kapitalanlagegesellschaft angehört. 5 Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Tätigkeit im Aufnahmestaat, unmittelbar nachdem die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet hat, aufnehmen. 6 Ändern sich die Verhältnisse, die nach Satz 1 Nummer 2 angezeigt wurden, hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates die Änderungen vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen.

(5) Kapitalanlagegesellschaften, die beabsichtigen, gemäß Absatz 1 eine Zweigniederlassung zu errichten oder gemäß Absatz 4 im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs Tätigkeiten nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 auszuüben, müssen mindestens ein richtlinienkonformes Sondervermögen, eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder ein EU-Investmentvermögen verwalten.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass die Absätze 1 bis 3 für die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem Drittstaat entsprechend anzuwenden sind, soweit dies im Bereich des Niederlassungsrechts auf Grund von Abkommen der Europäischen Union mit Drittstaaten erforderlich ist.

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§ 12a (neu)




§ 12a Besonderheiten für die Verwaltung von EU-Investmentvermögen durch Kapitalanlagegesellschaften


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(1) 1 Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung von EU-Investmentvermögen auszuüben, fügt die Bundesanstalt der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 2 oder § 12 Absatz 4 Satz 2 eine Bescheinigung darüber bei, dass die Kapitalanlagegesellschaft eine Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb erhalten hat, die einer Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG entspricht, sowie eine Beschreibung des Umfangs dieser Erlaubnis. 2 In diesem Fall hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates ferner folgende Unterlagen zu übermitteln:

1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne der Artikel 23 und 33 der Richtlinie 2009/65/EG und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben nach § 16 bezüglich der Aufgaben der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.

3 Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft bereits EU-Investmentvermögen der gleichen Art in diesem Aufnahmestaat, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben.

(2) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der Kapitalanlagegesellschaft. 2 Sie aktualisiert die Informationen, die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthalten sind. 3 Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die Kapitalanlagegesellschaft den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unmittelbar mitzuteilen.

(3) Fordert die zuständige Stelle des Aufnahmestaates von der Bundesanstalt auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber an, ob die Art des EU-Investmentvermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Erlaubnis der Kapitalanlagegesellschaft erfasst ist, oder fordert sie Erläuterungen zu den nach Absatz 1 Satz 2 übermittelten Unterlagen, gibt die Bundesanstalt ihre Stellungnahme binnen zehn Arbeitstagen ab.

(4) 1 Auf die Tätigkeit einer Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentvermögen verwaltet, sind die §§ 1 bis 19l sowie die im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG umsetzen, entsprechend anzuwenden. 2 Soweit diese Tätigkeit über eine Zweigniederlassung ausgeübt wird, ist § 9 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 5 nicht anzuwenden.

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§ 13 Verwaltungsgesellschaften mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum




§ 13 Inländische Zweigniederlassungen und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr von EU-Verwaltungsgesellschaften


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(1) Eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum darf ohne Erlaubnis durch die Bundesanstalt über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland Tätigkeiten gemäß § 7 Abs. 2 erbringen, wenn sie von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zugelassen worden ist und die Tätigkeiten durch die Zulassung abgedeckt sind. § 53 des Kreditwesengesetzes ist in diesem Fall nicht anzuwenden. § 14 der Gewerbeordnung bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt hat eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Errichtung der Zweigniederlassung übermittelten Unterlagen auf die für ihre Tätigkeit vorgeschriebenen Meldungen an die Bundesanstalt hinzuweisen und die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 1 für die Ausübung der von der Zweigniederlassung geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(3) Die Bundesanstalt hat einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb von einem Monat nach Eingang der von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates über die beabsichtigte Aufnahme des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs übermittelten Unterlagen die Bedingungen anzugeben, die nach Absatz 4 Satz 3 für die Ausübung der geplanten Tätigkeiten aus Gründen des Allgemeininteresses gelten. Die §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 bleiben unberührt.

(4) Auf Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Abs. 1, 3 und 4, § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 7 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes, und, soweit diese Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbringen, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Abs. 3 und 36 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. Änderungen des Geschäftsplans, insbesondere der Art der geplanten Tätigkeiten und des organisatorischen Aufbaus der Zweigniederlassung, der Anschrift und der Leiter sowie der Sicherungseinrichtung im Herkunftsstaat, dem die Verwaltungsgesellschaft angehört, sind der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderung schriftlich anzuzeigen. Für die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 gelten § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Abs. 4 und 5 sowie die §§ 19g, 121, 124 und 125 dieses Gesetzes und, soweit Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne von § 7 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 erbracht werden, § 31 Abs. 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34 und 34a Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend.

(5) Kommt eine Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. Kommt die Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(6) In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.

(7) Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates einer Verwaltungsgesellschaft im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der von der Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelten Daten zu überprüfen oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.



(1) 1 Eine EU-Verwaltungsgesellschaft darf ohne Erlaubnis der Bundesanstalt über eine inländische Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Inland die kollektive Vermögensverwaltung von richtlinienkonformen Sondervermögen sowie Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, wenn die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates

1. durch ihre Erlaubnis die im Inland beabsichtigten Tätigkeiten abgedeckt haben
und

2. der Bundesanstalt eine Anzeige über
die Absicht übermittelt haben, eine inländische Zweigniederlassung im Sinne des Artikels 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu errichten oder Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs im Sinne des Artikels 18 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG zu erbringen.

2 Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft,
die Anteile eines von ihr verwalteten EU-Investmentvermögens im Inland öffentlich zu vertreiben, ohne eine inländische Zweigniederlassung zu errichten oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, unterliegt dieser Vertrieb lediglich den §§ 121 bis 127 sowie den §§ 130 bis 133. 3 § 53 des Kreditwesengesetzes ist im Fall des Satzes 1 nicht anzuwenden.

(2) 1 Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, eine Zweigniederlassung im Inland zu errichten, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschrieben sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 1 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. 2 Nach Eingang der Mitteilung der Bundesanstalt, spätestens nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist, kann die Zweigniederlassung errichtet werden und ihre Tätigkeit aufnehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b bis d der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt mindestens einen Monat vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 4 § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat eine EU-Verwaltungsgesellschaft, die beabsichtigt, im Inland im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige gemäß Absatz 1 Satz 1 auf die Meldungen an die Bundesanstalt, die für ihre geplanten Tätigkeiten vorgeschriebenen sind, und auf die nach Absatz 4 Satz 3 anzuwendenden Bestimmungen hinzuweisen. 2 Die EU-Verwaltungsgesellschaft kann ihre Tätigkeit unmittelbar nach Unterrichtung der Bundesanstalt durch die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates aufnehmen. 3 Ändern sich die Verhältnisse, die die EU-Verwaltungsgesellschaft entsprechend Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/65/EG der zuständigen Stelle ihres Herkunftsstaates angezeigt hat, hat die EU-Verwaltungsgesellschaft dies der Bundesanstalt vor dem Wirksamwerden der Änderungen schriftlich anzuzeigen. 4 § 32 Absatz 3 und die §§ 130 bis 133 bleiben unberührt.

(4) 1 Auf die Zweigniederlassungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind § 3 Absatz 1, 3 und 4, § 9 Absatz 2 und 5 Satz 1 Nummer 1 bis 3, § 19a, § 19c Absatz 1 Nummer 7 sowie die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes anzuwenden. 2 Soweit diese Zweigniederlassungen Dienst- und Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbringen, sind darüber hinaus § 31 Absatz 1 bis 9 und 11 sowie die §§ 31a, 31b, 31d, 33a, 34, 34a Absatz 3 und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes sowie § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass mehrere Niederlassungen derselben EU-Verwaltungsgesellschaft als eine Zweigniederlassung gelten. 3 Auf die Tätigkeiten im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs nach Absatz 1 Satz 1 sind die §§ 19g, 121, 124, 125, 128 und 129 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(5) 1 Kommt eine EU-Verwaltungsgesellschaft ihren Verpflichtungen nach Absatz 4 und § 13a Absatz 4 nicht nach, fordert die Bundesanstalt diese auf, den Mangel innerhalb einer bestimmten Frist zu beheben. 2 Kommt die EU-Verwaltungsgesellschaft der Aufforderung nicht nach, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates. 3 Ergreift der Herkunftsstaat keine Maßnahmen oder erweisen sich die Maßnahmen als unzureichend, kann die Bundesanstalt nach der Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die erforderlichen Maßnahmen ergreifen; erforderlichenfalls kann sie die Durchführung neuer Geschäfte im Inland untersagen.

(6) 1 In dringenden Fällen kann die Bundesanstalt vor Einleitung des in Absatz 5 vorgesehenen Verfahrens die erforderlichen Maßnahmen ergreifen. 2 Sie hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften und die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates hiervon unverzüglich zu unterrichten. 3 Die Bundesanstalt hat die Maßnahmen zu ändern oder aufzuheben, wenn die Kommission dies nach Anhörung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates und der Bundesanstalt beschließt.

(7) 1 Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates können nach vorheriger Unterrichtung der Bundesanstalt selbst oder durch ihre Beauftragten die für die aufsichtliche Überwachung der Zweigniederlassung erforderlichen Informationen bei der Zweigniederlassung prüfen. 2 Auf Ersuchen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates einer EU-Verwaltungsgesellschaft hat die Bundesanstalt die Richtigkeit der Daten zu überprüfen, die von der EU-Verwaltungsgesellschaft für die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu aufsichtlichen Zwecken übermittelt wurden, oder zu gestatten, dass die ersuchende Stelle, ein Wirtschaftsprüfer oder ein Sachverständiger diese Daten überprüft; die Bundesanstalt kann nach pflichtgemäßem Ermessen gegenüber Aufsichtsstellen in Drittstaaten entsprechend verfahren, wenn Gegenseitigkeit gewährleistet ist. 3 § 5 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Grenzen der Amtshilfe gilt entsprechend. 4 Die Verwaltungsgesellschaften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 haben die Prüfung zu dulden.

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§ 13a (neu)




§ 13a Besonderheiten für die Verwaltung richtlinienkonformer Sondervermögen durch EU-Verwaltungsgesellschaften


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(1) 1 Beabsichtigt eine EU-Verwaltungsgesellschaft über eine Zweigniederlassung oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens, ist von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der Anzeige nach § 13 Absatz 1 Satz 1 eine Bescheinigung darüber beizufügen, dass die EU-Verwaltungsgesellschaft in ihrem Herkunftsstaat eine Zulassung gemäß der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, eine Beschreibung des Umfangs dieser Zulassung sowie Einzelheiten darüber, auf welche Arten von EU-Investmentvermögen diese Zulassung beschränkt ist. 2 Die EU-Verwaltungsgesellschaft hat der Bundesanstalt darüber hinaus folgende Unterlagen zu übermitteln:

1. die schriftliche Vereinbarung mit der Depotbank im Sinne des Artikels 23 oder des Artikels 33 der Richtlinie 2009/65/EG und

2. Angaben über die Auslagerung von Aufgaben bezüglich der Portfolioverwaltung und der administrativen Tätigkeiten im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/65/EG.

3 Verwaltet die EU-Verwaltungsgesellschaft bereits richtlinienkonforme Sondervermögen der gleichen Art, ist ein Hinweis auf die bereits übermittelten Unterlagen ausreichend, sofern sich keine Änderungen ergeben. 4 § 43 bleibt unberührt.

(2) Soweit es die Ausübung der Aufsicht über die EU-Verwaltungsgesellschaft bei der Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens erfordert, kann die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft Erläuterungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 anfordern sowie auf Grundlage der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 Auskünfte darüber anfordern, ob die Art des richtlinienkonformen Sondervermögens, dessen Verwaltung beabsichtigt ist, von der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft erfasst ist.

(3) 1 Die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft haben die in der Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 1 enthaltenen Informationen zu aktualisieren und die Bundesanstalt über jede Änderung des Umfangs der Zulassung der EU-Verwaltungsgesellschaft zu unterrichten. 2 Alle nachfolgenden inhaltlichen Änderungen zu den Unterlagen nach Absatz 1 Satz 2 hat die EU-Verwaltungsgesellschaft der Bundesanstalt unmittelbar mitzuteilen.

(4) 1 Die Bundesanstalt kann die Verwaltung eines richtlinienkonformen Sondervermögens untersagen, wenn

1. die EU-Verwaltungsgesellschaft den Anforderungen des Artikels 19 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2009/65/EG nicht entspricht,

2. die EU-Verwaltungsgesellschaft von den zuständigen Stellen ihres Herkunftsstaates keine Zulassung zur Verwaltung der Art von richtlinienkonformen Sondervermögen erhalten hat, deren Verwaltung im Inland beabsichtigt wird, oder

3. die EU-Verwaltungsgesellschaft die Unterlagen nach Absatz 1 nicht eingereicht hat.

2 Vor einer Untersagung hat die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft anzuhören.

(5) Auf die Tätigkeit einer EU-Verwaltungsgesellschaft, die richtlinienkonforme Sondervermögen verwaltet, sind ungeachtet der Anforderungen nach § 13 Absatz 4 die §§ 20 bis 65, 121, 127, 128 und 129 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Wortes 'Kapitalanlagegesellschaft' das Wort 'EU-Verwaltungsgesellschaft' tritt.

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§ 15 Meldungen an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften




§ 15 Meldungen an die Europäische Kommission


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Für die Meldungen der Bundesanstalt an die Kommission der Europäischen Gemeinschaften ist § 53e des Kreditwesengesetzes entsprechend anzuwenden; ferner meldet die Bundesanstalt der Kommission der Europäischen Gemeinschaften allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb der Anteile in einem Drittstaat haben.



(1) 1 Die Bundesanstalt meldet der Europäischen Kommission unverzüglich

1.
die Anzahl und die Art der Fälle, in denen eine Zweigniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nicht errichtet worden ist, weil die Bundesanstalt die Weiterleitung der Anzeige nach § 12 Absatz 1 Satz 5 abgelehnt hat;

2. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen Maßnahmen nach § 13 Absatz 5 Satz 3 und Absatz 6 Satz 1 ergriffen wurden;

3. allgemeine Schwierigkeiten, auf die Kapitalanlagegesellschaften bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen oder beim Betreiben von Dienstleistungen und Nebendienstleistungen nach § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 in einem Drittstaat gestoßen sind;

4. jede nach § 2a angezeigte Absicht von einem Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, eine bedeutende Beteiligung an einer Kapitalanlagegesellschaft zu erwerben;

5. jeden Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 7 durch ein Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat.

2 Die Meldungen nach Satz 1 Nummer 4 und 5 sind nur auf Verlangen der Europäischen Kommission abzugeben. 3 Ferner
meldet die Bundesanstalt der Europäischen Kommission allgemeine Schwierigkeiten, die die Kapitalanlagegesellschaften beim Vertrieb von Anteilen in einem Drittstaat haben.

(2) Die gegenüber der Europäischen Kommission bestehenden Meldepflichten nach § 60 Absatz 2 Satz 4 und § 133 Absatz 3 Satz 3 bleiben unberührt.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 16 Auslagerung


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(1) Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(1a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern.

(2) Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein.



(1) 1 Die Aufgaben, die für die Durchführung der Geschäfte der Kapitalanlagegesellschaft wesentlich sind, können zum Zwecke einer effizienteren Geschäftsführung auf ein anderes Unternehmen (Auslagerungsunternehmen) ausgelagert werden. 2 Das Auslagerungsunternehmen muss unter Berücksichtigung der ihm übertragenden Aufgaben über die entsprechende Qualifikation verfügen und in der Lage sein, die übernommenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3 Die Auslagerung darf die Wirksamkeit der Beaufsichtigung der Kapitalanlagegesellschaft in keiner Weise beeinträchtigen; insbesondere darf sie weder die Kapitalanlagegesellschaft daran hindern, im Interesse ihrer Anleger und Kunden zu handeln, noch darf sie verhindern, dass das Sondervermögen im Interesse der Anleger verwaltet wird.

(1a) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat Maßnahmen zu ergreifen, die sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten des Auslagerungsunternehmens jederzeit wirksam zu überwachen. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sich insbesondere die erforderlichen Weisungsbefugnisse und die Kündigungsrechte vertraglich zu sichern.

(2) 1 Sofern die Übertragung die Portfolioverwaltung betrifft, dürfen damit nur Unternehmen betraut werden, die für die Zwecke der Vermögensverwaltung zugelassen sind und einer wirksamen öffentlichen Aufsicht unterliegen; § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 5 des Kreditwesengesetzes findet insoweit keine Anwendung. 2 Die Übertragung muss mit den von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig festgelegten Vorgaben für die Verteilung der Anlagen in Einklang stehen. 3 Eine Depotbank oder andere Unternehmen, deren Interessen mit denen der Kapitalanlagegesellschaft oder der Anleger kollidieren können, dürfen nicht mit der Portfolioverwaltung betraut werden. 4 Wird die Portfolioverwaltung auf ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat ausgelagert, muss die Zusammenarbeit zwischen der Bundesanstalt und der zuständigen Aufsichtsbehörde des Drittstaates sichergestellt sein.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat ein Verschulden des Auslagerungsunternehmens in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden.

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(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in den Verkaufsprospekten nach § 42 aufzulisten.

(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr erfolgten Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen.



(4) Die Aufgaben, die die Kapitalanlagegesellschaft übertragen hat, sind in dem Verkaufsprospekt nach § 42 Absatz 1 aufzulisten.

(5) Nach Beendigung des Geschäftsjahres der Kapitalanlagegesellschaft sind der Bundesanstalt sämtliche in dem jeweiligen Geschäftsjahr bestehenden Auslagerungen unverzüglich und gesammelt anzuzeigen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 18 Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank


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(1) Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben zwingend erforderlich sind. Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Abs. 1 Satz 1 und 4 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.

(2) Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.



(1) 1 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank haben einander Beobachtungen und Feststellungen mitzuteilen, die für die Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich sind. 2 Die Bundesanstalt hat insoweit der Deutschen Bundesbank die Informationen und Unterlagen gemäß § 2a Absatz 1 Satz 1 und 2 und Abs. 6, § 12 Abs. 1 und 4 Satz 1, soweit es sich um eine Änderung der nach § 12 Abs. 1 Satz 2 angezeigten Verhältnisse handelt, § 13 Abs. 4 Satz 2, § 19c Abs. 1 Nr. 3 bis 10 und Abs. 2, § 19d Satz 2, § 19f Abs. 2 Satz 3, § 20 Abs. 3 Satz 4, § 37 Abs. 2 Satz 3, § 44 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 5 Satz 6, § 45 Abs. 3, § 54 Abs. 4, § 94 Satz 4, § 96 Abs. 6 Satz 1 und 2, § 99 Abs. 2 Satz 1 sowie § 111a Abs. 4 zur Verfügung zu stellen. 3 Die Deutsche Bundesbank hat der Bundesanstalt die Angaben zur Verfügung zu stellen, die jene aufgrund statistischer Erhebungen nach § 18 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank erlangt. 4 Sie hat vor Anordnung einer solchen Erhebung die Bundesanstalt zu hören; § 18 Satz 5 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank gilt entsprechend. 5 Die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank regeln einvernehmlich die Einzelheiten der Weiterleitung dieser Beobachtungen, Feststellungen, Informationen, Unterlagen und Angaben.

(2) 1 Der Informationsaustausch nach Absatz 1 Satz 5 schließt die Übermittlung der zur Erfüllung der Aufgaben der empfangenden Stelle erforderlichen personenbezogenen Daten ein. 2 Zur Erfüllung ihrer Aufgabe dürfen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank vereinbaren, dass gegenseitig die bei der anderen Stelle jeweils gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abgerufen werden dürfen. 3 Im Übrigen gilt § 7 Abs. 4 und 5 des Kreditwesengesetzes entsprechend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 19 Zusammenarbeit mit anderen Stellen


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(1) Die Bundesanstalt arbeitet bei der Aufsicht über Kapitalanlagegesellschaften, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Rahmen dieses Gesetzes tätig werden, mit den zuständigen Stellen dieses Staates eng zusammen und übermittelt den Stellen die erforderlichen Auskünfte. Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:



(1) 1 Die Bundesanstalt arbeitet eng mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen. 2 Sie übermittelt ihnen unverzüglich die erforderlichen Auskünfte und Informationen, wenn dies zur Wahrnehmung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Aufgaben und Befugnisse oder der durch nationale Rechtsvorschriften übertragenen Befugnisse erforderlich ist. 3 Mitteilungen der zuständigen Stellen des anderen Staates dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

1. zur Erfüllung der der Bundesanstalt obliegenden Aufsichtstätigkeit,

2. für Anordnungen der Bundesanstalt sowie zur Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten durch die Bundesanstalt,

3. im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens über Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung der Bundesanstalt oder

4. im Rahmen von Verfahren vor Verwaltungsgerichten, Insolvenzgerichten, Staatsanwaltschaften oder für Straf- und Bußgeldsachen zuständigen Gerichten.

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(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung der Erlaubnis. Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein Sondervermögen getroffene schwerwiegende Maßnahmen, einschließlich einer Anordnung einer Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG vertrieben werden, mitzuteilen.



(2) 1 Die Bundesanstalt unterrichtet die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen die Kapitalanlagegesellschaft Zweigniederlassungen errichtet hat oder im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs tätig gewesen ist, über eine Aufhebung der Erlaubnis. 2 Ferner hat die Bundesanstalt in Bezug auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen getroffene Maßnahmen, insbesondere eine Anordnung der Aussetzung einer Rücknahme von Anteilen, unverzüglich den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen Anteile an einem richtlinienkonformen Sondervermögen gemäß den Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG vertrieben werden, mitzuteilen. 3 Betrifft die Maßnahme ein richtlinienkonformes Sondervermögen, das von einer EU-Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird, hat die Bundesanstalt die Mitteilung nach Satz 2 auch gegenüber den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft abzugeben.

(3) Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Maßnahmen mit, die sie ergreifen wird, um Verstöße einer Kapitalanlagegesellschaft gegen Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates zu beenden, über die sie durch die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates unterrichtet worden ist.

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(4) Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.



(4) 1 Die Bundesanstalt kann Vereinbarungen über die Weitergabe von Informationen mit den zuständigen Stellen in Drittländern schließen, soweit diese Stellen die Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen. 2 § 9 Abs. 1 Satz 6 bis 8 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(5) 1 Hat die Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Verbote oder Gebote nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach entsprechenden Vorschriften der in Absatz 1 Satz 1 genannten Staaten, teilt sie diese den zuständigen Stellen des Staates mit, auf dessen Gebiet die vorschriftswidrige Handlung stattfindet oder stattgefunden hat oder der nach dem Recht der Europäischen Union für die Verfolgung des Verstoßes zuständig ist. 2 Erhält die Bundesanstalt eine entsprechende Mitteilung von zuständigen ausländischen Stellen, unterrichtet sie diese über Ergebnisse daraufhin eingeleiteter Untersuchungen.

(6) 1 Die Bundesanstalt kann bei der Ausübung der Aufgaben und Befugnisse, die ihr nach diesem Gesetz übertragen werden, die zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um Informationsaustausch, Zusammenarbeit bei Überwachungstätigkeiten, eine Überprüfung vor Ort oder um eine Ermittlung im Hoheitsgebiet dieses anderen Staates ersuchen. 2 Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung durch die zuständigen ausländischen Stellen, kann die Bundesanstalt beantragen, dass ihre Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. 3 Mit Einverständnis der zuständigen ausländischen Stellen kann sie die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung selbst vornehmen und hierfür Wirtschaftsprüfer oder Sachverständige beauftragen; die zuständigen ausländischen Stellen, auf deren Hoheitsgebiet die Ermittlung oder Überprüfung vor Ort erfolgen soll, können verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen. 4 Bei Untersuchungen einer Zweigniederlassung einer Kapitalanlagegesellschaft in einem Aufnahmestaat durch die Bundesanstalt genügt eine vorherige Unterrichtung der zuständigen Stellen dieses Staates.

(7) 1 Wird die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum um eine Überprüfung vor Ort oder Ermittlung ersucht,

1. führt sie die Überprüfung vor Ort oder Ermittlung selbst durch,

2. gestattet sie den ersuchenden Stellen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen oder

3. gestattet sie Wirtschaftsprüfern oder Sachverständigen, die Überprüfung oder Ermittlung durchzuführen.

2 Im Fall einer Überprüfung vor Ort oder einer Ermittlung nach Satz 1 Nummer 1 kann die ersuchende Stelle beantragen, dass ihre eigenen Bediensteten an den von der Bundesanstalt durchgeführten Untersuchungen teilnehmen. 3 Erfolgt die Überprüfung vor Ort oder die Ermittlung nach Satz 1 Nummer 2, kann die Bundesanstalt verlangen, dass ihre eigenen Bediensteten an den Untersuchungen teilnehmen.

(8) 1 Die Bundesanstalt kann ein Ersuchen um Informationsaustausch nach Absatz 1, um Überprüfung oder Ermittlung nach Absatz 7 Satz 1 oder um eine Teilnahme nach Absatz 7 Satz 2 nur verweigern, wenn

1. hierdurch die Souveränität, die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt werden könnte oder

2. auf Grund desselben Sachverhalts gegen die betreffenden Personen bereits ein gerichtliches Verfahren eingeleitet worden ist oder eine unanfechtbare Entscheidung ergangen ist.

2 Kommt die Bundesanstalt einem Ersuchen nicht nach oder macht sie von ihrem Recht nach Satz 1 Gebrauch, teilt sie dies der ersuchenden Stelle unverzüglich mit und legt die Gründe dar; bei einer Verweigerung nach Satz 1 Nummer 2 sind genaue Informationen über das gerichtliche Verfahren oder die unanfechtbare Entscheidung zu übermitteln.

(9) Wird einem Ersuchen der Bundesanstalt nach Absatz 6 nicht innerhalb einer angemessenen Frist Folge geleistet oder wird es ohne hinreichende Gründe abgelehnt, kann die Bundesanstalt den Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden, der durch den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzt worden ist, hiervon unterrichten.

(10) Das nähere Verfahren für den Informationsaustausch sowie die Ermittlungen oder Überprüfungen vor Ort richtet sich nach den Artikeln 6 bis 13 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Form und Inhalt des Standardmodells für das Anzeigeschreiben und die OGAW-Bescheinigung, die Nutzung elektronischer Kommunikationsmittel durch die zuständigen Behörden für die Anzeige und die Verfahren für Überprüfungen vor Ort und Ermittlungen sowie für den Informationsaustausch zwischen zuständigen Behörden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 16).


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 19b Sicherungseinrichtung


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Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Anleger, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Anleger (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.



Sofern die Kapitalanlagegesellschaft die Erlaubnis zur Erbringung der individuellen Vermögensverwaltung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 1 hat, hat sie die betroffenen Kunden, die nicht Institute sind, über die Zugehörigkeit zu einer Einrichtung zur Sicherung der Ansprüche der Kunden (Sicherungseinrichtung) in geeigneter Weise zu informieren; § 23a Abs. 1 Satz 2 und 5 sowie Abs. 2 des Kreditwesengesetzes findet entsprechend Anwendung.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 19c Anzeigen


(1) Eine Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen

1. die Absicht der Bestellung einer Person zum Geschäftsleiter unter Angabe der Tatsachen, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und fachlichen Eignung wesentlich sind, und den Vollzug dieser Absicht;

2. das Ausscheiden eines Geschäftsleiters;

3. die Übernahme und die Aufgabe einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem anderen Unternehmen; als Beteiligung gilt das unmittelbare oder mittelbare Halten von mindestens 25 Prozent der Anteile am Kapital oder Stimmrechte des anderen Unternehmens;

4. die Änderung der Rechtsform;

5. die Absenkung der Eigenmittel unter die in § 11 vorgesehenen Schwellen;

6. die Verlegung der Niederlassung oder des Sitzes, die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle in einem Drittstaat sowie die Aufnahme oder Beendigung der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen ohne Errichtung einer Zweigstelle;

7. die Einstellung des Geschäftsbetriebes;

8. die Absicht ihrer Geschäftsleiter, eine Entscheidung über die Auflösung der Kapitalanlagegesellschaft herbeizuführen;

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9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 33 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;



9. den Erwerb oder die Aufgabe einer bedeutenden Beteiligung an der eigenen Gesellschaft, das Erreichen, das Über- und Unterschreiten der Beteiligungsschwellen von 20 Prozent, 30 Prozent und 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals sowie die Tatsache, dass die Kapitalanlagegesellschaft Tochterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist, soweit die Kapitalanlagegesellschaft von der bevorstehenden Änderung dieser Beteiligungsverhältnisse Kenntnis erlangt;

10. die Absicht der Vereinigung mit einer anderen Kapitalanlagegesellschaft.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt jährlich anzuzeigen

1. den Namen und die Anschrift der an ihr bedeutend beteiligten Inhaber sowie die Höhe ihrer Beteiligung,

2. die Errichtung, Verlegung oder Schließung einer inländischen Zweigstelle und

3. die Begründung, Änderung oder die Beendigung einer engen Verbindung.

(3) Die Geschäftsleiter der Kapitalanlagegesellschaft haben der Bundesanstalt unverzüglich die in § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Tatsachen anzuzeigen.



§ 19f Besondere Pflichten des Abschlussprüfers


(1) 1 Bei der Prüfung des Jahresabschlusses hat der Abschlussprüfer auch die wirtschaftlichen Verhältnisse der Kapitalanlagegesellschaft zu prüfen. 2 Er hat insbesondere festzustellen, ob die Kapitalanlagegesellschaft die Anzeigepflichten nach den §§ 12 und 19c sowie die Anforderungen nach den §§ 9, 9a, 11 und 16 erfüllt hat.

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(2) 1 Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2 Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 3 § 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.



(2) 1 Der Abschlussprüfer hat zu prüfen, ob die Kapitalanlagegesellschaft ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 2 Soweit die Kapitalanlagegesellschaft Nebendienstleistungen nach § 7 Abs. 2 erbringt, hat der Abschlussprüfer diese Nebendienstleistungen besonders zu prüfen. 3 Werden Nebendienstleistungen im Sinne des § 7 Absatz 2 Nummer 1, 3 und 4 erbracht, umfasst die Prüfung auch die Einhaltung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes. 4 Die Bundesanstalt kann auf Antrag von der gesonderten Prüfung der in § 5 Absatz 3 genannten Vorschriften des Wertpapierhandelsgesetzes ganz oder teilweise absehen, soweit dies aus besonderen Gründen, insbesondere wegen der Art und des Umfangs der betriebenen Geschäfte, angezeigt ist. 5 § 29 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes findet mit der Maßgabe entsprechend Anwendung, dass die dort geregelten Pflichten gegenüber der Deutschen Bundesbank nicht gelten.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 20 Bestellung




§ 20 Beauftragung und jährliche Prüfung


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(1) Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. Die Depotbank muss ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Einlagen- und Depotgeschäft nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.

(2) Als Depotbank kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden. Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.

(3) Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(5) Die Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das für die Wahrnehmung der Aufgaben der Depotbank bestellt werden soll, müssen über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.

(6) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes ist.




(1) 1 Mit der Verwahrung von Investmentvermögen sowie den sonstigen Aufgaben nach Maßgabe der §§ 24 bis 29 hat die Kapitalanlagegesellschaft ein Kreditinstitut als Depotbank zu beauftragen. 2 Verwaltet die Kapitalanlagegesellschaft inländische Investmentvermögen, muss die Depotbank ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und zum Betreiben des Einlagen- und Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 des Kreditwesengesetzes zugelassen sein.

(2) 1 Als Depotbank für inländische Investmentvermögen kann auch eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes beauftragt werden. 2 Eine Zweigniederlassung eines Kreditinstituts im Sinne des § 53 oder des § 53c des Kreditwesengesetzes im Geltungsbereich dieses Gesetzes kann als Depotbank beauftragt werden, wenn die Anteile des Investmentvermögens nicht nach den §§ 128 und 129 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden dürfen.

(2a) 1 Mindestens ein Geschäftsleiter des Kreditinstituts, das als Depotbank beauftragt werden soll, muss über die hierfür erforderliche Erfahrung verfügen. 2 Das Kreditinstitut muss bereit und in der Lage sein, die für die Erfüllung der Depotbankaufgaben erforderlichen organisatorischen Vorkehrungen zu schaffen.

(2b) Die Depotbank muss ein haftendes Eigenkapital von mindestens 5 Millionen Euro haben; dies gilt nicht, wenn die Depotbank eine Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes ist.

(2c) 1 Die Depotbank und die Kapitalanlagegesellschaft haben eine Vereinbarung abzuschließen, um sicherzustellen, dass die Depotbank ihre Pflichten nach diesem Gesetz erfüllen kann. 2 Die Vereinbarung muss die Inhalte über den Informationsaustausch, die in den Artikeln 30 bis 33 und 35 der Richtlinie 2010/43/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf organisatorische Anforderungen, Interessenkonflikte, Wohlverhalten, Risikomanagement und den Inhalt der Vereinbarung zwischen Verwahrstelle und Verwaltungsgesellschaft (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 42) genannt sind, berücksichtigen. 3 Die Vereinbarung unterliegt dem Recht des Herkunftsstaates des Investmentvermögens. 4 Die Vereinbarung kann auch verschiedene Investmentvermögen betreffen; in diesem Fall hat sie eine Liste aller Investmentvermögen zu enthalten, auf die sich die Vereinbarung bezieht. 5 Über die in Artikel 30 Buchstabe c und d der Richtlinie 2010/43/EU genannten Mittel und Verfahren kann auch eine gesonderte schriftliche Vereinbarung geschlossen werden.

(3) 1 Die ordnungsgemäße Erfüllung der gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten als Depotbank durch das Kreditinstitut oder die Zweigniederlassung ist durch einen geeigneten Abschlussprüfer einmal jährlich zu prüfen. 2 Die Depotbank hat den Prüfer spätestens zwei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres zu bestellen, auf das sich die Prüfung erstreckt. 3 Geeignete Prüfer sind Wirtschaftsprüfer, die hinsichtlich des Prüfungsgegenstandes über ausreichende Erfahrung verfügen. 4 Der Prüfer hat den Prüfungsbericht unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen. 5 Die Depotbank hat den Prüfer vor der Erteilung des Prüfungsauftrags der Bundesanstalt anzuzeigen. 6 Die Bundesanstalt kann innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige die Bestellung eines anderen Prüfers verlangen, wenn dies zur Erreichung des Prüfungszweckes geboten ist; Widerspruch und Anfechtungsklage hiergegen haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der Prüfung nach Absatz 3 Satz 1 zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit als Depotbank zu erhalten. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 21 Aufsicht


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(1) Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden.

(2) Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Abs. 6 vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.



(1) 1 Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 Erlässt die Bundesanstalt eine Übertragungsanordnung nach § 48a Absatz 1 oder § 48k Absatz 1 des Kreditwesengesetzes gegenüber einer Depotbank mit der Folge, dass deren Depotbankaufgaben auf einen übernehmenden Rechtsträger übergehen, gilt der durch die Anordnung herbeigeführte Depotbankwechsel als genehmigt, sobald die Anordnung gemäß § 48g Absatz 1 des Kreditwesengesetzes der Depotbank bekannt gegeben wird. 4 Die Bundesanstalt hat die Kapitalanlagegesellschaften und Investmentaktiengesellschaften, die die Depotbank beauftragt haben, unverzüglich nach Bekanntgabe der Übertragungsanordnung über den Wechsel der Depotbank zu unterrichten.

(2) 1 Die Bundesanstalt kann der Kapitalanlagegesellschaft jederzeit einen Wechsel der Depotbank auferlegen. 2 Dies gilt insbesondere dann, wenn die Depotbank ihre gesetzlichen oder vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr haftendes Eigenkapital die nach § 20 Absatz 2b vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.

(3) Die Depotbank hat der Bundesanstalt auf Anfrage alle Informationen zur Verfügung zu stellen, die die Depotbank zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erhalten hat und die die Bundesanstalt benötigt, um die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes überwachen zu können.

(4) 1 Erlässt die Bundesanstalt gegenüber der Depotbank Maßnahmen auf der Grundlage des § 46 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 bis 6 des Kreditwesengesetzes oder wird ein Moratorium nach § 47 des Kreditwesengesetzes erlassen, hat die Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich eine neue Depotbank zu beauftragen; Absatz 1 bleibt unberührt. 2 Bis zur Beauftragung der neuen Depotbank kann die Kapitalanlagegesellschaft mit Genehmigung der Bundesanstalt bei einem anderen Kreditinstitut im Sinne des § 20 Absatz 1 und 2 ein Sperrkonto errichten, über das die Kapitalanlagegesellschaft Zahlungen für Rechnung des Sondervermögens tätigen oder entgegennehmen kann.


§ 23 Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens


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(1) Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40 Satz 1 unzulässig.

(2) Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.



(1) 1 Die Depotbank hat die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eines Sondervermögens vorzunehmen. 2 Anteile dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. 3 Sacheinlagen sind vorbehaltlich § 40h Absatz 1 und 2 sowie § 45g Absatz 4 unzulässig.

(2) 1 Der Preis für die Ausgabe von Anteilen (Ausgabepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen zuzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Aufschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 2 Der Ausgabepreis ist an die Depotbank zu entrichten und von dieser abzüglich des Aufschlags unverzüglich auf einem für das Sondervermögen eingerichteten gesperrten Konto zu verbuchen. 3 Der Preis für die Rücknahme von Anteilen (Rücknahmepreis) muss dem Wert des Anteils am Sondervermögen abzüglich eines in den Vertragsbedingungen festzusetzenden Abschlags gemäß § 41 Abs. 1 Satz 2 entsprechen. 4 Der Rücknahmepreis ist, abzüglich des Abschlags, von dem gesperrten Konto an den Anleger zu zahlen. 5 Der Ausgabeaufschlag und Rücknahmeabschlag nach Maßgabe der Sätze 1 und 3 können an die Gesellschaft ausgezahlt werden.

§ 24 Verwahrung


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(1) Die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate sind von der Depotbank in ein gesperrtes Depot zu legen. Die Depotbank darf die Wertpapiere nur einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Abs. 3 des Depotgesetzes, einem anderen in- oder ausländischen Kreditinstitut oder einem anderen ausländischen Verwahrer, sofern dieser die Voraussetzungen des § 5 Abs. 4 Satz 1 des Depotgesetzes erfüllt, zur Verwahrung anvertrauen.

(2) Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist.



(1) 1 Die Depotbank hat die zum Investmentvermögen gehörenden Wertpapiere und Einlagezertifikate in ein gesperrtes Depot zu legen. 2 Sie darf die Wertpapiere nur folgenden Instituten oder Einrichtungen zur Verwahrung anvertrauen:

1.
einer Wertpapiersammelbank im Sinne des § 1 Absatz 3 des Depotgesetzes,

2.
einem anderen inländischen Kreditinstitut, das über die Erlaubnis zum Betreiben des Depotgeschäfts nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in Verbindung mit § 32 des Kreditwesengesetzes verfügt,

3. einer
ausländischen Wertpapierfirma, die zum Verwahrgeschäft gemäß Anhang I Abschnitt B Nummer 1 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1, L 45 vom 16.2.2005, S. 18) in der jeweils geltenden Fassung berechtigt ist, oder

4.
einem sonstigen ausländischen Verwahrer, der die Voraussetzungen des § 5 Absatz 4 Satz 1 des Depotgesetzes entsprechend erfüllt.

(2) 1 Die zum Investmentvermögen gehörenden Guthaben sind auf Sperrkonten zu verwahren. 2 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, auf den gesperrten Konten vorhandene Guthaben auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu übertragen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Depotbank anweist. 3 Die Guthaben können auch auf Sperrkonten bei Kreditinstituten mit Sitz in Drittstaaten, deren Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Gemeinschaftsrechts gleichwertig sind, übertragen werden.

(3) Der Bestand an Immobilien sowie Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften und weitere nicht verwahrfähige Vermögensgegenstände sind laufend zu überwachen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 28 Geltendmachung von Ansprüchen der Anleger


(1) 1 Die Depotbank ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen

1. Ansprüche der Anleger wegen Verletzung der Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vertragsbedingungen gegen die Kapitalanlagegesellschaft geltend zu machen,

2. im Falle von Verfügungen nach Maßgabe des § 26 Abs. 2 Satz 3 und 4 Ansprüche der Anleger gegen den Erwerber eines Gegenstandes des Immobilien-Sondervermögens im eigenen Namen geltend zu machen und

3. im Wege einer Klage nach § 771 der Zivilprozessordnung Widerspruch zu erheben, wenn in ein Investmentvermögen wegen eines Anspruchs vollstreckt wird, für den das Investmentvermögen nicht haftet; die Anleger können nicht selbst Widerspruch gegen die Zwangsvollstreckung erheben.

2 Satz 1 Nr. 1 schließt die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die Kapitalanlagegesellschaft durch die Anleger nicht aus.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt und verpflichtet, im eigenen Namen Ansprüche der Anleger gegen die Depotbank geltend zu machen. 2 Der Anleger kann daneben einen eigenen Schadenersatzanspruch gegen die Depotbank geltend machen.

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(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu



(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat unter Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer fehlerhaften Berechnung von Anteilwerten und ohne Beteiligung der Depotbank für die Fälle einer Verletzung von Anlagegrenzen geeignete Entschädigungsverfahren für die betroffenen Anleger vorzusehen. 2 Die Verfahren müssen insbesondere die Erstellung eines Entschädigungsplans umfassen und die Prüfung des Entschädigungsplans sowie der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer vorsehen. 3 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen zu den Entschädigungsverfahren und deren Durchführung zu erlassen, insbesondere zu

1. Einzelheiten des Verfahrens einschließlich der Beteiligung der depotführenden Stellen des Anlegers und einer Mindesthöhe der fehlerhaften Berechnung des Anteilswertes, ab der das Entschädigungsverfahren durchzuführen ist, sowie gegebenenfalls zu den Einzelheiten eines vereinfachten Entschädigungsverfahrens bei Unterschreitung einer bestimmten Gesamtschadenshöhe,

2. den gegenüber einem betroffenen Anleger oder Sondervermögen vorzunehmenden Entschädigungsmaßnahmen sowie gegebenenfalls zu Bagatellgrenzen, bei denen solche Entschädigungsmaßnahmen einen unverhältnismäßigen Aufwand verursachen würden,

3. Meldepflichten gegenüber der Bundesanstalt und gegebenenfalls den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der ein richtlinienkonformes Sondervermögen verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft,

4. Informationspflichten gegenüber den betroffenen Anlegern,

5. Inhalt und Aufbau des zu erstellenden Entschädigungsplans und Einzelheiten der Entschädigungsmaßnahmen sowie

6. Inhalt und Umfang der Prüfung des Entschädigungsplans und der Entschädigungsmaßnahmen durch einen Wirtschaftsprüfer.

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2 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



4 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 32 Stimmrechtsausübung


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(1) Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:



(1) 1 Zur Ausübung des Stimmrechts aus den zu einem Sondervermögen gehörenden Aktien bedarf die Kapitalanlagegesellschaft keiner schriftlichen Vollmacht der Anleger. 2 § 129 Abs. 3 des Aktiengesetzes ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft soll das Stimmrecht aus Aktien von Gesellschaften, die ihren Sitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, im Regelfall selbst ausüben. 4 Das Stimmrecht kann für den Einzelfall durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden; dabei sollen ihm Weisungen für die Ausübung erteilt werden. 5 Ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter kann auf Dauer und ohne Weisungen für die Stimmrechtsausübungen bevollmächtigt werden.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich der von ihr verwalteten Sondervermögen kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:

1. die Kapitalanlagegesellschaft übt ihre Stimmrechte unabhängig vom Mutterunternehmen aus,

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2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet,



2. das Sondervermögen wird nach Maßgabe der Richtlinie 2009/65/EG verwaltet,

3. das Mutterunternehmen teilt der Bundesanstalt den Namen dieser Kapitalanlagegesellschaft und die für deren Überwachung zuständige Behörde oder das Fehlen einer solchen mit und

4. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

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Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.

(3) Für Verwaltungsgesellschaften im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.

(4) Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:



2 Die Kapitalanlagegesellschaft gilt jedoch dann als Tochterunternehmen, wenn das Mutterunternehmen oder ein anderes vom Mutterunternehmen kontrolliertes Unternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes seinerseits Anteile an dem von dieser Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen hält und die Kapitalanlagegesellschaft die Stimmrechte, die mit diesen Beteiligungen verbunden sind, nicht nach freiem Ermessen, sondern nur aufgrund unmittelbarer oder mittelbarer Weisungen ausüben kann, die ihr vom Mutterunternehmen oder von einem anderen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes kontrollierten Unternehmen des Mutterunternehmens erteilt werden. 3 Stimmrechte aus Aktien, die zu einem von einer Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögen gehören, das kein Spezial-Sondervermögen ist und dessen Vermögensgegenstände im Miteigentum der Anleger stehen, gelten für die Anwendung des § 21 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 29 Abs. 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes als Stimmrechte der Kapitalanlagegesellschaft; stehen die Vermögensgegenstände dieses Sondervermögens im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft, sind auf die Stimmrechte § 22 Abs. 1 des Wertpapierhandelsgesetzes und § 30 Abs. 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nicht anzuwenden. 4 Für die Mitteilungspflichten nach § 25 des Wertpapierhandelsgesetzes gilt Satz 3 entsprechend.

(3) 1 Für EU-Verwaltungsgesellschaften gilt Absatz 2 Satz 1, 2 und 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Satz 1 Nr. 1 entsprechend. 2 Absatz 2 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Anleger regelmäßig keine Weisungen für die Ausübung der Stimmrechte erteilen kann.

(4) 1 Ein Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat, das einer Erlaubnis nach § 7 oder § 97 bedürfte, wenn es seinen Sitz im Inland hätte, ist unter den folgenden Voraussetzungen hinsichtlich des von ihm verwalteten Investmentvermögens kein Tochterunternehmen im Sinne des § 22 Abs. 3 des Wertpapierhandelsgesetzes und des § 2 Abs. 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und keine Mehrheitsbeteiligung im Sinne des § 135 Abs. 3 Satz 4 des Aktiengesetzes:

1. das Unternehmen genügt bezüglich seiner Unabhängigkeit Anforderungen, die denen für Kapitalanlagegesellschaften nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Absatz 5 Nr. 1 gleichwertig sind,

2. das Mutterunternehmen des Unternehmens gibt eine Mitteilung entsprechend Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 ab und

3. das Mutterunternehmen erklärt gegenüber der Bundesanstalt, dass die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt sind.

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Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.



2 Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen erlassen über

1. Umstände, unter denen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und 2 eine Unabhängigkeit der Kapitalanlagegesellschaft vom Mutterunternehmen gegeben ist und

2. die Gleichwertigkeit von Regeln eines Drittstaates zur Unabhängigkeit von Kapitalanlagegesellschaften vom Mutterunternehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 34 Anteilklassen und Teilfonds


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(1) Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Rechte, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). Anteile einer Anteilklasse gewähren gleiche Rechte. Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.

(2) Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.

(2a) Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(1) 1 Die Anteile an einem Sondervermögen können unter Berücksichtigung der Festlegungen in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 verschiedene Ausgestaltungsmerkmale, insbesondere hinsichtlich der Ertragsverwendung, des Ausgabeaufschlags, des Rücknahmeabschlags, der Währung des Anteilwertes, der Verwaltungsvergütung, der Mindestanlagesumme oder einer Kombination dieser Merkmale haben (Anteilklassen). 2 Anteile einer Anteilklasse haben gleiche Ausgestaltungsmerkmale. 3 Die Kosten bei Einführung neuer Anteilklassen für bestehende Sondervermögen müssen zulasten der Anteilpreise der neuen Anteilklasse in Rechnung gestellt werden. 4 Der Wert des Anteils ist für jede Anteilklasse gesondert zu errechnen.

(2) 1 Unter Berücksichtigung der Festlegung in der Rechtsverordnung nach Absatz 3 Satz 1 und 2 können mehrere Sondervermögen, die sich hinsichtlich der Anlagepolitik oder eines anderen Ausstattungsmerkmals unterscheiden (Teilfonds), zusammengefasst werden (Umbrella-Konstruktion). 2 Die Kosten für die Auflegung neuer Teilfonds dürfen nur zulasten der Anteilpreise der neuen Teilfonds in Rechnung gestellt werden. 3 Die Vertragsbedingungen eines Teilfonds und deren Änderung sind durch die Bundesanstalt nach Maßgabe der §§ 43 und 43a zu genehmigen.

(2a) 1 Die jeweiligen Teilfonds einer Umbrella-Konstruktion sind von den übrigen Teilfonds der Umbrella-Konstruktion vermögensrechtlich und haftungsrechtlich getrennt. 2 Im Verhältnis der Anleger untereinander wird jeder Teilfonds als eigenständiges Zweckvermögen behandelt. 3 Die Rechte von Anlegern und Gläubigern im Hinblick auf einen Teilfonds, insbesondere dessen Auflegung, Verwaltung, Übertragung und Auflösung, beschränken sich auf die Vermögensgegenstände dieses Teilfonds. 4 Für die auf den einzelnen Teilfonds entfallenden Verbindlichkeiten haftet nur der betreffende Teilfonds. 5 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zur buchhalterischen Darstellung, Rechnungslegung und Ermittlung des Wertes jeder Anteilklasse oder jedes Teilfonds zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 36 Ermittlung des Anteilwertes, Veröffentlichung des Ausgabe- und Rücknahmepreises


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(1) Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

(2) Der Erwerb von Vermögensgegenständen, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und Bezugsrechten für das Sondervermögen darf höchstens zum Tageskurs, die Veräußerung muss mindestens zum Tageskurs erfolgen. Vermögensgegenstände dürfen abweichend von Satz 1 zum vereinbarten Terminpreis oder Basispreis erworben oder veräußert werden, wenn dies zur Erfüllung eines Terminkontraktes oder in Ausübung des einem Dritten eingeräumten Optionsrechts geschieht. Vermögensgegenstände, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, dürfen höchstens zu einem Preis erworben werden, der unter Berücksichtigung der Bewertungsregeln nach den Absätzen 3 und 4 angemessen ist; bei der Veräußerung darf die Gegenleistung den von der Kapitalanlagegesellschaft oder Depotbank zuletzt ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich unterschreiten.

(3) Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.

(4) Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in den Verkaufsprospekten bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.



(1) 1 Der Wert des Anteils ergibt sich aus der Teilung des Wertes des Sondervermögens durch die Zahl der in den Verkehr gelangten Anteile. 2 Der Wert eines Sondervermögens ist auf Grund der jeweiligen Kurswerte der zu ihm gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten von der Depotbank unter Mitwirkung der Kapitalanlagegesellschaft oder von der Kapitalanlagegesellschaft selbst börsentäglich zu ermitteln. 3 An gesetzlichen Feiertagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, die Börsentage sind, sowie am 24. und 31. Dezember jedes Jahres können die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank von einer Ermittlung des Wertes absehen. 4 Im Falle schwebender Verpflichtungsgeschäfte ist anstelle des von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Vermögensgegenstandes die von ihr zu fordernde Gegenleistung unmittelbar nach Abschluss des Geschäfts zu berücksichtigen. 5 Für die Rückerstattungsansprüche aus Wertpapierdarlehen ist der jeweilige Kurswert der als Darlehen übertragenen Wertpapiere maßgebend.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um bei Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen das bestmögliche Ergebnis für das Investmentvermögen zu erzielen. 2 Dabei hat sie den Kurs oder den Preis, die Kosten, die Geschwindigkeit und Wahrscheinlichkeit der Ausführung und Abrechnung, den Umfang und die Art des Auftrags sowie alle sonstigen, für die Auftragsausführung relevanten Aspekte zu berücksichtigen. 3 Die Gewichtung dieser Faktoren bestimmt sich nach folgenden Kriterien:

1. Ziele, Anlagepolitik und spezifische Risiken des Investmentvermögens, wie sie im Verkaufsprospekt
oder gegebenenfalls in den Vertragsbedingungen dargelegt sind,

2. Merkmale des Auftrags,

3. Merkmale
der Vermögensgegenstände und

4. Merkmale
der Ausführungsplätze, an die der Auftrag weitergeleitet werden kann.

4 Geschäftsabschlüsse für das Investmentvermögen zu
nicht marktgerechten Bedingungen sind unzulässig, wenn sie für das Investmentvermögen nachteilig sind.

(3) 1 Für Vermögensgegenstände, die weder zum Handel an einer Börse zugelassen noch an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind oder für die kein handelbarer Kurs verfügbar ist, ist der Verkehrswert, der bei sorgfältiger Einschätzung nach geeigneten Bewertungsmodellen unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten angemessen ist, zugrunde zu legen. 2 Für die Bewertung von Schuldverschreibungen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, und für die Bewertung von Schuldscheindarlehen sind die für vergleichbare Schuldverschreibungen und Schuldscheindarlehen vereinbarten Preise und gegebenenfalls die Kurswerte von Anleihen vergleichbarer Aussteller und entsprechender Laufzeit und Verzinsung, erforderlichenfalls mit einem Abschlag zum Ausgleich der geringeren Veräußerbarkeit, heranzuziehen.

(4) 1 Für die Ermittlung der Kurswerte der zu einem Sondervermögen gehörenden Optionsrechte und der Verbindlichkeiten aus Dritten eingeräumten Optionsrechten, die zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, sind die jeweils zuletzt festgestellten Kurse maßgebend, zu denen mindestens ein Teil der Kauf- oder Verkaufsaufträge ausgeführt worden ist. 2 Auf Derivate geleistete Einschüsse unter Einbeziehung der am Börsentag festgestellten Bewertungsgewinne und Bewertungsverluste sind dem Sondervermögen zuzurechnen.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung weitere Bestimmungen über die Bewertung der Vermögensgegenstände und die Anteilwertermittlung, insbesondere die Bewertung der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 10 und 11, die Bewertung von Finanzinstrumenten und in Wertpapieren verbriefter Finanzinstrumente sowie die Berücksichtigung ungewisser Steuerverpflichtungen bei der Anteilwertermittlung zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) 1 Gibt die Kapitalanlagegesellschaft oder die Depotbank den Ausgabepreis bekannt, so ist sie verpflichtet, auch den Rücknahmepreis bekannt zu geben; wird der Rücknahmepreis bekannt gegeben, so ist auch der Ausgabepreis bekannt zu geben. 2 Ausgabe- und Rücknahmepreis sind bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt oder in den wesentlichen Anlegerinformationen bezeichneten elektronischen Informationsmedien zu veröffentlichen.

(7) Sind Anteile in den Verkehr gelangt, ohne dass der Anteilwert dem Sondervermögen zugeflossen ist, so hat die Kapitalanlagegesellschaft aus ihrem eigenen Vermögen den fehlenden Betrag in das Sondervermögen einzulegen.



§ 37 Rücknahme von Anteilen, Aussetzung


(1) Jeder Anleger kann verlangen, dass ihm gegen Rückgabe des Anteils sein Anteil an dem Sondervermögen aus diesem ausgezahlt wird; die Einzelheiten sind in den Vertragsbedingungen festzulegen.

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(2) 1 In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten.



(2) 1 In den Vertragsbedingungen kann vorgesehen werden, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile aussetzen darf, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die eine Aussetzung unter Berücksichtigung der Interessen der Anleger erforderlich erscheinen lassen. 2 Solange die Rücknahme ausgesetzt ist, dürfen keine Anteile ausgegeben werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in denen sie Anteile des Sondervermögens vertreibt, die Entscheidung zur Aussetzung der Rücknahme unverzüglich anzuzeigen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Anleger durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien über die Aussetzung und die Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile zu unterrichten. 5 Die Anleger sind über die Aussetzung und Wiederaufnahme der Rücknahme der Anteile unverzüglich nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten.

(2a) Wird die Rücknahme der Anteile eines Masterfonds zeitweilig ausgesetzt, ist die den Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft abweichend von Absatz 2 Satz 1 dazu berechtigt, die Rücknahme der Anteile des Feederfonds während des gleichen Zeitraums auszusetzen.


(3) 1 Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist; die Bundesanstalt soll die Aussetzung der Rücknahme anordnen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft bei einem Immobilien-Sondervermögen im Fall des Absatzes 2 Satz 1 die Aussetzung nicht vornimmt oder im Fall des § 81 der Verpflichtung zur Aussetzung nicht nachkommt. 2 Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.



§ 38 Kündigung und Verlust des Verwaltungsrechts


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft ist berechtigt, die Verwaltung eines Sondervermögens unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten durch Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus im Jahresbericht oder Halbjahresbericht zu kündigen. 2 Die Vertragsbedingungen können eine längere Kündigungsfrist vorsehen. 3 Die Anleger sind über eine nach Satz 1 bekannt gemachte Kündigung mittels eines dauerhaften Datenträgers unverzüglich zu unterrichten.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Auflösung nicht für einen früheren als den Zeitpunkt beschließen, in dem ihr Recht zur Verwaltung aller Sondervermögen erlischt.

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(3) Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.



(3) 1 Das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, die Sondervermögen zu verwalten, erlischt ferner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalanlagegesellschaft oder mit der Rechtskraft des Gerichtsbeschlusses, durch den der Antrag auf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse nach § 26 der Insolvenzordnung abgewiesen wird. 2 Die Sondervermögen gehören nicht zur Insolvenzmasse der Kapitalanlagegesellschaft.

(4) Wird die Kapitalanlagegesellschaft aus einem in den Absätzen 2 bis 3 nicht genannten Grund aufgelöst oder wird gegen sie ein allgemeines Verfügungsverbot erlassen, so hat die Depotbank das Recht, hinsichtlich eines bei ihr verwahrten Sondervermögens für die Anleger deren Vertragsverhältnis mit der Kapitalanlagegesellschaft ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen.

(5) Kein Anleger kann die Aufhebung der in Ansehung des Sondervermögens bestehenden Gemeinschaft der Anleger verlangen; ein solches Recht steht auch nicht einem Pfandgläubiger oder Pfändungsgläubiger oder dem Insolvenzverwalter über das Vermögen eines Anlegers zu.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 40 Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens




§ 40 Genehmigung der Verschmelzung


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Die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens nach diesem Gesetz in ein anderes Sondervermögen ist abweichend von dem Verbot der Sacheinlagen nach § 23 Abs. 1 Satz 3 zulässig, wenn

1. das übernehmende Sondervermögen von derselben Kapitalanlagegesellschaft verwaltet wird,

2. die Anlagegrundsätze und -grenzen nach den Vertragsbedingungen für dieses Sondervermögen nicht wesentlich voneinander abweichen,

3. die an die Kapitalanlagegesellschaft und die Depotbank zu zahlenden Vergütungen sowie die Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge nicht wesentlich voneinander abweichen,

4. die Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens zum Geschäftsjahresende des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) erfolgt, am Übertragungsstichtag die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens berechnet werden, das Umtauschverhältnis festgelegt wird, die Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten übernommen werden und der gesamte Übernahmevorgang vom Abschlussprüfer geprüft wird und die Bundesanstalt die Übertragung der Vermögensgegenstände, bei der die Interessen der Anleger ausreichend gewahrt sein müssen, genehmigt hat; sie kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden; § 44 Abs. 3 und 6 ist entsprechend anzuwenden. Das Umtauschverhältnis ermittelt sich nach dem Verhältnis der Nettoinventarwerte des übernommenen und des aufnehmenden Sondervermögens zum Zeitpunkt der Übernahme.

Der Beschluss
der Kapitalanlagegesellschaft zur Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Sondervermögens in ein anderes Sondervermögen ist bekannt zu machen; § 43 Abs. 5 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Übertragung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Bekanntmachung erfolgen, falls nicht mit der Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird. Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens mit Beginn des dem Übertragungsstichtag folgenden Tages als ausgegeben. Die Ausgabe der neuen Anteile an die Anleger des übertragenden Sondervermögens gilt nicht als Tausch. Die ausgegebenen Anteile treten an die Stelle der Anteile an dem übertragenden Sondervermögen. Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für die Zusammenlegung einzelner Sondervermögen zu einem einzigen Sondervermögen mit unterschiedlichen Anteilklassen gemäß § 34; in diesem Fall ist statt des Umtauschverhältnisses nach Satz 1 Nr. 4 der Anteil der Anteilklasse an dem Sondervermögen zu ermitteln.



(1) Die Verschmelzung von Sondervermögen auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes Sondervermögen (inländische Verschmelzung) oder eines richtlinienkonformen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes übernehmendes EU-Investmentvermögen (grenzüberschreitende Verschmelzung) bedarf der vorherigen Genehmigung der Bundesanstalt.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens hat
dem Genehmigungsantrag im Falle einer Verschmelzung durch Aufnahme folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1.
der Verschmelzungsplan nach § 40b,

2. bei grenzüberschreitender Verschmelzung eine aktuelle Fassung des Verkaufsprospekts gemäß Artikel 69 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2009/65/EG und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden EU-Investmentvermögens,

3. eine Erklärung der Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu ihrer Prüfung nach § 40c Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 41 der Richtlinie 2009/65/EG und

4. die Verschmelzungsinformationen nach § 40d Absatz 1 oder bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung gemäß Artikel 43 der Richtlinie 2009/65/EG, die den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu der geplanten Verschmelzung übermittelt werden sollen.

2 Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines Sondervermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Antrag auf Genehmigung der Vertragsbedingungen
des neu zu gründenden Sondervermögens nach § 43 beizufügen. 3 Im Falle einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ist dem Genehmigungsantrag nach Satz 1 ein Nachweis des Antrags auf Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu zu gründenden EU-Investmentvermögens bei der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates beizufügen. 4 Die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind in deutscher Sprache und bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung auch in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens oder einer von diesen gebilligten Sprache einzureichen.

(3) 1 Fehlende Angaben
und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb einer Frist von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Genehmigungsantrags an. 2 Liegt der vollständige Antrag vor, übermittelt die Bundesanstalt bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens unverzüglich Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Absatz 2.

(4) 1 Die Bundesanstalt prüft, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie
die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden und des übernehmenden Sondervermögens. 2 Sie kann von der Kapitalanlagegesellschaft des übertragenden Sondervermögens schriftlich verlangen, dass die Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übertragenden Sondervermögens klarer gestaltet werden. 3 Soweit sie eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden Sondervermögens für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt des vollständigen Antrags gemäß Absatz 2 schriftlich eine Änderung verlangen.

(5) Die Bundesanstalt genehmigt die geplante Verschmelzung, wenn

1. die geplante Verschmelzung den Anforderungen
der §§ 40a bis 40d entspricht,

2. bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung für das übernehmende EU-Investmentvermögen sowohl gemäß § 132 im Inland als auch gemäß Artikel 93
der Richtlinie 2009/65/EG zumindest in den gleichen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Vertrieb der Anteile angezeigt wurde, in denen für das übertragende richtlinienkonforme Sondervermögen der Vertrieb der Anteile gemäß Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG angezeigt wurde,

3. die Bundesanstalt keine oder keine weitere Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt hat oder im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung keinen Hinweis der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens erhalten hat, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4
Satz 1 der Richtlinie 2009/65/EG sind oder die Bundesanstalt eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates im Sinne des Artikels 39 Absatz 3 Unterabsatz 4 Satz 2 der Richtlinie 2009/65/EG erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist, und

4. bei einer Verschmelzung durch Neugründung eines EU-Investmentvermögens ein Nachweis der Genehmigung der Vertragsbedingungen des neu gegründeten EU-Investmentvermögens durch die zuständige Stelle des Herkunftsstaates von der EU-Investmentgesellschaft des neu gegründeten EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt eingereicht wurde.

(6) 1
Die Bundesanstalt teilt der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb von 20 Arbeitstagen nach Vorlage der vollständigen Angaben nach Absatz 2 mit, ob die Verschmelzung genehmigt wird. 2 Der Lauf der Frist nach Satz 1 ist gehemmt, solange die Bundesanstalt eine Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 4 verlangt oder ihr bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens vorliegt, dass die Verschmelzungsinformationen nicht zufriedenstellend sind. 3 Im Fall einer grenzüberschreitenden Verschmelzung und Fristhemmung gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Bundesanstalt der Kapitalanlagegesellschaft nach 20 Arbeitstagen mitteilt, dass die Genehmigung erst erteilt werden kann, wenn sie eine Mitteilung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates erhalten hat, dass die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen zufriedenstellend ist und damit die Hemmung der Frist beendet ist. 4 Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens darüber, ob sie die Genehmigung erteilt hat.

(7) 1 Im Falle der Verschmelzung durch Neugründung eines
Sondervermögens gilt § 43 Absatz 2 mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Frist von vier Wochen eine Frist von 20 Arbeitstagen tritt. 2 Werden fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen angefordert, beginnt der Lauf der in Absatz 6 Satz 1 genannten Frist mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen erneut.

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§ 40a (neu)




§ 40a Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen


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(1) 1 Werden der Bundesanstalt bei einer geplanten Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen Abschriften der Angaben und Unterlagen nach Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens übermittelt, prüft sie, ob den Anlegern angemessene Verschmelzungsinformationen zur Verfügung gestellt werden; dabei berücksichtigt sie die potenziellen Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens. 2 Soweit die Bundesanstalt eine Nachbesserung für erforderlich hält, kann sie innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dem Erhalt der vollständigen Angaben und Unterlagen gemäß Artikel 39 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG von der EU-Investmentgesellschaft schriftlich eine Änderung der Verschmelzungsinformationen für die Anleger des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens verlangen.

(2) 1 Verlangt die Bundesanstalt die Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen nach Absatz 1, setzt sie die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens über ihre Unzufriedenheit in Kenntnis. 2 Sobald sie von der Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden richtlinienkonformen Sondervermögens eine zufriedenstellende Nachbesserung der Verschmelzungsinformationen erhalten hat, teilt sie dies den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des übertragenden EU-Investmentvermögens mit, spätestens jedoch innerhalb von 20 Arbeitstagen.

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§ 40b (neu)




§ 40b Verschmelzungsplan


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1 Die Vertretungsorgane der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger haben für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger des übertragenden Sondervermögens und der Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder übernehmenden EU-Investmentvermögens einen gemeinsamen Verschmelzungsplan aufzustellen. 2 Soweit unterschiedliche Rechtsträger an der Verschmelzung beteiligt sind handelt es sich dabei um einen Vertrag, auf den § 311b Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs keine Anwendung findet. 3 Der Verschmelzungsplan muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

1. die Art der Verschmelzung und die beteiligten Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen,

2. den Hintergrund der geplanten Verschmelzung und die Beweggründe dafür,

3. die erwarteten Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens,

4. die beschlossenen Kriterien für die Bewertung der Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses,

5. die Methode zur Berechnung des Umtauschverhältnisses,

6. den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird,

7. die für die Übertragung von Vermögenswerten und den Umtausch von Anteilen geltenden Bestimmungen und

8. bei einer Verschmelzung durch Neugründung gemäß § 2 Absatz 25 Satz 1 Nummer 2 die Vertragsbedingungen oder die Satzung des neuen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens.

4 Weitere Angaben sind zulässig, können aber nicht von der Bundesanstalt verlangt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 40c Prüfung der Verschmelzung


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(1) Die Depotbanken des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben die Übereinstimmung der Angaben nach § 40b Satz 3 Nummer 1, 6 und 7 mit den Anforderungen dieses Gesetzes und den Vertragsbedingungen des jeweiligen Sondervermögens zu überprüfen.

(2) 1 Die Verschmelzung ist entweder durch eine Depotbank, durch einen Wirtschaftsprüfer oder durch den Abschlussprüfer des übertragenden Sondervermögens oder des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zu prüfen. 2 Die Prüfung ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob bei der Verschmelzung,

1. die Kriterien, die für die Bewertung der Vermögensgegenstände und gegebenenfalls der Verbindlichkeiten im Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden sind, beachtet wurden,

2. sofern eine Barzahlung erfolgt, die Barzahlung je Anteil entsprechend den getroffenen Vereinbarungen berechnet wurde und

3. die Methode, die zur Berechnung des Umtauschverhältnisses beschlossen worden ist, beachtet wurde und das tatsächliche Umtauschverhältnis zu dem Zeitpunkt, auf den die Berechnung dieses Umtauschverhältnisses erfolgte, nach dieser Methode berechnet wurde.

3 § 318 Absatz 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über den Zeitpunkt der Prüfung, weitere Inhalte sowie Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 40d (neu)




§ 40d Verschmelzungsinformationen


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(1) 1 Den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sind von der Kapitalanlagegesellschaft geeignete und präzise Informationen über die geplante Verschmelzung zu übermitteln, damit sie sich ein verlässliches Urteil über die Auswirkungen des Vorhabens auf ihre Anlage bilden und ihre Rechte nach § 40e ausüben können (Verschmelzungsinformationen). 2 Hierbei sind insbesondere die Vorgaben nach Artikel 3 der Richtlinie 2010/44/EU der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Bestimmungen über Fondsverschmelzungen, Master-Feeder-Strukturen und das Anzeigeverfahren (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 28, L 179 vom 14.7.2010, S. 16) zu beachten.

(2) 1 Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens erst zu übermitteln, nachdem die Bundesanstalt oder, bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen, die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates die geplante Verschmelzung genehmigt haben. 2 Zwischen der Übermittlung der Verschmelzungsinformationen und dem Fristablauf für einen Antrag auf Rücknahme oder gegebenenfalls Umtausch ohne weitere Kosten gemäß § 40e Absatz 1 muss ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegen.

(3) 1 Die Verschmelzungsinformationen haben die folgenden Angaben zu umfassen:

1. Hintergrund und Beweggründe für die geplante Verschmelzung,

2. potenzielle Auswirkungen der geplanten Verschmelzung auf die Anleger nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 1 und 2 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Unterschiede in Bezug auf Anlagepolitik und -strategie, Kosten, erwartetes Ergebnis, Jahres- und Halbjahresberichte, etwaige Beeinträchtigung der Wertentwicklung und gegebenenfalls eine eindeutige Warnung an die Anleger, dass ihre steuerliche Behandlung im Zuge der Verschmelzung Änderungen unterworfen sein kann,

3. spezifische Rechte der Anleger in Bezug auf die geplante Verschmelzung nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 und 4 der Richtlinie 2010/44/EU, insbesondere auf zusätzliche Informationen, auf Erhalt einer Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 auf Anfrage, auf kostenlose Rücknahme und gegebenenfalls Umtausch der Anteile gemäß § 40e Absatz 1 sowie die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts,

4. maßgebliche Verfahrensaspekte und den geplanten Übertragungsstichtag, zu dem die Verschmelzung wirksam wird, nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 5 bis 8 der Richtlinie 2010/44/EU und

5. eine aktuelle Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach Maßgabe des Artikels 5 der Richtlinie 2010/44/EU.

2 Werden zu Beginn der Verschmelzungsinformationen die wesentlichen Punkte der Verschmelzung zusammengefasst, ist darin auf den jeweiligen Abschnitt im Dokument zu verweisen, der die weiteren Informationen enthält. 3 Die Verschmelzungsinformationen sind den Anlegern auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln und auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft zugänglich zu machen. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen an die Anleger im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können. 5 Die Übermittlung der Verschmelzungsinformationen gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 6 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat.

(4) 1 Wurde die Absicht, EU-Investmentanteile am übertragenden oder übernehmenden EU-Investmentvermögen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu vertreiben, gemäß § 132 angezeigt, müssen die Verschmelzungsinformationen der Bundesanstalt in deutscher Sprache unverzüglich eingereicht werden. 2 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die diese Informationen zu übermitteln hat, ist verantwortlich für die Übersetzung. 3 Die Übersetzung hat den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiederzugeben.

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§ 40e (neu)




§ 40e Rechte der Anleger


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(1) 1 Die Anleger des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens haben das Recht, von der Kapitalanlagegesellschaft

1. entweder die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, mit Ausnahme der Kosten, die zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden,

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird, oder

3. im Fall einer Verschmelzung von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen in Anteile eines anderen Immobilien-Sondervermögens oder Infrastruktur-Sondervermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist.

2 Dieses Recht besteht ab dem Zeitpunkt, in dem die Anleger sowohl des übertragenden Sondervermögens als auch des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens nach § 40d Absatz 2 über die geplante Verschmelzung unterrichtet werden; es erlischt fünf Arbeitstage vor dem Zeitpunkt der Berechnung des Umtauschverhältnisses nach § 40g Absatz 1 Nummer 3 oder Artikel 47 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG. 3 § 80c Absatz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 83 Absatz 2 oder mit § 90d Absatz 3, bleiben unberührt. 4 Rückgabeerklärungen, die ein Anleger vor Verschmelzung bezüglich der von ihm gehaltenen Anteile abgibt, gelten nach der Verschmelzung weiter und beziehen sich dann auf Anteile des Anlegers an dem übernehmenden Investmentvermögen mit entsprechendem Wert.

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1 kann die Bundesanstalt bei Verschmelzungen abweichend von § 37 Absatz 1 die zeitweilige Aussetzung der Rücknahme der Anteile verlangen oder gestatten, wenn eine solche Aussetzung aus Gründen des Anlegerschutzes gerechtfertigt ist.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Anlegern des übertragenden Sondervermögens und des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens sowie der Bundesanstalt auf Anfrage kostenlos eine Abschrift der Erklärung des Prüfers gemäß § 40c Absatz 2 zur Verfügung zu stellen.

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§ 40f (neu)




§ 40f Kosten der Verschmelzung


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Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 40g (neu)




§ 40g Wirksamwerden der Verschmelzung


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(1) Die Verschmelzung wird mit Ablauf des Geschäftsjahres des übertragenden Sondervermögens wirksam, sofern

1. die Verschmelzung im laufenden Geschäftsjahr genehmigt worden ist,

2. soweit erforderlich die Hauptversammlungen der beteiligten Investmentvermögen zugestimmt haben,

3. die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens zum Ende des Geschäftjahres des übertragenden Sondervermögens (Übertragungsstichtag) berechnet worden sind, und

4. das Umtauschverhältnis der Anteile sowie gegebenenfalls der Barzahlung in Höhe von nicht mehr als 10 Prozent des Nettoinventarwerts dieser Anteile zum Übertragungsstichtag festgelegt worden ist.

(2) 1 Es kann ein anderer Stichtag bestimmt werden, mit dessen Ablauf die Verschmelzung wirksam werden soll. 2 Dieser Zeitpunkt darf erst nach einer gegebenenfalls erforderlichen Zustimmung der stimmberechtigten Aktionäre der übernehmenden oder übertragenden Investmentaktiengesellschaft oder des übernehmenden oder übertragenden EU-Investmentvermögens liegen. 3 Im Übrigen ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens zu diesem Stichtag zu berechnen und das Umtauschverhältnis zu diesem Stichtag festzulegen ist.

(3) Die am Verschmelzungsvorgang beteiligten Kapitalanlagegesellschaften und die Depotbanken haben die hierfür erforderlichen technischen Umbuchungen und rechtsgeschäftliche Handlungen vorzunehmen und sich gegenseitig hierüber zu unterrichten.

(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des übernehmenden Sondervermögens hat das Wirksamwerden der Verschmelzung im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hat sie das Wirksamwerden der Verschmelzung nach den entsprechenden Rechtsvorschriften des Herkunftsstaates des übernehmenden EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen. 3 Die Bundesanstalt ist hierüber zu unterrichten; bei der Verschmelzung eines EU-Investmentvermögens auf ein richtlinienkonformes Sondervermögen sind auch die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des übertragenden EU-Investmentvermögens zu unterrichten.

(5) Eine Verschmelzung, die nach Absatz 1 oder Absatz 2 wirksam geworden ist, kann nicht mehr für nichtig erklärt werden.

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§ 40h (neu)




§ 40h Rechtsfolgen der Verschmelzung


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(1) Eine Verschmelzung durch Aufnahme hat folgende Auswirkungen:

1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten des übertragenden Sondervermögens gelten als auf das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,

2. die Anleger des übertragenden Sondervermögens werden Anleger des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile am übertragenden Sondervermögen, wobei dies nicht gilt, soweit das übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen Anteilsinhaber des übertragenden Sondervermögens ist; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter, und

3. das übertragende Sondervermögen erlischt mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.

(2) Eine Verschmelzung durch Neugründung hat folgende Auswirkungen:

1. alle Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten der übertragenden Sondervermögen werden auf das neu gegründete übernehmende Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen übertragen,

2. die Anleger der übertragenden Sondervermögen werden Anleger des neu gegründeten Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens; sie haben, soweit dies im Verschmelzungsplan vorgesehen ist, Anspruch auf eine Barzahlung in Höhe von bis zu 10 Prozent des Wertes ihrer Anteile an dem übertragenden Sondervermögen; Rechte Dritter an den Anteilen bestehen an den an ihre Stelle tretenden Anteilen weiter und

3. die übertragenden Sondervermögen erlöschen mit dem Wirksamwerden der Verschmelzung.

(3) Die neuen Anteile des übernehmenden Sondervermögens gelten mit Beginn des Tages, der dem Übertragungsstichtag folgt, als bei den Anlegern des übertragenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens ausgegeben.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 41 Kosten und Kostentransparenz


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(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. 2 Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. 3 Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im ausführlichen Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und im vereinfachten Verkaufsprospekt eine Gesamtkostenquote aus. 2 Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3 Die Gesamtkostenquote stellt das Verhältnis aller bei der Verwaltung zulasten eines Sondervermögens angefallenen Kosten mit Ausnahme der Nebenkosten des Erwerbs und der Kosten der Veräußerung von Vermögensgegenständen (Transaktionskosten) zu dem durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens innerhalb des vorangegangenen Geschäftsjahres dar; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4 Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im ausführlichen Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat in den Vertragsbedingungen anzugeben, nach welcher Methode, in welcher Höhe und auf Grund welcher Berechnung die Vergütungen und Aufwendungserstattungen aus dem Sondervermögen an sie, die Depotbank und Dritte zu leisten sind. 2 Ferner hat die Kapitalanlagegesellschaft in den Vertragsbedingungen anzugeben, wie hoch der Aufschlag bei der Ausgabe der Anteile oder der Abschlag bei der Rücknahme ist sowie sonstige vom Anleger zu entrichtende Kosten einschließlich deren Berechnung. 3 Die Verwendung des Aufschlags bei der Ausgabe der Anteile oder des Abschlags bei der Rücknahme der Anteile ist im Verkaufsprospekt darzustellen.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft weist im Jahresbericht und in den wesentlichen Anlegerinformationen eine Gesamtkostenquote aus. 2 Im Verkaufsprospekt ist anzugeben, dass eine Gesamtkostenquote zu berechnen ist und unter Einbeziehung welcher Kosten. 3 Die Gesamtkostenquote stellt eine einzige Zahl dar, die auf den Zahlen des vorangegangenen Geschäftsjahres basiert. Sie umfasst sämtliche vom Sondervermögen im Jahresverlauf getragenen Kosten und Zahlungen im Verhältnis zum durchschnittlichen Nettoinventarwert des Sondervermögens und wird in den wesentlichen Anlegerinformationen unter der Bezeichnung 'laufende Kosten' nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Kommission vom 1. Juli 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die wesentlichen Informationen für den Anleger und die Bedingungen, die einzuhalten sind, wenn die wesentlichen Informationen für den Anleger oder der Prospekt auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier oder auf einer Website zur Verfügung gestellt werden (ABl. L 176 vom 10.7.2010, S. 1) zusammengefasst; sie ist als Prozentsatz auszuweisen. 4 Sofern in den Vertragsbedingungen eine erfolgsabhängige Verwaltungsvergütung oder eine zusätzliche Verwaltungsvergütung für den Erwerb, die Veräußerung oder die Verwaltung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, § 68 Abs. 1 sowie § 90b Abs. 1 Nr. 1 und 2 vereinbart wurde, ist diese darüber hinaus gesondert als Prozentsatz des durchschnittlichen Nettoinventarwertes des Sondervermögens anzugeben.

(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft hat im Verkaufsprospekt zu erläutern, dass Transaktionskosten aus dem Fondsvermögen gezahlt werden und dass die Gesamtkostenquote keine Transaktionskosten enthält.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen zu Methoden und Grundlagen der Berechnung der Gesamtkostenquote zu erlassen. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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(4) 1 Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. 2 In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und im vereinfachten Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. 3 In den Vertragsbedingungen, im ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. 4 Die Absätze 2 und 2a bleiben hiervon unberührt.

(5) Im ausführlichen Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.

(6) 1 Die Vertragsbedingungen und der ausführliche Verkaufsprospekt müssen die Regelung enthalten, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 2 Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. 3 Sowohl im vereinfachten als auch im ausführlichen Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.



(4) 1 Falls in den Vertragsbedingungen für die Vergütungen und Kosten gemäß Absatz 1 eine Pauschalgebühr vereinbart wird, sind im Jahresbericht die an die Kapitalanlagegesellschaft, die Depotbank oder an Dritte geleisteten Vergütungen anzugeben. 2 In den Vertragsbedingungen und im Verkaufsprospekt ist anzugeben, aus welchen Vergütungen und Kosten sich die Pauschalgebühr gemäß Satz 1 zusammensetzt. 3 In den Vertragsbedingungen, im Verkaufsprospekt sowie im Jahresbericht ist der Anleger darauf hinzuweisen, ob und welche Kosten dem Sondervermögen gesondert in Rechnung gestellt werden. 4 Die Absätze 2 und 2a bleiben hiervon unberührt.

(5) Im Verkaufsprospekt und im Jahresbericht ist zu beschreiben, ob der Kapitalanlagegesellschaft Rückvergütungen der aus dem Sondervermögen an die Depotbank und an Dritte geleisteten Vergütungen und Aufwendungserstattungen zufließen und ob je nach Vertriebsweg ein wesentlicher Teil der aus dem Sondervermögen an die Kapitalanlagegesellschaft geleisteten Vergütungen für Vergütungen an Vermittler von Anteilen des Sondervermögens auf den Bestand von vermittelten Anteilen verwendet werden.

(6) 1 Die Vertragsbedingungen und der Verkaufsprospekt müssen die Regelung enthalten, dass im Jahresbericht und im Halbjahresbericht der Betrag der Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge offen zu legen ist, die dem Sondervermögen im Berichtszeitraum für den Erwerb und die Rücknahme von Anteilen im Sinne der §§ 50, 66 und des § 112 berechnet worden sind, sowie die Vergütung offen zu legen ist, die dem Sondervermögen von der Kapitalanlagegesellschaft selbst, einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist oder einer ausländischen Investmentgesellschaft einschließlich ihrer Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wurde. 2 Im Verkaufsprospekt ist die Art der möglichen Gebühren, Kosten, Steuern, Provisionen und sonstigen Aufwendungen, die mittelbar oder unmittelbar von den Anlegern des Sondervermögens zu tragen sind, anzugeben. 3 Im Verkaufsprospekt ist darauf hinzuweisen, dass dem Sondervermögen neben der Vergütung zur Verwaltung des Sondervermögens eine Verwaltungsvergütung für die im Sondervermögen gehaltenen Anteile berechnet wird.

(7) Der Jahresbericht eines Feederfonds muss zusätzlich zu den in § 44 Absatz 1 vorgesehenen Informationen eine Erklärung zu den zusammengefassten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds enthalten.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 42 Verkaufsprospekt




§ 42 Verkaufsprospekt und wesentliche Anlegerinformationen


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen einen vereinfachten und einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen; für Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 82, 90a bis 90r, 112 und 113 darf ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden. Sowohl der ausführliche als auch der vereinfachte Verkaufsprospekt müssen die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die von ihr verwalteten Sondervermögen die wesentlichen Anlegerinformationen und einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen dem Publikum zugänglich zu machen. 2 Der Verkaufsprospekt muss die Angaben enthalten, die erforderlich sind, damit sich die Anleger über die ihnen angebotene Anlage und insbesondere über die damit verbundenen Risiken ein begründetes Urteil bilden können. 3 Der Verkaufsprospekt muss neben einer eindeutigen und leicht verständlichen Erläuterung des Risikoprofils des Sondervermögens mindestens folgende Angaben enthalten:

1. Bezeichnung und Zeitpunkt der Auflegung des Sondervermögens sowie Angabe der Laufzeit;

2. Angabe der Stellen, bei denen die Jahresberichte und Halbjahresberichte über das Sondervermögen erhältlich sind;

3. Kurzangaben über die für die Anleger bedeutsamen Steuervorschriften einschließlich der Angabe, ob ausgeschüttete Erträge des Sondervermögens einem Quellensteuerabzug unterliegen;

4. Ende des Geschäftsjahres des Sondervermögens; Häufigkeit der Ausschüttung von Erträgen;

5. Name des Abschlussprüfers, der mit der Prüfung des Sondervermögens einschließlich des Jahresberichtes beauftragt ist oder beauftragt werden soll;

6. Art und Hauptmerkmale der Anteile, insbesondere Art der durch die Anteile verbrieften Rechte oder Ansprüche; Angaben, ob die Anteile durch Globalurkunden verbrieft oder ob Anteilscheine ausgegeben werden; Angaben, ob die Anteile auf den Inhaber oder auf den Namen lauten und Angabe der Stückelung;

7. Angaben darüber, ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst und unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, einschließlich einer Beschreibung der Anlageziele und der Anlagepolitik der Teilfonds nebst etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen derselben;

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8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;



8. Angaben darüber, ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Ausgestaltungsmerkmale gemäß § 34 Abs. 1 und 2 den Anteilklassen oder den Teilfonds zugeordnet werden, eine Beschreibung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2a Satz 5 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

9. Voraussetzungen für die Auflösung und Übertragung des Sondervermögens unter Angabe von Einzelheiten insbesondere bezüglich der Rechte der Anleger;

10. gegebenenfalls Angabe der Börsen oder Märkte, an denen die Anteile notiert oder gehandelt werden; Angabe, dass der Anteilwert vom Börsenpreis abweichen kann;

11. bei einem einen anerkannten Wertpapierindex nachbildenden Sondervermögen Darstellung an hervorgehobener Stelle, dass der Grundsatz der Risikomischung für dieses Sondervermögen nur eingeschränkt gilt; welche Wertpapiere Bestandteile des Wertpapierindexes sind und wie hoch der Anteil der jeweiligen Wertpapiere am Wertpapierindex ist; die Angaben über die Zusammensetzung des Wertpapierindexes können unterbleiben, wenn sie für den Schluss oder für die Mitte des jeweiligen Geschäftsjahres im letzten bekannt gemachten Jahres- oder Halbjahresbericht enthalten sind;

12. Bedingungen für die Ausgabe und Rücknahme sowie gegebenenfalls den Umtausch von Anteilen; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls auch der Umtausch von Anteilen ausgesetzt werden kann;

13. Beschreibung der Regeln für die Ermittlung und Verwendung der Erträge;

14. Beschreibung der Anlageziele des Sondervermögens einschließlich der finanziellen Ziele und Beschreibung der Anlagepolitik an hervorgehobener Stelle, einschließlich etwaiger Konkretisierungen und Beschränkungen bezüglich dieser Anlagepolitik sowie der Angabe etwaiger Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens; Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Investmentanteile einschließlich der maßgeblichen Anlagegrundsätze und -grenzen;

15. Regeln für die Vermögensbewertung;

16. Berechnung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile unter Berücksichtigung der Methode und Häufigkeit der Berechnung dieser Preise und der mit der Ausgabe und der Rücknahme der Anteile verbundenen Kosten; Angaben über Art, Ort und Häufigkeit der Veröffentlichung der Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile; etwaige sonstige Kosten oder Gebühren, aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

17. (aufgehoben)

18. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Kapitalanlagegesellschaft; Zeitpunkt ihrer Gründung;

19. Angabe der weiteren Sondervermögen, die von der Kapitalanlagegesellschaft verwaltet werden;

20. Namen der Mitglieder des Vorstands oder gegebenenfalls der Geschäftsführer und des Aufsichtsrats unter Angabe der außerhalb der Kapitalanlagegesellschaft ausgeübten Hauptfunktionen, wenn diese für die Kapitalanlagegesellschaft von Bedeutung sind;

21. Höhe des gezeichneten und eingezahlten Kapitals;

22. Firma, Rechtsform, Sitz und, wenn sich die Hauptverwaltung nicht am Sitz befindet, Ort der Hauptverwaltung der Depotbank;

23. Haupttätigkeit der Depotbank;

24. die Namen von Beratungsfirmen oder Anlageberatern, wenn ihre Dienste auf Vertragsbasis in Anspruch genommen werden; Einzelheiten dieser Verträge, die für die Anleger von Interesse sind; andere Tätigkeiten der Beratungsfirma oder des Anlageberaters von Bedeutung;

25. die getroffenen Maßnahmen, um die Zahlungen an die Anleger, die Rücknahme der Anteile sowie die Verbreitung der Berichte und sonstigen Informationen über das Sondervermögen vorzunehmen; falls Anteile in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vertrieben werden, sind Angaben über die in diesem Staat getroffenen Maßnahmen zu machen und in den dort bekannt zu machenden Prospekt aufzunehmen;

26. gegebenenfalls bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens und gegebenenfalls der Teilfonds und der Anteilklassen zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

27. Profil des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

28. Datum des Verkaufsprospekts.

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Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(2)
Der vereinfachte Verkaufsprospekt muss in zusammengefasster und für den Durchschnittsanleger leicht verständlicher Form die folgenden Informationen enthalten:

1. Kurzdarstellung des Sondervermögens

a) Datum der Auflegung und Angabe,
dass es sich um ein im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgelegtes Sondervermögen handelt;

b) gegebenenfalls Hinweis darauf, dass das Sondervermögen unterschiedliche Anteilklassen
oder Teilfonds enthält;

c) verwaltende Kapitalanlagegesellschaft;


d) Laufzeit;


e) Depotbank;


f) Abschlussprüfer;

g) Finanzgruppe,
die das Sondervermögen initiiert;

2. Anlageinformationen

a) kurze Definition
der Anlageziele des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds;

b)
kurze Beschreibung der Anlagestrategie des Sondervermögens beziehungsweise des Teilfonds an hervorgehobener Stelle und kurze Beurteilung des Risikoprofils derselben;

c) gegebenenfalls
bisherige Wertentwicklung des Sondervermögens zusammen mit einem Warnhinweis, dass die bisherige Wertentwicklung kein Indikator für die zukünftige Wertentwicklung ist;

d) Profil
des typischen Anlegers, für den das Sondervermögen beziehungsweise der Teilfonds konzipiert ist;

3. Wirtschaftliche Informationen

a) Angabe
der für das Sondervermögen geltenden Besteuerung zusammen mit einem Hinweis darauf, dass der Anleger einer individuellen Besteuerung unterliegen kann;

b) Ausgabe-
und Rücknahmepreise; etwaige sonstige Kosten (oder Gebühren), aufgeschlüsselt nach denjenigen, die vom Anleger zu entrichten sind und denjenigen, die aus dem Sondervermögen zu zahlen sind; § 41 bleibt unberührt;

4. Erwerb
und Veräußerung der Anteile

a) Voraussetzungen
und Bedingungen des Erwerbs und der Veräußerung sowie gegebenenfalls des Umtauschs der Anteile;

b) Ertragsverwendung sowie gegebenenfalls Termin
und Modalitäten der Ausschüttung von Erträgen;

c) Häufigkeit
und Modalitäten der Preisveröffentlichung;

5. Zusätzliche Informationen

a) Hinweis darauf, dass
der ausführliche Verkaufsprospekt einschließlich der Vertragsbedingungen sowie die Jahres- und Halbjahresberichte jederzeit kostenlos angefordert werden können;

b) Angabe
der zuständigen Aufsichtsbehörde;

c) Angabe einer Kontaktstelle unter Benennung eines Ansprechpartners, bei
der weitere Auskünfte eingeholt werden können;

d) Ausgabedatum
des Verkaufsprospekts.

Weitere Informationen darf
der vereinfachte Verkaufsprospekt nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich bestimmt ist.

(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.

(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, müssen der ausführliche und der vereinfachte Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.

(5) In dem ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den ausführlichen und vereinfachten Verkaufsprospekt sowie deren Änderungen unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.



4 Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für die Erwerber erforderlich sind.

(1a)
Der Verkaufsprospekt eines Feederfonds hat über die Angaben nach Absatz 1 hinaus mindestens folgende weitere Angaben zu enthalten:

1. eine Erläuterung, dass es sich um den Feederfonds eines bestimmten Masterfonds handelt und er als solcher dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Wertes in Anteile dieses Masterfonds anlegt,

2. die Angabe des Risikoprofils, sowie ob die Wertentwicklung von Feederfonds und Masterfonds identisch sind
oder in welchem Ausmaß und aus welchen Gründen sie sich unterscheiden, und eine Beschreibung der gemäß § 63a getätigten Anlagen,

3. eine kurze Beschreibung des Masterfonds, seiner Struktur, seines Anlageziels und seiner Anlagestrategie einschließlich des Risikoprofils und Angaben dazu, wo und wie der aktuelle Verkaufsprospekt des Masterfonds erhältlich ist,


4. eine Zusammenfassung der Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 Satz 2 oder der entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten nach § 45b Absatz 1 Satz 3,


5. die Möglichkeiten für die Anleger, weitere Informationen über den Masterfonds und die Master-Feeder-Vereinbarung einzuholen,


6. eine Beschreibung sämtlicher Vergütungen und Kosten,
die auf Grund der Anlage in Anteilen des Masterfonds durch den Feederfonds zu zahlen sind, sowie der gesamten Gebühren von Feederfonds und Masterfonds, und

7. eine Beschreibung
der steuerlichen Auswirkungen der Anlage in den Masterfonds für den Feederfonds.

(2) 1 Die wesentlichen Anlegerinformationen sollen die Anleger in die Lage versetzen, Art und Risiken
des angebotenen Anlageprodukts zu verstehen und auf dieser Grundlage eine fundierte Anlageentscheidung zu treffen, und müssen folgende Angaben zu den wesentlichen Merkmalen des betreffenden Sondervermögens enthalten:

1. Identität
des Sondervermögens,

2. eine
kurze Beschreibung der Anlageziele und Anlagepolitik,

3. Risiko- und Ertragsprofil der Anlage,

4. Kosten und Gebühren,

5.
bisherige Wertentwicklung oder gegebenenfalls Performance-Szenarien und

6. praktische Informationen und Querverweise.

2 Diese wesentlichen Elemente muss der Anleger verstehen können, ohne
dass hierfür zusätzliche Dokumente herangezogen werden müssen. 3 Die wesentlichen Anlegerinformationen sind kurz zu halten und in allgemein verständlicher Sprache abzufassen. 4 Sie sind in einem einheitlichen Format zu erstellen, um Vergleiche zu ermöglichen, und in einer Weise zu präsentieren, die für den Anleger aller Voraussicht nach verständlich ist. 5 Sie müssen redlich und eindeutig und dürfen nicht irreführend sein. 6 Sie müssen mit den einschlägigen Teilen des Verkaufsprospekts übereinstimmen. 7 Für die richtlinienkonformen Sondervermögen bestimmen sich die näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen nach der Verordnung (EU) Nr. 583/2010. 8 Für Sondervermögen, die keine richtlinienkonformen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 sind, ist die Verordnung (EU) Nr. 583/2010 hinsichtlich der näheren Inhalte, Form und Gestaltung der wesentlichen Anlegerinformationen entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2a) 1 Für die Immobilien-Sondervermögen nach § 66 und die Infrastruktur-Sondervermögen nach § 90a sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. 2 Die Darstellung
des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 für Immobilien-Sondervermögen und für Infrastruktur-Sondervermögen hat eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in den Immobilien-Sondervermögen oder Infrastruktur-Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. 3 Dabei ist auf die wesentlichen Risiken, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben, hinzuweisen; insbesondere sind die Risiken der Immobilieninvestitionen und der Beteiligung an den Immobilien-Gesellschaften oder den ÖPP-Projektgesellschaften zu bezeichnen. 4 Daneben ist ein Hinweis auf die Beschreibung der wesentlichen Risiken im Verkaufsprospekt aufzunehmen. 5 Die Darstellung muss den Anleger in die Lage versetzen, die Bedeutung und die Wirkung der verschiedenen Risikofaktoren zu verstehen. 6 Die Beschreibung ist in Textform zu erstellen und darf keine grafischen Elemente aufweisen. 7 Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:

1. ein genereller Hinweis, dass mit der Investition in das Sondervermögen neben den Chancen auf Wertsteigerungen auch Risiken verbunden sein können,
und

2. anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 ein Hinweis auf
die Einschränkung der Rückgabemöglichkeiten für den Anleger nach § 80d Absatz 1 Nummer 1 oder § 90e Absatz 2 Nummer 4 und 5 sowie ein Hinweis auf die Möglichkeit der Aussetzung der Rücknahme von Anteilen und deren Folgen nach § 81.

(2b) 1 Für die Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und die Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach den §§ 112 bis 120 sind Artikel 4 Absatz 8 und die Artikel 8 und 9 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 nicht anzuwenden. 2 Die Darstellung des Risiko- und Ertragsprofils nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 hat für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken eine Bezeichnung der wesentlichen Risiken und Chancen, die mit einer Anlage in diesen Sondervermögen verbunden sind, zu enthalten. 3 Dabei ist auf die wesentlichen Risiken hinzuweisen, die Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben; im Fall von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind auch die Risiken der Zielfonds einzubeziehen, wenn diese einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Sondervermögens haben. 4 Absatz 2a Satz 4 bis 6 gilt entsprechend. 5 Daneben sind folgende Angaben aufzunehmen:

1. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken anstelle der Angaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 der Hinweis auf die Möglichkeit zur Einschränkung der Rücknahme nach § 116;

2. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken
und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt 'Risiko- und Ertragsprofil' zusätzlich der Warnhinweis nach § 117 Absatz 2 Satz 1;

3. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken im Abschnitt 'Praktische Informationen' zusätzlich zu den in Artikel 20
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 genannten Angaben auch der Name des Prime Brokers;

4. für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 28
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zum Erwerb ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds nach § 117 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2;

5. für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken und Dach-Sondervermögen zusätzlich zu den Angaben nach Artikel 29
der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 auch Angaben zu Krediten und Leerverkäufen nach § 117 Absatz 1 Nummer 4.

(2c) 1 Die Ermittlung und Erläuterung der Risiken im Rahmen
des Risiko- und Ertragsprofils nach den Absätzen 2a und 2b müssen mit dem internen Verfahren zur Ermittlung, Messung und Überwachung von Risiken übereinstimmen, das die Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Artikel 38 bis 40 der Richtlinie 2010/43/EU angewendet hat. 2 Verwaltet eine Kapitalanlagegesellschaft mehr als ein Investmentvermögen, sind die hiermit verbundenen Risiken einheitlich zu ermitteln und widerspruchsfrei zu erläutern.

(3) Sofern die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Geschäfte mit Derivaten tätigen darf, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle erläutern, ob diese Geschäfte zu Absicherungszwecken oder als Teil der Anlagestrategie getätigt werden dürfen und wie sich die Verwendung von Derivaten möglicherweise auf das Risikoprofil des Sondervermögens auswirkt.

(4) Wenn ein Sondervermögen durch seine Zusammensetzung oder durch die für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität aufweist, muss der Verkaufsprospekt an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen.

(5) In dem Verkaufsprospekt und den wesentlichen Anlegerinformationen sind die Angaben von wesentlicher Bedeutung auf dem neuesten Stand zu halten.

(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt für die von ihr verwalteten inländischen Sondervermögen den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen sowie deren Änderungen unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2 Auf Anfrage hat die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt auch den Verkaufsprospekt für die von ihr nach den §§ 12 und 12a verwalteten EU-Investmentvermögen zur Verfügung zu stellen. 3 Die einen Feederfonds verwaltende Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt vorbehaltlich der Einreichungspflicht nach § 45a Absatz 2 auch Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen des Masterfonds unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

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§ 42a (neu)




§ 42a Information mittels eines dauerhaften Datenträgers


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(1) Ist für die Übermittlung von Informationen nach diesem Gesetz die Verwendung eines dauerhaften Datenträgers vorgesehen, ist die Verwendung eines anderen dauerhaften Datenträgers als Papier nur zulässig, wenn dies auf Grund der Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft ausgeführt wird, angemessen ist und der Anleger sich ausdrücklich für diese andere Form der Übermittlung von Informationen entschieden hat.

(2) 1 Eine Übermittlung von Informationen im Wege elektronischer Kommunikation gilt im Hinblick auf die Rahmenbedingungen, unter denen das Geschäft zwischen der Kapitalanlagegesellschaft und dem Anleger ausgeführt wird oder werden soll, als angemessen, wenn der Anleger nachweislich über einen regelmäßigen Zugang zum Internet verfügt. 2 Dies gilt als nachgewiesen, wenn der Anleger für die Ausführung dieser Geschäfte eine E-Mail-Adresse angegeben hat.

(3) 1 Soweit Anteile nicht von der Kapitalanlagegesellschaft verwahrt werden oder diese die Übermittlung von Informationen selbst nicht vornehmen kann, hat sie den depotführenden Stellen der Anleger die Informationen in angemessener Weise für eine Übermittlung an die Anleger bereitzustellen. 2 Die depotführenden Stellen haben die Informationen unverzüglich nach der Bereitstellung den Anlegern zu übermitteln. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der depotführenden Stelle die Aufwendungen für die Vervielfältigung von Mitteilungen und für die Übermittlung des dauerhaften Datenträgers an die Anleger zu erstatten. 4 Für die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs gilt die Verordnung über den Ersatz von Aufwendungen der Kreditinstitute vom 17. Juni 2003 (BGBl. I S. 885) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

§ 43 Vertragsbedingungen


(1) Die Vertragsbedingungen, nach denen sich das Rechtsverhältnis der Kapitalanlagegesellschaft zu den Anlegern bestimmt, sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen.

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(2) Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung mit Ausnahme der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens sechs Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet, die Anteile in Anteile an Sondervermögen mit vergleichbaren Anlagegrundsätzen kostenlos umzutauschen. Gelten die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 5 als genehmigt, dürfen diese frühestens sechs Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung und nur dann in Kraft treten, wenn den Anlegern der kostenlose Umtausch der Anteile nach Maßgabe des Satzes 1 angeboten worden ist.

(4) Die Vertragsbedingungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:



(2) 1 Die Vertragsbedingungen sowie deren Änderung bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2 Die Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Eingang des Genehmigungsantrags zu erteilen, wenn die Vertragsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 2 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 4 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 2 genannten Frist erneut. 5 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 4 nicht erfolgt ist. 6 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 5 schriftlich zu bestätigen. 7 Der Genehmigungsantrag ist von den Geschäftsleitern zu unterschreiben. 8 Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen versehen. 9 Die Kapitalanlagegesellschaft darf die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt nur beifügen, wenn die Genehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(3) 1 Wenn die Änderungen der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen des Sondervermögens nicht vereinbar sind, erteilt die Bundesanstalt die nach Absatz 2 Satz 1 erforderliche Genehmigung nur, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Änderungen der Vertragsbedingungen mindestens drei Monate vor dem Inkrafttreten nach Absatz 5 bekannt macht und den Anlegern anbietet,

1. entweder
die Rücknahme ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen, oder

2. soweit möglich, den Umtausch ihrer Anteile ohne weitere Kosten zu verlangen
in Anteile eines anderen Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens, das mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar ist und von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder von einem Unternehmen, das demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehört, verwaltet wird.

2 Dieses Recht besteht spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem
die Anleger über die geplante Änderung der Vertragsbedingungen nach Absatz 5 unterrichtet werden. 3 Sind die in Satz 1 genannten Änderungen nach Maßgabe des Absatzes 2 genehmigt oder gelten diese als genehmigt, dürfen diese frühestens drei Monate nach der in Absatz 5 Satz 1 bestimmten Bekanntmachung in Kraft treten. 4 Die Änderung der Vertragsbedingungen von Immobilien-Sondervermögen und Infrastruktur-Sondervermögen ist nur zulässig, wenn diese entweder nach Änderung der Vertragsbedingungen mit den bisherigen Anlagegrundsätzen vereinbar sind oder dem Anleger ein Umtauschrecht nach Satz 1 Nummer 2 angeboten wird.

(4) Die Vertragsbedingungen müssen neben der Bezeichnung des Sondervermögens sowie der Angabe des Namens und des Sitzes der Kapitalanlagegesellschaft mindestens folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen die Auswahl der zu beschaffenden Vermögensgegenstände erfolgt, insbesondere welche Vermögensgegenstände in welchem Umfang erworben werden dürfen, die Arten der Sondervermögen und der von ausländischen Investmentgesellschaften verwalteten Vermögen, deren Anteile für das Sondervermögen erworben werden dürfen, sowie der Anteil des Sondervermögens, der höchstens in Anteilen der jeweiligen Art gehalten werden darf; ob, in welchem Umfang und mit welchem Zweck Geschäfte mit Derivaten getätigt werden dürfen und welcher Anteil in Bankguthaben und Geldmarktinstrumenten gehalten wird; Techniken und Instrumente, von denen bei der Verwaltung des Sondervermögens Gebrauch gemacht werden kann; Zulässigkeit von Kreditaufnahmen für Rechnung des Sondervermögens;

2. wenn die Auswahl der für das Sondervermögen zu erwerbenden Wertpapiere darauf gerichtet ist, einen Wertpapierindex im Sinne von § 63 nachzubilden, welcher Wertpapierindex nachgebildet werden soll, und dass die in § 60 genannten Grenzen überschritten werden dürfen;

3. ob die zum Sondervermögen gehörenden Gegenstände im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft oder im Miteigentum der Anleger stehen;

4. unter welchen Voraussetzungen, zu welchen Bedingungen und bei welchen Stellen die Anleger die Rücknahme, gegebenenfalls den Umtausch der Anteile von der Kapitalanlagegesellschaft verlangen können; Voraussetzungen, unter denen die Rücknahme und gegebenenfalls der Umtausch der Anteile ausgesetzt werden kann;

5. in welcher Weise und zu welchen Stichtagen der Jahresbericht und der Halbjahresbericht über die Entwicklung des Sondervermögens und seine Zusammensetzung erstattet und dem Publikum zugänglich gemacht werden;

6. ob Erträge des Sondervermögens auszuschütten oder wieder anzulegen sind, und ob auf Erträge entfallende Teile des Ausgabepreises für ausgegebene Anteile zur Ausschüttung herangezogen werden können (Ertragsausgleichsverfahren); ob die Ausschüttung von Veräußerungsgewinnen vorgesehen ist;

7. in welcher Weise das Sondervermögen, sofern es nur für eine begrenzte Dauer gebildet wird, abgewickelt und an die Anleger verteilt wird;

8. ob das Sondervermögen verschiedene Teilfonds umfasst, unter welchen Voraussetzungen Anteile an verschiedenen Teilfonds ausgegeben werden, und nach welchen Grundsätzen die Teilfonds gebildet werden;

9. ob und unter welchen Voraussetzungen Anteile mit unterschiedlichen Rechten oder an Teilfonds ausgegeben werden, und eine Erläuterung, welche Rechte gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 den Teilfonds zugeordnet werden, sowie das Verfahren gemäß § 34 Abs. 1 Satz 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 Satz 1 für die Errechnung des Wertes der Anteile jeder Anteilklasse oder der Teilfonds;

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10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, sowie die Einzelheiten des Verfahrens der Zusammenlegung und die Pflichten des Jahresabschlussprüfers bei der Zusammenlegung.

(5) Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind oder die Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 betreffen, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung, falls nicht mit Zustimmung der Bundesanstalt ein früherer Zeitpunkt bestimmt wird.



10. ob und unter welchen Voraussetzungen das Sondervermögen in ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf, und ob und unter welchen Voraussetzungen ein anderes Sondervermögen aufgenommen werden darf;

11. wenn es sich bei dem Sondervermögen um einen Feederfonds handelt,
die Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds angelegt werden.

(5) 1 Vorgesehene Änderungen der Vertragsbedingungen, die von der Bundesanstalt genehmigt sind, sind im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder in den in dem Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien bekannt zu machen. 2 Im Fall von Änderungen der Angaben nach § 41 Absatz 1 Satz 1, Änderungen im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 oder Änderungen in Bezug auf wesentliche Anlegerrechte sind den Anlegern zeitgleich mit der Bekanntmachung nach Satz 1 die wesentlichen Inhalte der vorgesehenen Änderungen der Vertragsbedingungen und ihre Hintergründe sowie eine Information über ihre Rechte nach Absatz 3 in einer verständlichen Art und Weise mittels eines dauerhaften Datenträgers zu übermitteln. 3 Dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen über die Änderung der Vertragsbedingungen erlangt werden können. 4 Die Übermittlung gilt drei Tage nach der Aufgabe zur Post oder Absendung als erfolgt. 5 Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass der dauerhafte Datenträger den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. 6 Die Änderungen dürfen frühestens am Tag nach der Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger in Kraft treten, im Falle von Änderungen der Angaben nach § 41 Abs. 1 Satz 1 jedoch nicht vor Ablauf von drei Monaten nach der entsprechenden Bekanntmachung. 7 Mit Zustimmung der Bundesanstalt kann ein früherer Zeitpunkt bestimmt werden, soweit es sich um eine Änderung handelt, die den Anleger begünstigt.

(6) Publikums-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 dürfen nicht in Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 66 bis 95 oder nach Maßgabe der §§ 112 und 113 sowie in Spezial-Sondervermögen umgewandelt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 43a Vorausgenehmigung


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(1) Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den vereinfachten und ausführlichen Verkaufsprospekt einzureichen. Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem ausführlichen Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.



(1) 1 Die Bundesanstalt kann Genehmigungen im Voraus (Vorausgenehmigung) für richtlinienkonforme Sondervermögen erteilen, indem sie vorformulierte alternative Musterklauseln genehmigt, aus denen die Kapitalanlagegesellschaft die Vertragbedingungen ausschließlich auswählen kann; § 43 Abs. 2 Satz 7 und 8, Abs. 4 und 6 gilt entsprechend. 2 Unverzüglich nach der Auflegung eines neuen Sondervermögens hat die Kapitalanlagegesellschaft dieses bei der Bundesanstalt anzuzeigen und die Vertragsbedingungen sowie den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen einzureichen. 3 Die Vertragsbedingungen sind vor Ausgabe der Anteile schriftlich festzulegen und dürfen dem Verkaufsprospekt nur beigefügt werden, wenn die Vorausgenehmigung nach Satz 1 erteilt worden ist.

(2) 1 Mit der Vorausgenehmigung nach Absatz 1 gilt die nach § 43 erforderliche Genehmigung für die Vertragsbedingungen als erteilt, wenn die Vorausgenehmigung im Zeitpunkt der Auflegung des jeweiligen Sondervermögens wirksam ist. 2 Änderungen der genehmigten Musterklauseln lassen die nach Satz 1 als erteilt geltende Genehmigung unberührt, es sei denn, die Änderungen erfolgen, um die Musterklauseln an eine Änderung der Rechtslage anzupassen. 3 In diesem Fall sind sowohl die Musterklauseln als auch die auf deren Grundlage erstellten Vertragsbedingungen an die neue Rechtslage anzupassen und nach Maßgabe des Absatzes 3 genehmigen zu lassen.

(3) 1 Änderungen der genehmigten Musterklauseln bedürfen der Genehmigung der Bundesanstalt. 2 Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Musterklauseln den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. 3 Änderungen der Vertragsbedingungen, die nicht von der Vorausgenehmigung abgedeckt sind, bedürfen ebenfalls der Genehmigung durch die Bundesanstalt. 4 § 43 Abs. 2 Satz 7 bis 9, Abs. 3 Satz 1 und 3, Abs. 5 und 6 gilt entsprechend. 5 Von der Vorausgenehmigung abgedeckte Änderungen der Vertragsbedingungen sind der Bundesanstalt lediglich anzuzeigen; die Anzeige hat unverzüglich nach der Änderung zu erfolgen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für richtlinienkonforme Sondervermögen in der Form der Umbrella-Konstruktion, die von einer Kapitalanlagegesellschaft aufgelegt werden.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 44 Rechnungslegung


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten. Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:

1. eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;

2. die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben;



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht nach den Sätzen 2 und 3 zu erstatten. 2 Der Jahresbericht muss einen Bericht über die Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaft im abgelaufenen Geschäftsjahr und alle wesentlichen Angaben enthalten, die es den Anlegern ermöglichen, sich ein Urteil über diese Tätigkeit und die Ergebnisse des Sondervermögens zu bilden. 3 Der Jahresbericht muss folgende Angaben enthalten:

1. 1 eine Vermögensaufstellung der zum Sondervermögen gehörenden Vermögensgegenstände sowie der Verbindlichkeiten aus Kreditaufnahmen, Pensionsgeschäften, Wertpapier-Darlehens-Geschäften und der sonstigen Verbindlichkeiten. 2 Die Vermögensgegenstände sind nach Art, Nennbetrag oder Zahl, Kurs und Kurswert aufzuführen. 3 Der Wertpapierbestand ist zu untergliedern in Wertpapiere mit einer Zulassung zum Handel an einer Börse, an einem organisierten Markt zugelassene oder in diesen einbezogene Wertpapiere, Wertpapiere aus Neuemissionen, die an einer Börse zum Handel zugelassen oder an einem organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen werden sollen, sonstige Wertpapiere gemäß § 52 Abs. 1 Nr. 1 und 3 und verbriefte Geldmarktinstrumente sowie Schuldscheindarlehen, wobei eine weitere Gliederung nach geeigneten Kriterien unter Berücksichtigung der Anlagepolitik nach prozentualen Anteilen am Wert des Sondervermögens vorzunehmen ist. 4 Für jeden Posten der Vermögensaufstellung ist sein Anteil am Wert des Sondervermögens anzugeben. 5 Für jeden Posten der Wertpapiere, Geldmarktinstrumente und Investmentanteile sind auch die während des Berichtszeitraums getätigten Käufe und Verkäufe nach Nennbetrag oder Zahl aufzuführen. 6 Der Wert des Sondervermögens ist anzugeben. 7 Es ist anzugeben, inwieweit zum Sondervermögen gehörende Vermögensgegenstände Gegenstand von Rechten Dritter sind;

2. 1 die während des Berichtszeitraums abgeschlossenen Geschäfte, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben, Pensionsgeschäfte und Wertpapier-Darlehen, soweit sie nicht mehr in der Vermögensaufstellung erscheinen. 2 Die während des Berichtszeitraums von Sondervermögen nach § 112 getätigten Leerverkäufe in Wertpapieren sind unter Nennung von Art, Nennbetrag oder Zahl, Zeitpunkt der Verkäufe und Nennung der erzielten Erlöse anzugeben;

3. die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und der Wert eines Anteils gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2;

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4. eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;



4. 1 eine nach Art der Erträge und Aufwendungen gegliederte Ertrags- und Aufwandsrechnung. 2 Sie ist so zu gestalten, dass aus ihr die Erträge aus Anlagen, sonstige Erträge, Aufwendungen für die Verwaltung des Sondervermögens und für die Depotbank, sonstige Aufwendungen und Gebühren und der Nettoertrag sowie Erhöhungen und Verminderungen des Sondervermögens durch Veräußerungsgeschäfte ersichtlich sind. 3 Außerdem ist eine Übersicht über die Entwicklung des Sondervermögens während des Berichtszeitraums, die auch Angaben über ausgeschüttete und wieder angelegte Erträge, Mehr- oder Minderwerte bei den ausgewiesenen Vermögensgegenständen sowie Angaben über Mittelzuflüsse aus Anteil-Verkäufen und Mittelabflüsse durch Anteil-Rücknahmen enthalten muss, zu erstellen;

4a. die von der Kapitalanlagegesellschaft beschlossene Verwendung der Erträge des Sondervermögens;

5. eine vergleichende Übersicht der letzten drei Geschäftsjahre, wobei zum Ende jedes Geschäftsjahres der Wert des Sondervermögens und der Wert eines Anteils anzugeben sind.

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(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthalten muss. Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind.

(3) Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft unverzüglich auszuhändigen. Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Zwischenbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.



4 Der Jahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Jahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.

(2) 1
Die Kapitalanlagegesellschaft hat für die Mitte des Geschäftsjahres einen Halbjahresbericht zu erstatten, der die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3 enthalten muss. 2 Außerdem sind die Angaben nach Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind. 3 Der Halbjahresbericht eines Feederfonds muss ferner Informationen darüber enthalten, wo der Halbjahresbericht des Masterfonds zugänglich ist.

(3) 1 Wird das Recht zur Verwaltung eines Sondervermögens während des Geschäftsjahres von der Kapitalanlagegesellschaft auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft übertragen oder ein inländisches Sondervermögen während des Geschäftsjahres auf ein anderes Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen verschmolzen, so hat die übertragende Gesellschaft auf den Übertragungsstichtag einen Zwischenbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht. 2 Der Zwischenbericht ist der übernehmenden Kapitalanlagegesellschaft oder der Investmentgesellschaft des übernehmenden Sondervermögens oder EU-Investmentvermögens unverzüglich auszuhändigen.

(4) Wird ein Sondervermögen aufgelöst, so hat die Kapitalanlagegesellschaft auf den Tag, an dem ihr Verwaltungsrecht nach Maßgabe des § 38 erlischt, einen Auflösungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

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(5) Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. § 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.

(6) Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungsberichte nach Absatz 4 sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(4a) Wird ein Sondervermögen abgewickelt, hat die Depotbank jährlich sowie auf den Tag, an dem die Abwicklung beendet ist, einen Abwicklungsbericht zu erstellen, der den Anforderungen an einen Jahresbericht gemäß Absatz 1 entspricht.

(5) 1
Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2 Der Abschlussprüfer muss von den Gesellschaftern der Kapitalanlagegesellschaft gewählt und im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung von den Geschäftsführern, im Falle einer Aktiengesellschaft vom Vorstand beauftragt werden. 3 § 318 Abs. 3 bis 8 sowie die §§ 319, 319b und 323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend. 4 Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben. 5 Bei der Prüfung hat der Abschlussprüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens die Vorschriften dieses Gesetzes sowie die Bestimmungen der Vertragsbedingungen beachtet worden sind. 6 Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Sondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen.

(5a) 1 Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht den Prüfungsvermerk und weitere Informationen nach Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/44/EU des Abschlussprüfers des Masterfonds zu berücksichtigen. 2 Haben der Feederfonds und der Masterfonds unterschiedliche Geschäftsjahre, hat der Abschlussprüfer des Masterfonds einen Bericht über die Prüfung der von der Investmentgesellschaft des Masterfonds zu erstellenden Informationen nach Artikel 12 Buchstabe b der Richtlinie 2010/44/EU für den Masterfonds zum Geschäftsjahresende des Feederfonds zu erstellen. 3 Der Abschlussprüfer des Feederfonds hat in seinem Prüfungsbericht insbesondere jegliche in den vom Abschlussprüfer des Masterfonds übermittelten Unterlagen festgestellten Unregelmäßigkeiten sowie deren Auswirkungen auf den Feederfonds zu nennen. 4 Weder der Abschlussprüfer des Masterfonds noch der Abschlussprüfer des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. 5 Eine Haftung des Abschlussprüfers oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

(6) 1 Zwischenberichte nach Absatz 3 sowie Auflösungs- und Abwicklungsberichte nach Absatz 4 und 4a sind ebenfalls durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. 2 Auf die Prüfung nach Satz 1 ist Absatz 5 entsprechend anzuwenden.

(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen der Berichte nach den Absätzen 1 bis 4 sowie über den Inhalt der Prüfungsberichte für Sondervermögen zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Kapitalanlagegesellschaften bei der Verwaltung von Sondervermögen zu erhalten. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

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§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres- und Auflösungsberichtes




§ 45 Veröffentlichung des Jahres-, Halbjahres-, Zwischen-, Auflösungs- und Abwicklungsberichts


(1) Der Jahresbericht ist spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres, der Halbjahresbericht ist spätestens zwei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

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(2) Der Auflösungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresbericht, den Halbjahresbericht sowie den Auflösungsbericht unverzüglich nach erster Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.



(2) Der Auflösungs- und der Abwicklungsbericht ist spätestens drei Monate nach dem Stichtag im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(3) 1 Für die inländischen Sondervermögen sind der Bundesanstalt der Jahresbericht, der Halbjahresbericht, der Zwischenbericht, der Auflösungsbericht sowie der Abwicklungsbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen. 2 Auf Anfrage der Bundesanstalt sind ihr auch für die EU-Investmentvermögen, die von einer Kapitalanlagegesellschaft nach den §§ 12 und 12a verwaltet werden, die Berichte nach Satz 1 zur Verfügung zu stellen. 3 Kapitalanlagegesellschaften, die einen Feederfonds verwalten, haben der Bundesanstalt auch für den Masterfonds den Jahres- und Halbjahresbericht unverzüglich nach erstmaliger Verwendung einzureichen.

(4) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.

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§ 45a (neu)




§ 45a Genehmigung des Feederfonds


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(1) 1 Die Anlage eines Feederfonds in einem Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt. 2 Die Anlage eines richtlinienkonformen Sondervermögens als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen handelt. 3 Die Anlage eines Sonstigen Sondervermögens oder eines Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken als Feederfonds in einem Masterfonds ist nur genehmigungsfähig, soweit es sich auch bei dem Masterfonds um ein Sonstiges Sondervermögen oder ein Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken handelt.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, hat dem Genehmigungsantrag folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. die Vertragsbedingungen oder die Satzung von Feederfonds und Masterfonds,

2. den Verkaufsprospekt und die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG von Feederfonds und Masterfonds,

3. die Master-Feeder-Vereinbarung oder die entsprechenden internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten gemäß § 45b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 60 Absatz 1 Unterabsatz 3 der Richtlinie 2009/65/EG,

4. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Depotbanken beauftragt wurden, die Depotbankenvereinbarung im Sinne des § 45b Absatz 2,

5. wenn für Masterfonds und Feederfonds verschiedene Abschlussprüfer bestellt wurden, die Abschlussprüfervereinbarung, und

6. sofern zutreffend, die Informationen für die Anleger nach § 45g Absatz 1.

2 Bei einem ausländischen Masterfonds hat die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, außerdem eine Bestätigung der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des Masterfonds beizufügen, dass dieser ein EU-Investmentvermögen ist, selbst nicht Feederfonds ist und keine Anteile an einem anderen Feederfonds hält. 3 Die Unterlagen sind in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache beizufügen. 4 Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen.

(3) 1 Der beabsichtigte Wechsel der Anlage in einen anderen Masterfonds bedarf der vorherigen Genehmigung durch die Bundesanstalt gemäß Absatz 1. 2 Dem Antrag auf Genehmigung sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen:

1. der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen gemäß § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,

2. die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und

3. die Unterlagen gemäß § 45a Absatz 2.

(4) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung nach Absatz 2 oder Absatz 3 abweichend von § 43 Absatz 2 Satz 2 innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 oder Absatz 3 genannten Unterlagen vollständig vorliegen und der Feederfonds, seine Depotbank und sein Abschlussprüfer sowie der Masterfonds die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies dem Antragsteller innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) 1 Wird beabsichtigt, einen ausländischen Feederfonds in einem richtlinienkonformen Sondervermögen als Masterfonds anzulegen, stellt die Bundesanstalt auf Antrag der EU-Verwaltungsgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, eine Bescheinigung aus, mit der bestätigt wird, dass es sich bei diesem um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, das Sondervermögen selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 2 Die Bescheinigung dient zur Vorlage bei den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates eines ausländischen Feederfonds und als Nachweis, dass es sich bei dem Masterfonds um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt, dieses selbst nicht ebenfalls Feederfonds ist und keine Anteile an einem Feederfonds hält. 3 Zum Nachweis, dass keine Anteile an einem Feederfonds gehalten werden, hat die Depotbank eine Bestätigung auszustellen, die bei Antragstellung nicht älter als zwei Wochen ist.

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§ 45b (neu)




§ 45b Vereinbarungen bei Master-Feeder-Strukturen


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(1) 1 Die Investmentgesellschaft des inländischen Masterfonds hat der Investmentgesellschaft des Feederfonds alle Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu stellen, die diese benötigt, um die Anforderungen an einen Feederfonds nach diesem Gesetz oder der zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG erlassenen Vorschriften des Herkunftsstaates des Feederfonds zu erfüllen. 2 Beide Investmentgesellschaften haben hierüber eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 8 bis 14 der Richtlinie 2010/44/EU abzuschließen (Master-Feeder-Vereinbarung). 3 Werden Masterfonds und Feederfonds von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft verwaltet, kann die Vereinbarung durch interne Regelungen für Geschäftstätigkeiten unter Berücksichtigung der in den Artikeln 15 bis 19 der Richtlinie 2010/44/EU genannten Inhalte ersetzt werden.

(2) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Depotbanken beauftragt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 24 bis 26 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide ihre Pflichten erfüllen (Depotbankenvereinbarung).

(3) Wenn für Masterfonds und Feederfonds unterschiedliche Abschlussprüfer bestellt wurden, haben diese eine Vereinbarung gemäß den Artikeln 27 bis 28 der Richtlinie 2010/44/EU über den Informationsaustausch und der Pflichten nach § 44 Absatz 5a Satz 1 bis 3 abzuschließen, um sicherzustellen, dass beide Abschlussprüfer ihre Pflichten erfüllen (Abschlussprüfervereinbarung).

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§ 45c (neu)




§ 45c Pflichten und Besonderheiten für Kapitalanlagegesellschaft und Depotbank


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(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Feederfonds die Anlagen des Masterfonds wirksam zu überwachen. 2 Zur Erfüllung dieser Verpflichtung kann sie sich auf Informationen und Unterlagen der Investmentgesellschaft des Masterfonds, seiner Depotbank oder seines Abschlussprüfers stützen, es sei denn, es liegen Gründe vor, an der Richtigkeit dieser Informationen und Unterlagen zu zweifeln.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Masterfonds verwaltet, darf weder für die Anlage des Feederfonds in den Anteilen des Masterfonds einen Ausgabeaufschlag noch für die Rücknahme einen Rücknahmeabschlag erheben. 2 Erhält die Kapitalanlagegesellschaft, die einen Feederfonds verwaltet, oder eine in ihrem Namen handelnde Person im Zusammenhang mit einer Anlage in Anteilen des Masterfonds eine Vertriebsgebühr, eine Vertriebsprovision oder einen sonstigen geldwerten Vorteil, sind diese in das Vermögen des Feederfonds einzuzahlen.

(3) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds die Bundesanstalt unverzüglich über jeden Feederfonds zu unterrichten, der in Anteile des Masterfonds anlegt. 2 Haben auch ausländische Feederfonds in Anteile des Masterfonds angelegt, hat die Bundesanstalt unverzüglich die zuständigen Stellen im Herkunftsstaat des Feederfonds über solche Anlagen zu unterrichten.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen von ihr verwalteten Masterfonds sicherzustellen, dass sämtliche Informationen, die infolge der Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG, nach anderen Rechtsvorschriften der Europäischen Union, nach den geltenden inländischen Vorschriften, den Vertragsbedingungen oder der Satzung erforderlich sind,

1. der Investmentgesellschaft des Feederfonds,

2. der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds,

3. der Depotbank des Feederfonds und

4. dem Abschlussprüfer des Feederfonds rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden.

(5) Eine Kapitalanlagegesellschaft muss Anteile an einem Masterfonds, in den mindestens zwei Feederfonds angelegt sind, nicht beim Publikum anbieten.

(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft eines Feederfonds hat der Depotbank des Feederfonds alle Informationen über den Masterfonds mitzuteilen, die für die Erfüllung der Pflichten der Depotbank erforderlich sind. 2 Die Depotbank eines inländischen Masterfonds hat die Bundesanstalt, die Investmentgesellschaft des Feederfonds und die Depotbank des Feederfonds unmittelbar über alle Unregelmäßigkeiten zu unterrichten, die sie in Bezug auf den Masterfonds feststellt und die eine negative Auswirkung auf den Feederfonds haben könnten. 3 Weder die Depotbank des Masterfonds noch die Depotbank des Feederfonds verletzen durch Befolgung dieser Vorschrift vertragliche oder durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift vorgesehene Bestimmungen, die die Offenlegung von Informationen einschränken oder die den Datenschutz betreffen. 4 Eine Haftung der Depotbank oder einer für sie handelnden Person aus diesem Grund ist ausgeschlossen.

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§ 45d (neu)




§ 45d Mitteilungspflichten der Bundesanstalt


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(1) Sind die Vertragsbedingungen sowohl des Masterfonds als auch des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich über jede

1. Entscheidung,

2. Maßnahme,

3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie

4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.

(2) Sind nur die Vertragsbedingungen des Masterfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden, unterrichtet die Bundesanstalt die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Feederfonds unverzüglich über jede

1. Entscheidung,

2. Maßnahme,

3. Feststellung von Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Abschnitts sowie

4. alle nach § 19f Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit § 29 Absatz 3 des Kreditwesengesetzes mitgeteilten Tatsachen,

die den Masterfonds, seine Depotbank oder seinen Abschlussprüfer betreffen.

(3) Sind nur die Vertragsbedingungen des Feederfonds nach den Vorschriften dieses Gesetzes genehmigt worden und erhält die Bundesanstalt Informationen entsprechend Absatz 2 von den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des ausländischen Masterfonds, unterrichtet sie die Kapitalanlagegesellschaft, die den Feederfonds verwaltet, unverzüglich darüber.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45e (neu)




§ 45e Abwicklung eines Masterfonds


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(1) Die Abwicklung eines inländischen Masterfonds darf frühestens drei Monate nach dem Zeitpunkt beginnen, zu dem alle Anleger des Masterfonds, im Falle eines inländischen Feederfonds die Bundesanstalt und im Falle eines ausländischen Feederfonds die zuständige Stelle des Herkunftsstaates über die verbindliche Entscheidung der Abwicklung informiert worden sind.

(2) 1 Bei der Abwicklung eines Masterfonds ist auch der inländische Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen als Feederfonds durch Anlage in einem anderen Masterfonds oder eine Umwandlung des Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist. 2 Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens zwei Monate nach Kenntnis der verbindlichen Entscheidung über die Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:

1. bei Anlage in einem anderen Masterfonds:

a) der Antrag auf Genehmigung des Weiterbestehens,

b) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 mit Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile mindestens 85 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden sollen,

c) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen und

d) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;

2. bei Umwandlung des inländischen Feederfonds in ein inländisches Investmentvermögen, das kein Feederfonds ist:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen,

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

3 Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds mehr als fünf Monate vor dem Beginn der Abwicklung des Masterfonds über ihre verbindliche Entscheidung zur Abwicklung informiert hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 2 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 spätestens drei Monate vor der Abwicklung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 2 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Anforderungen nach § 45g zu erfüllen.

(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds der Bundesanstalt spätestens zwei Monate nach Kenntnisnahme der geplanten Abwicklung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(6) 1 Sollen Abwicklungserlöse des Masterfonds an den Feederfonds ausgezahlt werden, bevor der Feederfonds in einen neuen Masterfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 anlegt oder seine Anlagegrundsätze gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 ändert, versieht die Bundesanstalt ihre Genehmigung mit einer Nebenbestimmung, dass der Feederfonds die Abwicklungserlöse zu erhalten hat entweder

1. als Barzahlung, oder

2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung oder die internen Regelungen für Geschäftstätigkeiten und die verbindliche Entscheidung zur Abwicklung des Masterfonds dies vorsehen.

2 Bankguthaben, die der Feederfonds vor Genehmigung nach Absatz 2 als Abwicklungserlöse erhalten hat, dürfen vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 lediglich zum Zwecke eines effizienten Liquiditätsmanagements angelegt werden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 45f (neu)




§ 45f Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds


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(1) 1 Eine Verschmelzung eines inländischen Masterfonds kann nur dann wirksam werden, wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mindestens 60 Tage vor dem geplanten Übertragungsstichtag allen Anlegern des Masterfonds auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt. 2 Im Fall eines inländischen Feederfonds sind die Verschmelzungsinformationen darüber hinaus auch der Bundesanstalt und im Fall eines ausländischen Feederfonds den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates zu übermitteln.

(2) 1 Bei der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds ist der Feederfonds abzuwickeln, es sei denn, die Bundesanstalt genehmigt ein Weiterbestehen des Investmentvermögens. 2 Eine solche Genehmigung ist nur zulässig, wenn der Feederfonds

1. Feederfonds desselben Masterfonds bleibt, soweit der Masterfonds übernehmendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist oder ohne wesentliche Veränderungen aus einer Spaltung hervorgeht,

2. Feederfonds eines anderen aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangenen Masterfonds wird, soweit der Masterfonds übertragendes Investmentvermögen einer Verschmelzung ist und der Feederfonds Anteile am übernehmenden Masterfonds erhält oder der Feederfonds nach einer Spaltung eines Masterfonds Anteile am Investmentvermögen erhält und dieses sich nicht wesentlich vom Masterfonds unterscheidet,

3. Feederfonds eines anderen nicht aus der Verschmelzung oder Spaltung hervorgegangen Masterfonds wird, oder

4. in ein inländisches Investmentvermögen umgewandelt wird, das kein Feederfonds ist.

(3) 1 Dem Genehmigungsantrag der Kapitalanlagegesellschaft auf Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 sind folgende Angaben und Unterlagen beizufügen und spätestens einen Monat nach Kenntnis der Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen:

1. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 1:

a) gegebenenfalls der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen, und

b) gegebenenfalls die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen;

2. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen gemäß § 43 Absatz 4 Nummer 11 unter Bezeichnung des Masterfonds, in dessen Anteile ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 angelegt wird,

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen, und

c) die Unterlagen nach § 45a Absatz 2;

3. bei einem Antrag nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 4:

a) der Antrag auf Genehmigung der Änderung der Vertragsbedingungen und

b) die vorgenommenen Änderungen des Verkaufsprospekts und der wesentlichen Anlegerinformationen.

2 Wenn die Investmentgesellschaft des Masterfonds der Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds die Verschmelzungsinformationen nach § 40d mehr als vier Monate vor der geplanten Verschmelzung oder Spaltung übermittelt hat, hat die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds abweichend von der Frist nach Satz 1 den Genehmigungsantrag und die Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 spätestens drei Monate vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung eines Masterfonds oder der Spaltung eines ausländischen Masterfonds der Bundesanstalt einzureichen.

(4) 1 Die Bundesanstalt hat die Genehmigung innerhalb einer Frist von 15 Arbeitstagen zu erteilen, wenn alle in Absatz 3 genannten Angaben und Unterlagen vollständig vorliegen und die Anforderungen nach diesem Abschnitt erfüllen. 2 Liegen die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht vor, hat die Bundesanstalt dies der Kapitalanlagegesellschaft innerhalb der Frist nach Satz 1 unter Angabe der Gründe mitzuteilen und fehlende oder geänderte Angaben oder Unterlagen anzufordern. 3 Mit dem Eingang der angeforderten Angaben oder Unterlagen beginnt der Lauf der in Satz 1 genannten Frist erneut. 4 Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn über den Genehmigungsantrag nicht innerhalb der Frist nach Satz 1 entschieden worden ist und eine Mitteilung nach Satz 2 nicht erfolgt ist. 5 Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft hat die Bundesanstalt die Genehmigung nach Satz 4 schriftlich zu bestätigen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat die Investmentgesellschaft des Masterfonds unverzüglich über die erteilte Genehmigung zu unterrichten und die Maßnahmen nach § 45g zu ergreifen.

(6) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds hat der Bundesanstalt eine beabsichtigte Abwicklung des Feederfonds spätestens einen Monat nach Kenntnis der geplanten Verschmelzung oder Spaltung des Masterfonds mitzuteilen; die Anleger des Feederfonds sind hiervon unverzüglich durch eine Bekanntmachung im elektronischen Bundesanzeiger und mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten. 2 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(7) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft des Masterfonds muss der Investmentgesellschaft des Feederfonds vor dem Wirksamwerden einer Verschmelzung die Möglichkeit zur Rückgabe sämtlicher Anteile einräumen, es sei denn, die Bundesanstalt oder die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des Feederfonds haben ein Weiterbestehen des Feederfonds gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 genehmigt. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann ihr Rückgaberecht entsprechend den Vorgaben des § 40e Absatz 1 auch ausüben, wenn die Bundesanstalt in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2, 3 und 4 ihre Genehmigung nicht spätestens einen Arbeitstag vor dem Wirksamwerden der Verschmelzung oder Spaltung erteilt hat. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds kann dieses Rückgaberecht ferner ausüben, um das Rückgaberecht der Anleger des Feederfonds nach § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 zu wahren. 4 Bevor die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds das Rückgaberecht ausübt, hat sie andere zur Verfügung stehende Möglichkeiten in Erwägung zu ziehen, durch die Transaktionskosten oder andere negative Auswirkungen auf die Anleger des Feederfonds vermieden oder verringert werden können.

(8) 1 Übt die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds ihr Rückgaberecht an Anteilen des Masterfonds aus, erhält sie den Rücknahmebetrag entweder

1. als Barzahlung oder

2. ganz oder neben einer Barzahlung zumindest teilweise in Form einer Übertragung von Vermögensgegenständen, wenn sie damit einverstanden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung dies vorsieht.

2 Die Kapitalanlagegesellschaft des Feederfonds darf erhaltene Vermögensgegenstände nach Satz 1 Nummer 2 jederzeit gegen Barzahlung veräußern. 3 Sie darf Barzahlungen, die sie nach Satz 1 Nummer 1 erhalten hat, vor einer Wiederanlage gemäß Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 oder Nummer 3 lediglich für eine effiziente Liquiditätssteuerung anlegen.

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§ 45g (neu)




§ 45g Umwandlung in Feederfonds oder Änderung des Masterfonds


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(1) 1 Werden die Vertragsbedingungen eines Sondervermögens im Rahmen der Umwandlung in einen Feederfonds erstmals als Vertragsbedingungen dieses Feederfonds genehmigt oder wird die Anlage eines Feederfonds in einen Masterfonds bei einem beabsichtigten Wechsel des Masterfonds gemäß § 45a Absatz 1 erneut genehmigt, hat die Kapitalanlagegesellschaft den Anlegern folgende Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen:

1. den Hinweis, dass die Bundesanstalt die Anlage des Feederfonds in Anteile des Masterfonds genehmigt hat,

2. die wesentlichen Anlegerinformationen nach § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über Feederfonds und Masterfonds,

3. das Datum der ersten Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder, wenn er bereits in dem Masterfonds angelegt hat, das Datum des Tages, an dem seine Anlagen die bisher für ihn geltenden Anlagegrenzen übersteigen werden, und

4. den Hinweis, dass die Anleger das Recht haben, innerhalb von 30 Tagen die kostenlose Rücknahme ihrer Anteile zu verlangen, gegebenenfalls unter Anrechnung der Gebühren, die zur Abdeckung der Rücknahmekosten entstanden sind.

2 Diese Informationen müssen spätestens 30 Tage vor dem in Satz 1 Nummer 3 genannten Datum zur Verfügung gestellt werden. 3 Die in Satz 1 Nummer 4 genannte Frist beginnt mit dem Zugang der Informationen.

(2) 1 Wurde ein EU-Investmentvermögen in einen ausländischen Feederfonds umgewandelt oder ändert ein ausländisches EU-Investmentvermögen als Feederfonds seinen Masterfonds und wurde das EU-Investmentvermögen oder der ausländische Feederfonds bereits gemäß § 132 zum öffentlichen Vertrieb angezeigt, sind die in Artikel 64 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG genannten Informationen den Anlegern in deutscher Sprache auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. 2 Die EU-Verwaltungsgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die den ausländischen Feederfonds verwaltet, ist für die Erstellung der Übersetzung verantwortlich. 3 Die Übersetzung muss den Inhalt des Originals richtig und vollständig wiedergeben.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Feederfonds vor Ablauf der in Absatz 1 Satz 2 genannten Frist nur Anteile des Masterfonds unter Berücksichtigung der bisher geltenden Anlagegrenzen erwerben.

(4) In den Fällen der Umwandlung in einen Feederfonds nach Absatz 1 ist die Übertragung aller Vermögensgegenstände des in den Feederfonds umgewandelten Sondervermögens an den Masterfonds gegen Ausgabe von Anteilen am Masterfonds zulässig.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 50 Investmentanteile


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EG-Investmentanteile erwerben. Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft kann für Rechnung eines Sondervermögens Anteile an inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65, Anteile an Investmentaktiengesellschaften im Sinne des § 96 Abs. 3 und EU-Investmentanteile erwerben. 2 Anteile an anderen inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften sowie ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, können erworben werden, sofern

1. diese nach Rechtsvorschriften zugelassen wurden, die sie einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Anleger unterstellen und ausreichende Gewähr für eine befriedigende Zusammenarbeit zwischen den Behörden besteht,

2. das Schutzniveau des Anlegers dem Schutzniveau eines Anlegers in einem inländischen Sondervermögen im Sinne der §§ 46 bis 65 gleichwertig ist und insbesondere die Vorschriften für die getrennte Verwahrung der Vermögensgegenstände, die Kreditaufnahme, die Kreditgewährung und Leerverkäufe von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten den Anforderungen der Richtlinie 85/611/EWG gleichwertig sind,

3. die Geschäftstätigkeit Gegenstand von Jahres- und Halbjahresberichten ist, die es erlauben, sich ein Urteil über das Vermögen und die Verbindlichkeiten, die Erträge und die Transaktionen im Berichtszeitraum zu bilden,

4. die Anteile dem Publikum ohne eine Begrenzung der Zahl der Anteile angeboten werden und die Anleger das Recht zur Rückgabe der Anteile haben.

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Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EG-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen.



3 Anteile an inländischen Sondervermögen und Investmentaktiengesellschaften, EU-Investmentanteile und ausländische Investmentanteile dürfen nur erworben werden, wenn nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung der Kapitalanlagegesellschaft, der Investmentaktiengesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft insgesamt höchstens 10 Prozent des Wertes ihres Vermögens in Anteilen an anderen inländischen Sondervermögen, Investmentaktiengesellschaften oder ausländischen Investmentvermögen angelegt werden dürfen.

(2) Beim Erwerb von Anteilen im Sinne des Absatzes 1, die direkt oder indirekt von derselben Kapitalanlagegesellschaft oder einer Gesellschaft verwaltet werden, mit der die Kapitalanlagegesellschaft durch eine wesentliche unmittelbare oder mittelbare Beteiligung verbunden ist, darf die Kapitalanlagegesellschaft oder die andere Gesellschaft für den Erwerb und die Rücknahme keine Ausgabeaufschläge und Rücknahmeabschläge berechnen.

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(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Masterfonds keine Anteile an einem Feederfonds halten.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 51 Gesamtgrenze, Derivate


(1) 1 Das Sondervermögen darf nur in Derivate, die von Wertpapieren, Geldmarktinstrumenten, Investmentanteilen gemäß § 50, Finanzindizes im Sinne des Artikels 9 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG, Zinssätzen, Wechselkursen oder Währungen, in die das Sondervermögen nach seinen Vertragsbedingungen investieren darf, abgeleitet sind, zu Investmentzwecken investieren. 2 Satz 1 gilt für Finanzinstrumente mit derivativer Komponente im Sinne des Artikels 10 Abs. 1 der Richtlinie 2007/16/EG entsprechend.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass sich das Marktrisikopotential eines Sondervermögens durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente gemäß Absatz 1 höchstens verdoppelt.

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(2a) Die Kapitalanlagegesellschaft muss für die Zwecke der Einhaltung des Absatzes 2 das Marktrisikopotenzial eines Feederfonds berechnen aus der Kombination seines Marktrisikopotenzials durch den Einsatz von Derivaten nach § 63a Satz 3 Nummer 2 mit

1. dem tatsächlichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds oder

2. dem höchstmöglichen Marktrisikopotenzial des Masterfonds durch den Einsatz von Derivaten gemäß seiner Vertragsbedingungen oder seiner Satzung im Verhältnis zur Anlage des Feederfonds in dem Masterfonds.

(3) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1. die Beschaffenheit von zulässigen Risiko-Messsystemen für Derivate einschließlich der Bemessungsmethode des Marktrisikopotentials festzulegen,

2. vorzuschreiben, wie die Derivate auf die Grenzen gemäß den §§ 60, 61 und 90m Abs. 4 Satz 2 anzurechnen sind,

2a. vorzuschreiben, wie Geschäfte nach den §§ 54 und 57 in die Berechnung des Marktrisikopotenzials einzubeziehen sind,

3. nähere Bestimmungen über Derivate, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, zu erlassen,

3a. Bestimmungen über die Berechnung und Begrenzung des Anrechnungsbetrages für das Kontrahentenrisiko nach § 60 Absatz 5 Satz 1 Nummer 3 festzulegen,

4. Aufzeichnungs- und Unterrichtungspflichten festzulegen,

5. weitere Voraussetzungen für den Abschluss von Geschäften, die Derivate zum Gegenstand haben, festzulegen, insbesondere für Derivate, deren Wertentwicklung zur Wertentwicklung des dazugehörigen Basiswertes entgegengesetzt verläuft.

2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



§ 52 Sonstige Anlageinstrumente


Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens insgesamt anlegen in

1. Wertpapieren, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind, im Übrigen jedoch die Kriterien des Artikels 2 Abs. 1 Buchstabe a bis c Nr. ii, Buchstabe d Nr. ii und Buchstabe e bis g der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

2. Geldmarktinstrumente von Ausstellern, die nicht den Anforderungen des § 48 genügen, sofern die Geldmarktinstrumente die Voraussetzungen des Artikels 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2007/16/EG erfüllen,

3. Aktien, welche die Anforderungen des § 47 Abs. 1 Nr. 3 und 4 erfüllen,

4. Forderungen aus Gelddarlehen, die nicht unter § 48 fallen, Teilbeträge eines von einem Dritten gewährten Gesamtdarlehens sind und über die ein Schuldschein ausgestellt ist (Schuldscheindarlehen), sofern diese Forderungen nach dem Erwerb für das Sondervermögen mindestens zweimal abgetreten werden können und das Darlehen gewährt wurde

a) dem Bund, einem Sondervermögen des Bundes, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften oder einem Staat, der Mitglied der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist,

b) einer anderen inländischen Gebietskörperschaft oder einer Regionalregierung oder örtlichen Gebietskörperschaft eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, für die nach Artikel 44 der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. EG Nr. L 126 S. 1) die Gewichtung Null bekannt gegeben worden ist,

c) sonstigen Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum,

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d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 145 S. 1), die durch die Richtlinie 2006/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2006 (ABl. EU Nr. L 114 S. 60) geändert worden ist, erfüllt, sind, oder



d) Unternehmen, die Wertpapiere ausgegeben haben, die an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind oder die an einem anderen organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG in der jeweils geltenden Fassung erfüllt, zum Handel zugelassen sind, oder

e) gegen Übernahme der Gewährleistung für die Verzinsung und Rückzahlung durch eine der in den Buchstaben a bis c bezeichneten Stellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 54 Wertpapierdarlehen, Sicherheiten


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden. Die Erträge aus Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind. Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen.

(3) Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere an einen Dritten (Wertpapier-Darlehensnehmer) gegen ein marktgerechtes Entgelt auf unbestimmte oder bestimmte Zeit nur mit der Maßgabe übertragen, dass der Wertpapier-Darlehensnehmer der Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Sondervermögens Wertpapiere von gleicher Art, Güte und Menge zurückzuerstatten hat (Wertpapier-Darlehen), wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 Wertpapier-Darlehen dürfen einem Wertpapier-Darlehensnehmer nur insoweit gewährt werden, als der Kurswert der zu übertragenden Wertpapiere zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens dem Wertpapier-Darlehensnehmer bereits als Wertpapier-Darlehen übertragenen Wertpapiere 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt; Wertpapier-Darlehen an konzernangehörige Unternehmen im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs gelten als Wertpapier-Darlehen an dasselbe Unternehmen. 3 Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, muss die Kapitalanlagegesellschaft jederzeit zur Kündigung berechtigt sein; die Rückerstattungsfrist für den Wertpapier-Darlehensnehmer darf nicht mehr als fünf Börsentage betragen. 4 Ist für die Rückerstattung des Wertpapier-Darlehens eine Zeit bestimmt, muss die Rückerstattung spätestens nach 30 Tagen fällig sein. 5 Der Kurswert der für eine bestimmte Zeit zu übertragenden Wertpapiere darf zusammen mit dem Kurswert der für Rechnung des Sondervermögens bereits als Wertpapier-Darlehen für eine bestimmte Zeit übertragenen Wertpapiere 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf Wertpapiere nach Absatz 1 nur übertragen, wenn sie sich vor oder Zug um Zug gegen Übertragung der Wertpapiere für Rechnung des Sondervermögens ausreichende Sicherheiten durch Geldzahlung oder durch Verpfändung oder Abtretung von Guthaben oder durch Übereignung oder Verpfändung von Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5 und des Absatzes 3 hat gewähren lassen. 2 Die durch Verfügungen nach Satz 1 gewährten Guthaben müssen auf Euro oder die Währung lauten, in der die Anteile des Sondervermögens begeben wurden, und bei der Depotbank oder mit ihrer Zustimmung auf Sperrkonten bei anderen Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat nach Maßgabe des § 49 Satz 2 Halbsatz 2 unterhalten werden oder können in Geldmarktinstrumente im Sinne des § 48 in der Währung des Guthabens angelegt werden; die Anlage in Geldmarktinstrumenten in der Währung des Guthabens kann auch im Wege des Pensionsgeschäftes nach § 57 erfolgen. 3 Die zur Sicherheit nach Satz 1 übereigneten Wertpapiere dürfen mit Zustimmung der Depotbank bei einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. 4 Die Erträge aus der Anlage der Sicherheiten stehen dem Sondervermögen zu. 5 Zu verpfändende Wertpapiere müssen von einem geeigneten Kreditinstitut verwahrt werden. 6 Schuldverschreibungen sind als Sicherheit geeignet, wenn sie zur Sicherung der in Artikel 18.1 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank vom 7. Februar 1992 (BGBl. 1992 II S. 1299) genannten Kreditgeschäfte von der Europäischen Zentralbank oder der Deutschen Bundesbank zugelassen sind; Aktien sind geeignet, wenn sie an einem organisierten Markt im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes zum Handel zugelassen sind. 7 Als Sicherheit unzulässig sind Wertpapiere, die vom Wertpapier-Darlehensnehmer oder von einem zu demselben Konzern gehörenden Unternehmen ausgestellt sind, es sei denn, es handelt sich um Pfandbriefe oder Kommunalschuldverschreibungen.

(3) 1 Der Kurswert der als Wertpapier-Darlehen zu übertragenden Wertpapiere bildet zusammen mit den zugehörigen Erträgen den zu sichernden Wert (Sicherungswert). 2 Der Umfang der Sicherheitsleistung ist insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers zu bestimmen. 3 Die Sicherheitsleistung darf den Sicherungswert zuzüglich eines marktüblichen Aufschlags nicht unterschreiten. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft hat unverzüglich die Leistung weiterer Sicherheiten zu verlangen, wenn sich auf Grund der börsentäglichen Ermittlung des Sicherungswertes und der erhaltenen Sicherheitsleistung oder einer Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Wertpapier-Darlehensnehmers ergibt, dass die Sicherheiten nicht mehr ausreichen.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich die Unterschreitung des Wertes der Sicherheitsleistung unter den Sicherungswert unter Darlegung des Sachverhalts anzuzeigen.



§ 57 Pensionsgeschäfte


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(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen.

(2) Der von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsgeber für Rechnung des Sondervermögens empfangene Betrag ist auf die in § 53 für die Kreditaufnahme geltende Grenze anzurechnen. Die von der Kapitalanlagegesellschaft als Pensionsnehmer gezahlten Beträge sind auf die Grenze in § 60 Abs. 3 und auf eine in den Vertragsbedingungen vorgesehene Liquiditätsgrenze
anzurechnen.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung eines Sondervermögens Pensionsgeschäfte im Sinne des § 340b Abs. 2 des Handelsgesetzbuchs mit Kreditinstituten oder Finanzdienstleistungsinstituten auf der Grundlage standardisierter Rahmenverträge nur abschließen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 Die Pensionsgeschäfte müssen Wertpapiere zum Gegenstand haben, die nach den Vertragsbedingungen für das Sondervermögen erworben werden dürfen. 3 Die Pensionsgeschäfte dürfen höchstens eine Laufzeit von zwölf Monaten haben. 4 Die in Pension genommenen Wertpapiere sind auf die Anlagegrenzen des § 60 Abs. 1 und 2 anzurechnen.

§ 60 Ausstellergrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten desselben Ausstellers (Schuldners) nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; in diesen Werten dürfen jedoch bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens angelegt werden, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und der Gesamtwert der Wertpapiere und Geldmarktinstrumente dieser Aussteller (Schuldner) 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

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(2) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.



(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in solche Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente, die vom Bund, einem Land, den Europäischen Gemeinschaften, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder seinen Gebietskörperschaften, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, einem Drittstaat oder von einer internationalen Organisation, der mindestens ein Mitgliedstaat der Europäischen Union angehört, ausgegeben oder garantiert worden sind, jeweils bis zu 35 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist. 2 In Pfandbriefen und Kommunalschuldverschreibungen sowie Schuldverschreibungen, die von Kreditinstituten mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgegeben worden sind, darf die Kapitalanlagegesellschaft jeweils bis zu 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nur anlegen, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Kreditinstitute auf Grund gesetzlicher Vorschriften zum Schutz der Inhaber dieser Schuldverschreibungen einer besonderen öffentlichen Aufsicht unterliegen und die mit der Ausgabe der Schuldverschreibungen aufgenommenen Mittel nach den gesetzlichen Vorschriften in Vermögenswerten angelegt werden, die während der gesamten Laufzeit der Schuldverschreibungen die sich aus ihnen ergebenden Verbindlichkeiten ausreichend decken und die bei einem Ausfall des Ausstellers vorrangig für die fällig werdenden Rückzahlungen und die Zahlung der Zinsen bestimmt sind. 3 Legt die Kapitalanlagegesellschaft mehr als 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Schuldverschreibungen desselben Ausstellers nach Satz 2 an, hat sie sicherzustellen, dass der Gesamtwert dieser Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 4 Die Bundesanstalt übermittelt der Europäischen Kommission ein Verzeichnis der in Satz 2 genannten Kategorien von Schuldverschreibungen und Emittenten; diesem Verzeichnis ist ein Vermerk beizufügen, in dem die Art der Deckung erläutert wird.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens in Bankguthaben nach Maßgabe des § 49 bei je einem Kreditinstitut einlegen.

(4) (aufgehoben)

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(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus



(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass eine Kombination aus

1. von ein und derselben Einrichtung begebenen Wertpapieren oder Geldmarktinstrumenten,

2. Einlagen bei dieser Einrichtung,

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3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte in Derivaten, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind,

20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(6) Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Konzernunternehmen im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).



3. Anrechnungsbeträgen für das Kontrahentenrisiko der mit dieser Einrichtung eingegangenen Geschäfte

20 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 2 Satz 1 gilt für die in Absatz 2 genannten Emittenten und Garantiegeber mit der Maßgabe, dass die Kapitalanlagegesellschaft sicherzustellen hat, dass eine Kombination der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände und Anrechnungsbeträge 35 Prozent des Wertes des jeweiligen Sondervermögens nicht übersteigt. 3 Die jeweiligen Einzelobergrenzen bleiben in beiden Fällen unberührt.

(6) 1 Die in Absatz 2 genannten Schuldverschreibungen, Schuldscheindarlehen und Geldmarktinstrumente werden bei der Anwendung der in Absatz 1 genannten Grenze von 40 Prozent nicht berücksichtigt. 2 Die in den Absätzen 1 bis 5 genannten Grenzen dürfen abweichend von der Regelung in Absatz 5 nicht kumuliert werden.

(7) Wertpapiere und Geldmarktinstrumente von Unternehmen, die demselben Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Wertpapiere desselben Ausstellers (Schuldners).

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§ 61 Erwerb von Investmentfondsanteilen




§ 61 Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen


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Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2 In Anteilen an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 50 Abs. 1 Satz 2 darf die Kapitalanlagegesellschaft insgesamt nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

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§ 63a (neu)




§ 63a Anlagegrenzen und Anlagebeschränkungen für Feederfonds


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1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für einen Feederfonds ungeachtet der Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 mindestens 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anzulegen. 2 Der Feederfonds darf erst dann über die Anlagegrenzen nach § 61 Satz 1 und § 64 Absatz 3 hinaus in einem Masterfonds anlegen, wenn die Genehmigung nach § 45a erteilt worden ist und die Master-Feeder-Vereinbarung nach § 45b Absatz 1 und, falls erforderlich, die Depotbankenvereinbarung nach § 45b Absatz 2 und die Abschlussprüfervereinbarung nach § 45b Absatz 3 wirksam geworden sind. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf bis zu 15 Prozent des Wertes des Feederfonds anlegen in

1. Bankguthaben nach § 49, sofern diese täglich verfügbar sind, und

2. Derivate nach § 51 Absatz 1, sofern diese ausschließlich für Absicherungszwecke verwendet werden.

4 § 99 Absatz 3 Satz 2 und 3 bleibt unberührt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 65 Überschreiten von Anlagegrenzen


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Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.



1 Die in den §§ 52, 60 und 64 bestimmten Grenzen dürfen überschritten werden, wenn es sich um den Erwerb von Aktien, die dem Sondervermögen bei einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln zustehen, oder um den Erwerb von neuen Aktien in Ausübung von Bezugsrechten aus Wertpapieren handelt, die zum Sondervermögen gehören. 2 Werden die in den §§ 60 bis 64 bestimmten Grenzen in den Fällen des Satzes 1 oder unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, so hat die Kapitalanlagegesellschaft bei ihren Verkäufen für Rechnung des Sondervermögens als vorrangiges Ziel die Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft. 3 Die in den §§ 60 bis 63 bestimmten Grenzen dürfen in den ersten sechs Monaten seit Errichtung eines Sondervermögens sowie nach vollzogener Verschmelzung durch das übernehmende Sondervermögen unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung überschritten werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 80d Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:



(1) Der Verkaufsprospekt muss zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 folgende weitere Angaben enthalten:

1. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu den in den Vertragsbedingungen bestimmten Rücknahmeterminen verlangen kann sowie

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 2 sind in die Vertragsbedingungen aufzunehmen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 82 Veräußerung und Belastung von Grundstückswerten


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(1) Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, so ist hierbei auf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. In den Fällen des Satzes 2 darf die Gegenleistung die Summe der Wertansätze für die veräußerten Vermögensgegenstände um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.



(1) 1 Die Veräußerung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2 und § 68 Abs. 1, die zu einem Sondervermögen gehören, ist vorbehaltlich des § 81 nur zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist und die Gegenleistung den vom Sachverständigenausschuss ermittelten Wert nicht unterschreitet. 2 Werden durch ein einheitliches Rechtsgeschäft zwei oder mehr der in Satz 1 genannten Vermögensgegenstände an denselben Erwerber veräußert, so ist hierbei auf die insgesamt vereinbarte Gegenleistung abzustellen. 3 In den Fällen des Satzes 2 darf die Gegenleistung die Summe der Wertansätze für die veräußerten Vermögensgegenstände um nicht mehr als 5 Prozent unterschreiten, wenn dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.

(2) Von der Bewertung durch den Sachverständigenausschuss kann abgesehen werden, wenn Teile des Immobilienvermögens auf behördliches Verlangen zu öffentlichen Zwecken veräußert, im Umlegungsverfahren oder um es abzuwenden gegen andere Immobilien getauscht oder wenn zum Zwecke der Abrundung eigenen Grundbesitzes Immobilien hinzu erworben werden und die hierfür zu entrichtende Gegenleistung die für eine gleich große Fläche einer eigenen Immobilie erbrachte Gegenleistung um nicht mehr als 5 Prozent überschreitet.

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(3) Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 68a Abs. 1 Satz 1 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.



(3) 1 Die Belastung von Vermögensgegenständen nach § 67 Abs. 1 und 2, die zu einem Sondervermögen gehören, sowie die Abtretung und Belastung von Forderungen aus Rechtsverhältnissen, die sich auf Vermögensgegenstände nach § 67 Abs. 1 und 2 beziehen, sind vorbehaltlich des § 68a Abs. 1 Satz 1 und des § 81 zulässig, wenn dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen und mit einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung vereinbar ist und wenn die Depotbank den vorgenannten Maßnahmen zustimmt, weil sie die Bedingungen, unter denen die Maßnahmen erfolgen sollen, für marktüblich erachtet. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die Belastung nach Satz 1 insgesamt 30 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreitet.

(4) Verfügungen über zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehörende Vermögensgegenstände gelten für die Prüfung ihrer Zulässigkeit als solche im Sinne der Absätze 1 und 3.

(5) Die Wirksamkeit einer Verfügung wird durch einen Verstoß gegen die Vorschriften der Absätze 1 und 3 nicht berührt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 85 Anlagegrenzen


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Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteilen nach § 84 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe b und c sowie in Aktien nach § 84 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b und c insgesamt nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2 Nach Maßgabe des § 61 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft in Anteilen an einem einzigen Investmentvermögen nach § 84 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a sowie § 50 Absatz 1 Satz 1 und 2 insgesamt nur in Höhe von bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen; § 61 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90e Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:



(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90a verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale von ÖPP-Projektgesellschaften;

2. die Arten von ÖPP-Projektgesellschaften, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen, und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

3. einen Hinweis, dass in Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

4. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 und von Nummer 4 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur verlangen kann, wenn der Wert der zurückgegebenen Anteile im Zeitpunkt des Zugangs der Rückgabeerklärung den Betrag von 1 Million Euro nicht überschreitet;

6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Kündigung und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile;

7. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt.

(3) Die Vertragsbedingungen müssen neben den Angaben nach den §§ 41 und 43 Abs. 4 zusätzlich die Angaben nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und 6 enthalten.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90h Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Sonstiges Sondervermögen nur erwerben:

1. Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 47 bis 52, wobei sie nicht den Erwerbsbeschränkungen nach § 51 Abs. 1 unterworfen ist,

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2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe des § 2 Abs. 4 Nr. 7,



2. Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen,

3. Beteiligungen an Unternehmen, sofern der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

4. Edelmetalle,

5. unverbriefte Darlehensforderungen.

(2) Ist es der Kapitalanlagegesellschaft nach den Vertragsbedingungen gestattet, für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Investmentvermögen nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen zu erwerben, gelten § 113 Abs. 3 und 4 Satz 2 und 3, § 117 Abs. 1 Satz 2 und § 118 Abs. 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Anteile an Sonstigen Sondervermögen und Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach Maßgabe des § 112 Abs. 1 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen nur bis zu 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

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(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.



(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52 und in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2 In Beteiligungen desselben Unternehmens darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(5) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sonstigen Sondervermögens gehaltenen Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen einschließlich solcher, die als sonstige Anlageinstrumente im Sinne des § 52 erwerbbar sind, 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt. 2 Derivate im Sinne des § 51 Abs. 1 werden auf diese Grenze nicht angerechnet.

(6) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger kurzfristige Kredite nur bis zur Höhe von 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens und nur aufnehmen, wenn die Bedingungen der Kreditaufnahme marktüblich sind und dies in den Vertragsbedingungen vorgesehen ist.

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(7) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft von Mikrofinanz-Instituten unverbriefte Darlehensforderungen bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben. Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,



(7) 1 Abweichend von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft bis zu 95 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von regulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen. 2 Regulierte Mikrofinanz-Institute im Sinne des Satzes 1 sind Unternehmen,

1. die als Kredit- oder Finanzinstitut von der in ihrem Sitzstaat für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten zuständigen Behörde zugelassen sind und nach international anerkannten Grundsätzen beaufsichtigt werden,

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2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt,

3. bei denen bei 60 Prozent der Darlehensnehmer die an einen einzelnen Darlehensnehmer hingegebenen Gelddarlehen den Betrag von insgesamt 5.000 Euro nicht überschreiten,

4. bei denen die Summe der insgesamt vergebenen Gelddarlehen den Betrag
von 10 Millionen Euro nicht unterschreitet und

5. an denen mindestens
5 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte von einer

a) multilateralen Entwicklungsbank oder

b) bilateralen Entwicklungsbank, an der
ein oder mehrere Vollmitgliedstaaten der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung oder deren Teilstaaten mehrheitlich beteiligt sind,

gehalten
werden.

Die
Kapitalanlagegesellschaft darf unverbriefte Darlehensforderungen desselben Mikrofinanz-Instituts nur bis zu 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.

(8) Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.



2. deren Haupttätigkeit die Vergabe von Gelddarlehen an Klein- und Kleinstunternehmer für deren unternehmerische Zwecke darstellt und

3. bei denen 60 Prozent der Darlehensvergaben an einen einzelnen Darlehensnehmer den Betrag von insgesamt 10.000 Euro nicht überschreitet.

3 Abweichend
von Absatz 5 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft auch bis zu 75 Prozent des Wertes des Sondervermögens in unverbriefte Darlehensforderungen von unregulierten Mikrofinanz-Instituten anlegen, deren Geschäftstätigkeit die in Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Kriterien erfüllt und die seit mindestens drei Jahren neben der allgemeinen fachlichen Eignung über ein ausreichendes Erfahrungswissen für die Tätigkeit im Mikrofinanzsektor verfügen, ein nachhaltiges Geschäftsmodell vorweisen können und deren ordnungsgemäße Geschäftsorganisation sowie deren Risikomanagement von einem im Staat des Mikrofinanz-Instituts niedergelassenen Wirtschaftsprüfer geprüft sowie von der Kapitalanlagegesellschaft regelmäßig kontrolliert werden. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft darf Vermögensgegenstände desselben Mikrofinanz-Instituts jedoch nur in Höhe von bis zu 10 Prozent und von mehreren Mikrofinanz-Instituten desselben Landes nur in Höhe von bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens erwerben.

(8) 1 Macht eine Kapitalanlagegesellschaft von den Anlagemöglichkeiten nach Absatz 7 Gebrauch, darf sie für Rechnung des Sondervermögens auch Wertpapiere erwerben, die von Mikrofinanz-Instituten im Sinne des Absatzes 7 Satz 2 begeben werden, ohne dass die Erwerbsbeschränkungen nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 gelten. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Wertpapiere im Sinne des Satzes 1 nur bis zu 15 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen.

(9) In den Fällen des Absatzes 7 müssen die Personen, die für die Anlageentscheidungen bei dem Sondervermögen verantwortlich sind, neben der allgemeinen fachlichen Eignung für die Durchführung von Investmentgeschäften ausreichendes Erfahrungswissen in Bezug auf die in Absatz 7 genannten Anlagemöglichkeiten haben.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90i Sonderregelungen für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen


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(1) Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(3) In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.



(1) 1 Die Vertragsbedingungen von Sonstigen Sondervermögen können abweichend von § 37 Abs. 1 vorsehen, dass die Rücknahme von Anteilen höchstens einmal halbjährlich und mindestens einmal jährlich zu einem in den Vertragsbedingungen bestimmten Termin erfolgt, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile einen in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet. 2 In den Fällen des Satzes 1 müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Rückgabe eines Anteils durch eine unwiderrufliche schriftliche Rückgabeerklärung gegenüber der Kapitalanlagegesellschaft unter Einhaltung einer Rückgabefrist erfolgen muss, die mindestens einen Monat betragen muss und höchstens zwölf Monate betragen darf; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(2) 1 In den Fällen des § 90h Abs. 7 können die Vertragsbedingungen abweichend von § 36 vorsehen, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgt. 2 Wird von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung zulässig.

(3) 1 In den Fällen des § 90h Abs. 7 ist § 37 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Vertragsbedingungen vorsehen müssen, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch höchstens einmal vierteljährlich und mindestens einmal jährlich erfolgt. 2 Die Rückgabe von Anteilen ist nur durch eine unwiderrufliche Rückgabeerklärung unter Einhaltung einer Rückgabefrist zulässig, die zwischen einem und 24 Monaten betragen muss; § 116 Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90j Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:



(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Sonstige Sondervermögen nach Maßgabe des § 90g verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. ob und in welchem Umfang in Vermögensgegenstände im Sinne des § 52, in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, in Edelmetalle, Derivate und unverbrieften Darlehensforderungen angelegt werden darf;

2. eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der für das Sondervermögen erwerbbaren Beteiligungen an Unternehmen und unverbrieften Darlehensforderungen;

3. Angaben zu dem Umfang, in dem Kredite aufgenommen werden dürfen, verbunden mit einer Erläuterung der Risiken, die damit verbunden sein können;

4. im Falle des § 90h Abs. 7 und 8, ob und in welchem Umfang von den dort genannten Anlagemöglichkeiten Gebrauch gemacht wird und eine Erläuterung der damit verbundenen Risiken sowie eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale der Mikrofinanz-Institute und nach welchen Grundsätzen sie ausgewählt werden;

5. im Falle des § 90i Abs. 1 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann, wenn zum Zeitpunkt der Rückgabe der Anteile die Summe der Werte der zurückgegebenen Anteile den in den Vertragsbedingungen bestimmten Betrag überschreitet;

6. in den Fällen des § 90i Abs. 2 einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;

7. in den Fällen des § 90i Abs. 3 einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

8. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Sonstigen Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. die Arten der Unternehmensbeteiligungen, Edelmetalle, Derivate und Darlehensforderungen, die für das Sondervermögen erworben werden dürfen;

2. in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

3. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

4. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90m Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nur erwerben:

1. Beteiligungen an Unternehmen, die ihren Arbeitnehmern einen Vorteil im Sinne des § 3 Nummer 39 des Einkommensteuergesetzes zum Erwerb von Anteilen an dem Sondervermögen gewähren einschließlich stiller Beteiligungen im Sinne des § 230 des Handelsgesetzbuchs an diesen Unternehmen, sofern die Beteiligungen nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder an einem anderen organisierten Markt zugelassen oder in diesen einbezogen sind und der Verkehrswert der Beteiligungen ermittelt werden kann,

2. unverbriefte Darlehensforderungen gegen Unternehmen im Sinne der Nummer 1,

3. Vermögensgegenstände im Sinne der §§ 47 bis 52 Nr. 1.

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Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 18 des Aktiengesetzes angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.

(2) Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.



Unternehmen, die dem gleichen Konzern im Sinne des § 290 des Handelsgesetzbuchs angehören, gelten als Unternehmen nach Satz 1 Nr. 1.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass der Anteil der für Rechnung des Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, der unverbrieften Darlehensforderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 sowie der Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, soweit es sich um Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 5, 6 und 8 und § 52 Nr. 1 handelt, die von Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, mindestens 60 Prozent des Wertes des Sondervermögens beträgt. 2 Innerhalb dieser Grenze darf die Kapitalanlagegesellschaft auch in Wertpapiere nach § 47 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und § 52 Nr. 1 anlegen, die Beteiligungen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 oder Darlehen verbriefen, die den Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 von einem Kreditinstitut gewährt wurden. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Beteiligungen und unverbriefte Darlehensforderungen, die an oder gegenüber demselben Unternehmen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bestehen sowie in Wertpapiere im Sinne von Satz 1, die von demselben Unternehmen ausgegeben wurden, nur bis zu 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 4 Für die in Satz 2 genannten Wertpapiere desselben Ausstellers gilt die in Satz 3 genannte Anlagegrenze entsprechend. 5 In den Fällen des Satzes 3 und des Satzes 4 ist § 60 Abs. 7 entsprechend anzuwenden. 6 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 3 und Satz 4 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.

(3) Der Anteil der für Rechnung des Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens gehaltenen Beteiligungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 sowie der Wertpapiere nach § 52 Nr. 1, die von Unternehmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 ausgegeben wurden, darf 25 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten.

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(4) Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.



(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf in Vermögensgegenstände nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3, ausgenommen Wertpapiere nach § 52 Nr. 1 und die sonstigen in Absatz 2 Satz 1 und 2 genannten Wertpapiere, bis zu 40 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 2 In Wertpapiere und Geldmarktinstrumente im Sinne des Satzes 1 desselben Ausstellers sowie in Investmentanteile an einem einzigen Investmentvermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft nur bis zu 5 Prozent des Wertes des Sondervermögens anlegen. 3 § 60 Abs. 3 und 7 sowie § 64 sind entsprechend anzuwenden. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft muss sicherstellen, dass die in Satz 2 genannte Anlagegrenze durch den Einsatz von Derivaten und Finanzinstrumenten mit derivativer Komponente nicht umgangen wird.

(5) Wird die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte Grenze unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft unterschritten oder werden die in Absatz 2 Satz 3 und 4 sowie in Absatz 4 Satz 2 und 3 bestimmten Grenzen unbeabsichtigt von der Kapitalanlagegesellschaft überschritten, ist eine Wiedereinhaltung dieser Grenzen anzustreben, soweit dies den Interessen der Anleger nicht zuwiderläuft.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 90p Angaben im Verkaufsprospekt und in den Vertragsbedingungen


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(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen nur einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:



(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen nach Maßgabe des § 90l verwalten, haben dem Publikum für das Sondervermögen nur einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen.

(2) Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach § 42 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang die zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden dürfen;

2. einen Hinweis, dass auch in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen anderen organisierten Markt einbezogen sind, angelegt werden darf;

3. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis darauf, dass es aufgrund der Anlagepolitik des Sondervermögens zu einer Risikokonzentration kommen und sich dadurch das Verlustrisiko erhöhen kann;

4. einen Hinweis, dass die Ermittlung des Anteilwertes und die Bekanntgabe des Ausgabe- und Rücknahmepreises nur zu bestimmten Terminen, jedoch mindestens einmal monatlich erfolgen kann und dass in diesen Fällen die Ausgabe von Anteilen nur zum Termin der Anteilwertermittlung erfolgt;

5. einen ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des Anteilwertes nur zu bestimmten Terminen verlangen kann;

6. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.

(3) Die Vertragsbedingungen eines Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögens müssen alle Angaben nach § 43 Abs. 4 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. den Anteil des Sondervermögens, der mindestens in Bankguthaben, Geldmarktinstrumenten oder anderen liquiden Mitteln gehalten werden muss;

2. alle Voraussetzungen und Bedingungen der Rücknahme und Auszahlung von Anteilen aus dem Sondervermögen Zug um Zug gegen Rückgabe der Anteile.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 91 Spezial-Sondervermögen


(1) (aufgehoben)

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(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.



(2) Für Spezial-Sondervermögen gelten die Vorschriften der §§ 1 bis 29, 30 bis 40, 40b, 40c, 40g und 40h, 41 bis 45, 46 bis 86, 90a bis 90k und 112 bis 120, soweit sich aus Absatz 3 und 4 und den §§ 92 bis 95 nichts anderes ergibt.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft kann bei Spezial-Sondervermögen von den §§ 46 bis 86 und 90a bis 90k abweichen, wenn

1. die Anleger zustimmen,

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2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden, und

3. § 51 Abs. 2, die §§ 59, 69 und 82 Abs. 3 sowie die Anlagegrenze nach § 90h Abs. 4 Satz 1 für die dort genannten Vermögensgegenstände unberührt bleiben.



2. für das entsprechende Spezial-Sondervermögen nur die gesetzlich zulässigen Vermögensgegenstände erworben werden; abweichend von § 90b Abs. 2 Satz 1 dürfen Beteiligungen an ÖPP-Projektgesellschaften jedoch auch vor Beginn der Betreiberphase erworben werden,

3. § 51 Absatz 2, die §§ 59, 69 und § 82 Absatz 3 mit der Maßgabe, dass die Belastung nach § 82 Absatz 3 Satz 1 insgesamt 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien nicht überschreiten darf, unberührt bleiben, und

4. die Anlagegrenzen nach §
90h Absatz 4 Satz 1 hinsichtlich der in § 52 Satz 1 Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, sofern es sich um Aktien handelt, und Beteiligungen an Unternehmen, die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, unberührt bleiben.

(4) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von den §§ 53 und 90h Abs. 6 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens kurzfristige Kredite bis zur Höhe von 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens aufnehmen. 2 § 80a bleibt unberührt, soweit Kredite zu Lasten der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden, gilt jedoch mit der Maßgabe, dass für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger Kredite bis zur Höhe von 50 Prozent des Verkehrswertes der im Sondervermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekte




§ 93 Vertragsbedingungen und Verkaufsprospekt


(1) Die Vertragsbedingungen von Spezial-Sondervermögen sowie deren Änderungen bedürfen nicht der Genehmigung der Bundesanstalt nach Maßgabe des § 43 Abs. 2; dies gilt nicht für Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

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(2) Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.

(3) Die §§ 42, 121 und 123 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.



(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat der Bundesanstalt unverzüglich jeweils nach dem 30. Juni und 31. Dezember in der Form einer Sammelaufstellung die im abgelaufenen Halbjahr aufgelegten und geschlossenen Spezial-Sondervermögen gemäß Satz 2 anzuzeigen. 2 In der Aufstellung sind außer der Bezeichnung der Sondervermögen nebst Internationaler Wertpapierkennnummer die Zahl der Anleger, die Bezeichnung des anderen Sondervermögens und die Firma der Kapitalanlagegesellschaft, wenn diese für Rechnung des anderen Sondervermögens Anteile des Spezial-Sondervermögens hält, die Depotbank sowie das Geschäftsjahr anzugeben.

(3) § 42 ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 94 Jahresberichte




§ 94 Rechnungslegung für Spezial-Sondervermögen


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Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 4 geforderten Angaben enthält. Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Abs. 2 ist nicht erforderlich. Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.



1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat für jedes Spezial-Sondervermögen für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Jahresbericht zu erstellen, der mindestens die in § 44 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4a geforderten Angaben enthält. 2 Die Erstellung von Halbjahresberichten nach § 44 Absatz 2 und § 111 Absatz 1 Satz 4 ist nicht erforderlich. 3 Zwischen- und Auflösungsberichte müssen den Anforderungen an einen Jahresbericht nach Satz 1 entsprechen. 4 Jahres-, Zwischen- und Auflösungsberichte von Spezial-Sondervermögen und die Berichte über die Prüfung der Berichte sind der Bundesanstalt nur auf Anforderung einzureichen. 5 Die Prüfung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 44 Abs. 5 ist zusätzlich auf die Übereinstimmung der Vertragsbedingungen mit den Vorschriften dieses Gesetzes zu erstrecken.

§ 95 Weitere Ausnahmeregelungen


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(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.



(1) Auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft kann die Auswahl der Depotbank für Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 21 von der Bundesanstalt allgemein genehmigt werden. Die Auswahl sowie jeder Wechsel der Depotbank für Spezial-Sondervermögen unterliegt nicht der Genehmigungspflicht der Bundesanstalt, wenn eine Depotbank ausgewählt wird, die von der Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft als Depotbank für Spezial-Sondervermögen allgemein anerkannt worden ist. Erfolgt bei einem bereits angezeigten Spezial-Sondervermögen ein Wechsel der Depotbank, so ist dies der Bundesanstalt unverzüglich nach Wirksamwerden der Änderung anzuzeigen. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Auswahl einer Depotbank für Spezial-Sondervermögen in Form von Immobilien-Sondervermögen, in Form von Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 und in Form von Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 113.

(2) Wenn die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile von Spezial-Sondervermögen nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 aussetzt, findet § 37 Abs. 2 Satz 3 und 4 keine Anwendung.

(3) Die Übertragung der Verwaltung eines Spezial-Sondervermögens auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf abweichend von § 39 Abs. 3 keiner Genehmigung der Bundesanstalt.

(4) Abweichend von § 36 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen eine andere als die börsentägliche Ermittlung des Wertes des Sondervermögens vereinbart werden, wenn deren Anteile nicht von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines anderen Publikums-Sondervermögens gehalten werden. § 36 Abs. 6 findet keine Anwendung. Abweichend von § 37 Abs. 1 kann für ein Spezial-Sondervermögen vereinbart werden, dass die Rücknahme von Anteilen nur zu bestimmten Rücknahmeterminen, jedoch mindestens einmal innerhalb von zwei Jahren erfolgt.

(5) § 38 Abs. 1 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Einhaltung der Kündigungsfrist und die Bekanntmachung der Kündigung im elektronischen Bundesanzeiger und im Jahresbericht nicht erforderlich sind.

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(5a) Die Kapitalanlagegesellschaft darf abweichend von § 50 Abs. 1 für Rechnung eines Spezial-Sondervermögens Anteile an anderen inländischen Spezial-Sondervermögen erwerben.

(6)
Abweichend von § 80 Abs. 3 Satz 1 und 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) § 40 Satz 1 Nr. 2 und 3, Satz 2 und 3 findet auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung. Eine Genehmigung der Bundesanstalt ist nicht erforderlich, jedoch müssen die Anleger der Übertragung zustimmen.

(8)
§ 23 Abs. 1 Satz 3, § 41, § 43 Abs. 3 bis 5, § 44 Abs. 2 und § 45 finden auf Spezial-Sondervermögen keine Anwendung.

(9) § 68a ist auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.



(6) Abweichend von § 80 Absatz 1 Satz 2 muss für ein Spezial-Sondervermögen keine Mindestliquidität gehalten werden.

(7) Spezial-Sondervermögen dürfen nicht auf Publikums-Sondervermögen verschmolzen werden, Publikums-Sondervermögen dürfen nicht auf Spezial-Sondervermögen verschmolzen werden. Die §§ 40, 40b, 40c und 40g sind auf Spezial-Sondervermögen nur mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:

1. eine
Genehmigung der Verschmelzung von Spezial-Sondervermögen gemäß § 40 durch die Bundesanstalt ist nicht erforderlich, die Anleger müssen der Verschmelzung nach Vorlage des Verschmelzungsplans jedoch zustimmen;

2. hinsichtlich
§ 40b können die Angaben nach dem dortigen Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 bis 4 im Verschmelzungsplan unterbleiben;

3. hinsichtlich
§ 40c Absatz 1 kann eine Prüfung durch die Depotbanken mit Zustimmung der Anleger unterbleiben, der gesamte Verschmelzungsvorgang ist jedoch vom Abschlussprüfer zu prüfen;

4.
§ 40g Absatz 4 ist nicht anzuwenden.

(8)
Spezial-Sondervermögen dürfen nicht Masterfonds oder Feederfonds einer Master-Feeder-Struktur sein, wenn Publikums-Sondervermögen Masterfonds oder Feederfonds derselben Master-Feeder-Struktur sind.

(9) § 23 Absatz 1 Satz 3, die §§ 41 und 43 Absatz 3 bis 5 sowie die §§ 45 und 68a sind auf Spezial-Sondervermögen nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 96 Rechtsform, Begriff


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(1) Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.

(1a) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(1b) Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

(1c) Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(1d) Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Investmentaktiengesellschaften dürfen nur in der Rechtsform der Aktiengesellschaft betrieben werden. 2 Die Aktien einer Investmentaktiengesellschaft bestehen aus Unternehmensaktien und Anlageaktien; eine Investmentaktiengesellschaft, die als Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2 errichtet wurde, kann auf die Begebung von Anlageaktien verzichten. 3 Die Aktien der Investmentaktiengesellschaft lauten auf keinen Nennbetrag. 4 Sie müssen als Stückaktien begeben werden und am Vermögen der Investmentaktiengesellschaft (Gesellschaftskapital) in gleichem Umfang beteiligt sein, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft lässt in der Satzung auch eine Beteiligung nach Bruchteilen zu.

(1a) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft muss die Bestimmung enthalten, dass der Betrag des Gesellschaftskapitals dem Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht. 2 Der Wert des Gesellschaftsvermögens entspricht der Summe der jeweiligen Verkehrswerte der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Vermögensgegenstände abzüglich der aufgenommenen Kredite und sonstigen Verbindlichkeiten.

(1b) 1 Die Personen, die die Investmentaktiengesellschaft unter Leistung der erforderlichen Einlagen gründen, müssen die Unternehmensaktien übernehmen. 2 Nach der Gründung können weitere Personen gegen Leistung von Einlagen und Übernahme von Unternehmensaktien beteiligt werden. 3 Die Unternehmensaktien müssen auf Namen lauten. 4 Die Unternehmensaktionäre sind zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft berechtigt und haben ein Stimmrecht. 5 Eine Übertragung der Unternehmensaktien ist nur zulässig, wenn der Erwerber sämtliche Rechte und Pflichten aus diesen Aktien übernimmt. 6 Die Unternehmensaktionäre und jeder Wechsel in ihrer Person sind der Bundesanstalt anzuzeigen, es sei denn, die Investmentaktiengesellschaft ist eine Spezial-Investmentaktiengesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 5 Satz 2.

(1c) 1 Anlageaktien können erst nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft in das Handelsregister begeben werden. 2 Sie berechtigen nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung der Investmentaktiengesellschaft und gewähren kein Stimmrecht, es sei denn, die Satzung der Investmentaktiengesellschaft sieht dies ausdrücklich vor. 3 Auf Anlageaktien findet § 139 Abs. 2 des Aktiengesetzes keine Anwendung.

(1d) 1 Zusätzlich zur Satzung kann die Investmentaktiengesellschaft Anlagebedingungen erstellen, die mindestens die Angaben nach § 43 Abs. 4 enthalten müssen. 2 Die Anlagebedingungen sind nicht Bestandteil der Satzung; eine notarielle Beurkundung ist nicht erforderlich. 3 Die Anlagebedingungen bedürfen einer Genehmigung durch die Bundesanstalt; § 43 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. 4 § 97 Abs. 5 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Satzungsmäßig festgelegter Unternehmensgegenstand der Investmentaktiengesellschaft muss die Anlage und Verwaltung ihrer Mittel nach dem Grundsatz der Risikomischung in Vermögensgegenständen im Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 9, 10 und 11 sein mit dem einzigen Ziel, ihre Aktionäre an dem Gewinn aus der Verwaltung des Vermögens der Gesellschaft zu beteiligen.

(3) Sofern die Investmentaktiengesellschaft als richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft ausgestaltet werden soll, muss deren Satzung abweichend von Absatz 2 zusätzlich festlegen, dass die Anlage ihrer Mittel ausschließlich nach den §§ 46 bis 65 erfolgen darf.

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(4) Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen.

(5) Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

(6) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.



(4) 1 Die Investmentaktiengesellschaft kann eine Kapitalanlagegesellschaft oder im Fall einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft eine EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft benennen (fremdverwaltete Investmentaktiengesellschaft). 2 Dieser obliegt neben der Ausführung der allgemeinen Verwaltungstätigkeit insbesondere auch die Anlage und Verwaltung der Mittel der Investmentaktiengesellschaft. 3 Die Benennung einer Kapitalanlagegesellschaft oder einer EU-Verwaltungsgesellschaft als Verwaltungsgesellschaft ist kein Fall des § 16 und auch nicht als Unternehmensvertrag im Sinne des Aktiengesetzes anzusehen. 4 § 38 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass die Kündigungsfrist gemäß § 38 Absatz 1 auch für die Investmentaktiengesellschaft gilt. 5 § 39 ist entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass das Verfügungsrecht über das Gesellschaftsvermögen nur dann auf die Depotbank zur Abwicklung übergeht, wenn die Investmentaktiengesellschaft sich nicht in eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft umwandelt oder keine weitere Kapitalanlagegesellschaft oder EU-Verwaltungsgesellschaft benennt und dies jeweils von der Bundesanstalt genehmigt wird. 6 Die §§ 13 und 13a gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Wortes 'richtlinienkonformes Sondervermögen' das Wort 'richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft' tritt.

(5) 1 Das Anfangskapital der Investmentaktiengesellschaft beträgt mindestens 300.000 Euro. 2 Innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister muss das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft den Betrag von 1,25 Millionen Euro erreicht haben.

(6) 1 Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt und den Aktionären das Absinken unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro oder den Betrag von 300.000 Euro unterschreitet. 2 Das Gleiche gilt für den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung der Investmentaktiengesellschaft. 3 Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 97 Erlaubnis


(1) 1 Eine Investmentaktiengesellschaft bedarf zum Geschäftsbetrieb der schriftlichen Erlaubnis durch die Bundesanstalt. 2 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis mit Nebenbestimmungen verbinden. 3 Die Erlaubnis darf der Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn

1. sie mit einem Anfangskapital von mindestens 300.000 Euro ausgestattet ist,

2. die Investmentaktiengesellschaft ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes hat,

3. die Geschäftsleiter der Investmentaktiengesellschaft zuverlässig sind und die zur Leitung der Investmentaktiengesellschaft erforderliche fachliche Eignung haben, auch in Bezug auf die Art des Unternehmensgegenstandes der Investmentaktiengesellschaft,

4. die Satzung den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht,

5. die Investmentaktiengesellschaft eine Depotbank nach § 20 Abs. 1 beauftragt hat, und

6. im Falle einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft diese eine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat.

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4 Dem Antragsteller ist binnen sechs Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5 Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.



4 Dem Antragsteller ist binnen zwei Monaten nach Einreichung eines vollständigen Antrags mitzuteilen, ob eine Erlaubnis erteilt wird. 5 Im Fall einer Antragstellung für eine selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft nach Absatz 1a erhöht sich die Frist des Satzes 4 auf sechs Monate. 6 Die Ablehnung des Antrags ist zu begründen.

(1a) Bei einer Investmentaktiengesellschaft, die keine Kapitalanlagegesellschaft benannt hat (selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaft) ist die Erlaubnis zu versagen, wenn

1. dem Antrag auf Zulassung kein tragfähiger Geschäftsplan beigefügt ist, aus dem sich unter anderem der organisatorische Aufbau und die geplanten internen Kontrollverfahren der Investmentaktiengesellschaft ergeben,

2. enge Verbindungen, die zwischen der Investmentaktiengesellschaft und anderen natürlichen oder juristischen Personen bestehen, die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen behindern,

3. die Bundesanstalt bei der ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufsichtsfunktionen durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen unterstehen, zu denen die Investmentaktiengesellschaft enge Verbindungen besitzt, oder durch Schwierigkeiten bei deren Anwendung behindert werden.

(2) 1 Die Erlaubnis erlischt, wenn die Investmentaktiengesellschaft von ihr nicht innerhalb eines Jahres seit ihrer Erteilung Gebrauch macht, ausdrücklich auf sie verzichtet oder den Geschäftsbetrieb, auf den sich die Erlaubnis bezieht, seit mehr als sechs Monaten nicht mehr ausübt. 2 Der Verzicht muss gegenüber der Bundesanstalt durch Vorlage eines Handelsregisterauszuges nachgewiesen werden, aus dem sich die entsprechende Änderung des Unternehmensgegenstandes nebst Änderung der Firma ergibt.

(3) 1 Die Bundesanstalt kann die Erlaubnis vorbehaltlich des Verwaltungsverfahrensgesetzes insbesondere dann aufheben, wenn

1. die Investmentaktiengesellschaft die Erlaubnis aufgrund falscher Erklärungen oder auf sonstige rechtswidrige Weise erhalten hat;

2. die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen oder der Bundesanstalt Tatsachen bekannt werden, die eine Versagung der Erlaubnis nach Absatz 1a rechtfertigen würden;

3. die Investmentaktiengesellschaft nachhaltig gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes verstößt;

4. wenn das Gesellschaftsvermögen der Investmentaktiengesellschaft innerhalb von sechs Monaten nach der Eintragung der Investmentaktiengesellschaft im Handelsregister nicht mindestens 1,25 Millionen Euro beträgt, oder zu einem späteren Zeitpunkt unter diesen Betrag absinkt.

2 Die §§ 17a bis 17c gelten entsprechend. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(4) 1 Für eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion gilt § 34 Abs. 2 Satz 3 entsprechend. 2 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen sind Anlagebedingungen zu erstellen und einzureichen, die den Vertragsbedingungen von Teilfonds eines Sondervermögens entsprechen. 3 Für jedes Teilgesellschaftsvermögen ist eine Depotbank zu benennen. 4 § 43a findet mit der Maßgabe Anwendung, dass eine Vorausgenehmigung nur für die jeweiligen Anlagebedingungen zulässig ist.

(5) 1 Die Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion, hat in ihre Satzung einen Hinweis aufzunehmen, dass für die Teilgesellschaftsvermögen besondere Anlagebedingungen gelten. 2 In allen Fällen, in denen die Satzung veröffentlicht, ausgehändigt oder in anderer Weise zur Verfügung gestellt werden muss, ist auf die jeweiligen Anlagebedingungen zu verweisen und sind diese ebenfalls zu veröffentlichen oder zur Verfügung zu stellen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 99 Anwendbare Vorschriften


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(1) Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt.



(1) 1 Die Investmentaktiengesellschaften unterliegen den Vorschriften des Aktiengesetzes mit Ausnahme des § 23 Abs. 5, der §§ 152, 158, 161, 182 bis 240 und 278 bis 290 des Aktiengesetzes, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt. 2 § 3 Absatz 2 des Aktiengesetzes und § 264d des Handelsgesetzbuchs sind auf Anlageaktien einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft nicht anzuwenden.

(2) Auf Investmentaktiengesellschaften ist § 2a dieses Gesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1. der beabsichtigte Erwerb einer Beteiligung nach dessen Absatz 1 nur anzuzeigen ist, wenn die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten wird oder die Gesellschaft unter die Kontrolle des Erwerbers der Beteiligung gerät, und

2. die beabsichtigte Aufgabe einer Beteiligung nach dessen Absatz 6 nur anzuzeigen ist, wenn diese Beteiligung die Schwelle von 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals erreicht oder überschritten hat oder die Gesellschaft kontrolliertes Unternehmen ist.

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(3) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter „für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes „Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort „Investmentaktiengesellschaft';

3. an die Stelle des Wortes „Anteil' tritt das Wort „Aktie';

4. an die Stelle des Wortes „Anleger' tritt das Wort „Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes „Vertragsbedingungen' tritt das Wort „Satzung' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle des Wortes „Sondervermögen' tritt das Wort „Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes „Teilfonds' tritt das Wort „Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle der Wörter „Wert des Sondervermögens' treten die Wörter „Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter „Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

Auf die selbstverwaltende
Investmentaktiengesellschaft sind darüber hinaus § 9 Abs. 2 und § 9a entsprechend anzuwenden.



(3) 1 Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften sind § 16, § 19 Abs. 2 Satz 2, § 19a, § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 und Abs. 2 und 3, die §§ 19g, 19i bis 19k, 20 bis 29 und 32 Abs. 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 5 Nr. 1, die §§ 34, 36 und 37 Abs. 2 und 3, die §§ 41 bis 43, 44 bis 65, 83 bis 86, 90g bis 90k, 91 bis 95, 112 bis 120a, 121 und 123 Satz 1 Halbsatz 1, § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 und Abs. 2 sowie die §§ 125, 126, 127, 128 und 129 mit den folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Vorschriften dieses Kapitels nichts anderes ergibt:

1. die Wörter 'für Rechnung des Sondervermögens' bleiben außer Betracht;

2. an die Stelle des Wortes 'Kapitalanlagegesellschaft' tritt das Wort 'Investmentaktiengesellschaft';

3. an die Stelle des Wortes 'Anteil' tritt das Wort 'Aktie';

4. an die Stelle des Wortes 'Anleger' tritt das Wort 'Aktionär';

5. an die Stelle des Wortes 'Vertragsbedingungen' treten die Wörter 'Satzung und Anlagebedingungen';

6. an die Stelle des Wortes 'Sondervermögen' tritt das Wort 'Gesellschaftsvermögen';

7. an die Stelle des Wortes 'Teilfonds' tritt das Wort 'Teilgesellschaftsvermögen';

8. an die Stelle der Wörter 'Wert des Sondervermögens' treten die Wörter 'Wert des Gesellschaftsvermögens' oder, wenn es sich um eine Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion handelt, treten an diese Stelle die Wörter 'Wert des Teilgesellschaftsvermögens'.

2 Eine
Investmentaktiengesellschaft darf bewegliches und unbewegliches Vermögen auch dann erwerben, wenn es für den Betrieb der Investmentaktiengesellschaft notwendig ist (Investmentbetriebsvermögen). 3 Den Erwerb darf sie nicht mit Kapital aus der Begebung von Anlageaktien bestreiten. 4 Sie darf zudem Kredite in Höhe von bis zu 10 Prozent ihres Gesellschaftsvermögens aufnehmen, soweit dies den Erwerb von unbeweglichem Vermögen ermöglichen soll, das für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig ist; die Kreditaufnahme darf jedoch zusammen mit der Kreditaufnahme gemäß § 53 nicht mehr als 15 Prozent des Gesellschaftsvermögens betragen.

(4) Auf die Tätigkeit einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, ist § 124 Abs. 1 Satz 1 bis 4 nicht anzuwenden.

(5) Auf die Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaft ist das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz nicht anzuwenden.

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(6) Vorbehaltlich des § 100 Abs. 5 sind auf die Investmentaktiengesellschaft sowie deren Teilgesellschaftsvermögen die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anwendbar.



(6) 1 Auf die Fälle der Verschmelzung einer Investmentaktiengesellschaft auf eine andere Investmentaktiengesellschaft, ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft, ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes zur Verschmelzung anzuwenden, soweit sich aus den §§ 40, 40f und 40g Absatz 2 bis 5 sowie §§ 40h und 42a nichts anderes ergibt. 2 Die in Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 8 enthaltenen Maßgaben finden Anwendung. 3 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen.

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§ 99a (neu)




§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften


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(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.

(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.

§ 100 Sondervorschriften für Investmentaktiengesellschaften in Form einer Umbrella-Konstruktion


(1) Die Auflegung von Teilgesellschaftsvermögen bedarf nicht der Zustimmung der Hauptversammlung.

(2) Die haftungs- und vermögensrechtliche Trennung nach Maßgabe des § 34 Abs. 2a gilt bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion auch für den Fall der Insolvenz der Investmentaktiengesellschaft oder der Abwicklung eines Teilgesellschaftsvermögens.

(3) § 96 Abs. 1 Satz 4 gilt bei der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion mit der Maßgabe, dass die Aktien eines Teilgesellschaftsvermögens denselben Anteil an dem jeweiligen Teilgesellschaftsvermögen oder Bruchteile davon verkörpern.

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(4) Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) Auf die Fälle der Übertragung aller Vermögensgegenstände eines Teilgesellschaftsvermögens auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen der gleichen Umbrella-Konstruktion sowie auf die Übertragung auf ein oder von einem Sondervermögen oder Teilgesellschaftsvermögen, das von der gleichen Kapitalanlagegesellschaft im Sinne der Richtlinie 85/611/EWG verwaltet wird, ist § 40 entsprechend anzuwenden.



(4) 1 Die Satzung der Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion kann vorsehen, dass ein Teilgesellschaftsvermögen durch Beschluss des Vorstandes und Zustimmung des Aufsichtsrates oder der Depotbank aufgelöst werden kann. 2 Ein Auflösungsbeschluss des Vorstandes wird erst sechs Monate nach seiner Bekanntgabe im elektronischen Bundesanzeiger wirksam. 3 Der Auflösungsbeschluss ist in den nächsten Jahresbericht oder Halbjahresbericht aufzunehmen. 4 Für die Abwicklung des Teilgesellschaftsvermögens gilt § 39 Abs. 1 und 2 entsprechend.

(5) 1 Die §§ 40 bis 40h sind entsprechend anzuwenden auf die Verschmelzung

1.
eines Sondervermögens auf eine Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer Investmentaktiengesellschaft,

2. eines
Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft auf ein anderes Teilgesellschaftsvermögen derselben Investmentaktiengesellschaft,

3. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft
auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer anderen Investmentaktiengesellschaft,

4. eines Teilgesellschaftsvermögens einer Investmentaktiengesellschaft
auf ein Sondervermögen oder ein EU-Investmentvermögen oder

5. eines EU-Investmentvermögens auf eine richtlinienkonforme Investmentaktiengesellschaft oder auf ein Teilgesellschaftsvermögen einer richtlinienkonformen Investmentaktiengesellschaft.

2 Die Satzung einer Investmentaktiengesellschaft darf für die Zustimmung
der Aktionäre zu einer Verschmelzung nicht mehr als 75 Prozent der tatsächlich abgegebenen Stimmen der bei der Hauptversammlung anwesenden oder vertretenen Aktionäre verlangen. 3 Auf die in Satz 1 genannten Fälle sind die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes nicht anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


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Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.



1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2 § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 103 Sacheinlageverbot




§ 103 Ausgabe der Aktien


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Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden. Sacheinlagen sind außer in den Fällen des § 100 Abs. 5 unzulässig.



Aktien dürfen nur gegen volle Leistung des Ausgabepreises ausgegeben werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 105 Veränderliches Kapital, Rücknahme von Aktien


(1) Die Investmentaktiengesellschaft kann in den Grenzen eines in der Satzung festzulegenden Mindestkapitals und Höchstkapitals nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jederzeit ihre Aktien ausgeben und zurücknehmen.

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(2) Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.



(2) 1 Aktionäre können von der Investmentaktiengesellschaft verlangen, dass ihnen gegen Rückgabe von Aktien ihr Anteil am Gesellschaftskapital ausgezahlt wird. 2 Die Verpflichtung zur Rücknahme besteht nur, wenn durch die Rücknahme das Gesellschaftsvermögen den Betrag von 1,25 Millionen Euro nicht unterschreitet. 3 Unternehmensaktionäre können die Rücknahme ihrer Aktien jedoch nur verlangen, wenn alle Unternehmensaktionäre zustimmen und bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre der Betrag des Anfangskapitals gemäß § 96 Absatz 5 Satz 1 nicht unterschritten wird; im Fall einer fremdverwalteten Investmentaktiengesellschaft darf bezogen auf alle Einlagen der Unternehmensaktionäre ein Betrag von 50.000 Euro nicht unterschritten werden. 4 Die Einzelheiten der Rücknahme regelt die Satzung. 5 Die Zahlung des Erwerbspreises bei der Rücknahme von Aktien gilt nicht als Rückgewähr von Einlagen. 6 Für die Beschränkung des Rechts der Aktionäre auf Rückgabe der Aktien in der Satzung gelten § 37, § 90i oder § 116 entsprechend.

(3) Mit der Rücknahme der Aktien ist das Gesellschaftskapital herabgesetzt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 110 Jahresabschluss und Lagebericht


(1) Auf den Jahresabschluss und den Lagebericht einer Investmentaktiengesellschaft sind die Vorschriften des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs anzuwenden, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

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(2) Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.



(2) 1 Die Bilanz ist in Staffelform aufzustellen. 2 Gliederung, Ansatz und Bewertung von dem Sondervermögen vergleichbaren Vermögensgegenständen und Schulden (Investmentanlagevermögen) bestimmen sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1. 3 Die §§ 150 bis 158 des Aktiengesetzes finden keine Anwendung.

(3) Die Gliederung und der Ausweis von Aufwendungen und Erträgen in der Gewinn- und Verlustrechnung bestimmt sich nach § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4.

(4) Der Anhang ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 zu ergänzen, die nicht bereits nach den Absätzen 2, 3 und 5 zu machen sind.

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(5) Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.



(5) 1 Der Lagebericht ist um die Angaben nach § 44 Abs. 1 Satz 2 zu ergänzen. 2 Die Tätigkeiten einer Kapitalanlagegesellschaft, die diese als Verwaltungsgesellschaft im Sinne des § 96 Abs. 4 Satz 1 ausübt, sind gesondert aufzuführen.

(6) § 264 Abs. 1 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die gesetzlichen Vertreter der Investmentaktiengesellschaft den Jahresabschluss und den Lagebericht innerhalb der ersten zwei Monate des Geschäftsjahres für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen haben.

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(7) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.



(7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

§ 110a Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts


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(1) Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.

(2) Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.

(3) Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung beachtet worden sind. Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.



(1) 1 Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss und den Lagebericht zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten. 2 Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm der Jahresabschluss und der Lagebericht zugegangen sind, dem Vorstand und dem Abschlussprüfer zuzuleiten. 3 Billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Lagebericht, so ist dieser festgestellt.

(2) 1 Der Jahresabschluss und der Lagebericht sind durch den Abschlussprüfer zu prüfen. 2 Der Abschlussprüfer wird auf Vorschlag des Aufsichtsrats von der Hauptversammlung gewählt und vom Aufsichtsrat beauftragt. 3 § 28 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Anzeige nur gegenüber der Bundesanstalt zu erfolgen hat. 4 § 44 Abs. 5 Satz 3 gilt entsprechend. 5 Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresabschluss wiederzugeben.

(3) 1 Die Prüfung durch den Abschlussprüfer hat sich auch darauf zu erstrecken, ob bei der Verwaltung des Vermögens der Investmentaktiengesellschaft die Vorschriften dieses Gesetzes und die Bestimmungen der Satzung und der Anlagebedingungen beachtet worden sind. 2 Bei der Prüfung hat er insbesondere festzustellen, ob die Investmentaktiengesellschaft die Anzeigepflichten nach § 19c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 6 bis 10 sowie Abs. 2 und 3 und die Anforderungen nach § 16 erfüllt hat und ihren Verpflichtungen nach dem Geldwäschegesetz nachgekommen ist. 3 Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer im Prüfungsbericht gesondert wiederzugeben.

(4) Bei einer Investmentaktiengesellschaft in Form einer Umbrella-Konstruktion darf der besondere Vermerk für die Investmentaktiengesellschaft nur erteilt werden, wenn für jedes einzelne Teilgesellschaftsvermögen der besondere Vermerk erteilt worden ist.

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(5) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.



(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über weitere Inhalte, Umfang und Darstellungen des Prüfungsberichts des Abschlussprüfers zu erlassen, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben der Bundesanstalt erforderlich ist, insbesondere um einheitliche Unterlagen zur Beurteilung der Tätigkeit der Investmentaktiengesellschaften zu erhalten. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 111 Halbjahresbericht, Liquidationsrechnungslegung


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(1) Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft ist § 110 entsprechend anzuwenden.

(3) In den Fällen des Absatzes 1
und des Absatzes 2 gilt § 110a jeweils entsprechend.



(1) 1 Soweit die Investmentaktiengesellschaft zur Aufstellung eines Halbjahresfinanzberichts nach § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes verpflichtet ist, findet § 110 entsprechende Anwendung. 2 Dabei gelten die Verweise in § 110 Absatz 2 bis 5 auf § 44 Absatz 1 nur in dem für den Halbjahresbericht gemäß § 44 Absatz 2 erforderlichen Umfang. 3 Soweit eine Prüfung oder prüferische Durchsicht durch den Abschlussprüfer erfolgt, gilt § 110a Absatz 2 bis 4 entsprechend. 4 Anderenfalls hat die Halbjahresberichterstattung nach Maßgabe der §§ 44 und 45 zu erfolgen.

(2) Im Fall der Auflösung und Liquidation der Investmentaktiengesellschaft sind die §§ 110 und 110a entsprechend anzuwenden.

§ 111a Offenlegung und Vorlage von Berichten bei der Bundesanstalt


(1) Die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts erfolgt spätestens drei Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres nach Maßgabe der Vorschriften des Vierten Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des Dritten Buchs des Handelsgesetzbuchs.

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(2) Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37x des Wertpapierhandelsgesetzes. Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt angegebenen Stellen zugänglich sein.



(2) 1 Die Offenlegung des Halbjahresberichts erfolgt nach Maßgabe des § 37w des Wertpapierhandelsgesetzes. 2 Der Halbjahresbericht ist unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(3) Die Berichte nach den Absätzen 1 und 2 müssen dem Publikum an den im Verkaufsprospekt und den in den wesentlichen Anlegerinformationen angegebenen Stellen zugänglich sein.

(4) Die Investmentaktiengesellschaft hat der Bundesanstalt den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung und den Halbjahresbericht unverzüglich nach der Erstellung einzureichen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 112 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken


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(1) Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Abs. 4 Nr. 1 bis 4, 7, 10 und 11 unterworfen sind. Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:



(1) 1 Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken sind Investmentvermögen, die den Grundsatz der Risikomischung beachten und im Übrigen im Rahmen ihrer Anlagestrategien keinen Beschränkungen bei der Auswahl der Vermögensgegenstände nach § 2 Absatz 4 Nummer 1 bis 4, 10 und 11 sowie Anteile an Investmentvermögen nach Maßgabe der §§ 50, 66, 83, 90g und 112 sowie an entsprechenden ausländischen Investmentvermögen unterworfen sind. 2 Die Vertragsbedingungen des Sondervermögens müssen zudem mindestens eine der folgenden Bedingungen vorsehen:

1. eine Steigerung des Investitionsgrades des Sondervermögens über grundsätzlich unbeschränkte Aufnahme von Krediten für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger oder über den Einsatz von Derivaten (Leverage),

2. den Verkauf von Vermögensgegenständen für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger, die im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum Sondervermögen gehören (Leerverkauf).

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Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt ist. Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.

(2) Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. § 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung.

(3) Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine angemessene Bonität verfügt. Der Prime Broker kann entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank bestellt werden. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist. Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.



3 Ferner müssen die Vertragsbedingungen vorsehen, dass die Anlage in Beteiligungen an Unternehmen, die nicht an einer Börse zugelassen oder in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens beschränkt ist. 4 Das Recht der Anleger auf Rückgabe der Anteile am Sondervermögen kann nach Maßgabe des § 116 eingeschränkt sein.

(2) 1 Sondervermögen nach Absatz 1 dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2 § 36 Abs. 6 Satz 2 und § 45 Abs. 1 finden auf diese Sondervermögen keine Anwendung.

(3) 1 Abweichend von den Vorschriften der §§ 20 bis 29 kann die Verwahrung der Vermögensgegenstände auch von einem Prime Broker wahrgenommen werden, wenn der Prime Broker seinen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem Staat, der Vollmitgliedstaat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung ist, hat, in seinem Sitzstaat einer wirksamen öffentlichen Aufsicht untersteht und über eine angemessene Bonität verfügt. 2 Der Prime Broker kann entweder unmittelbar durch die Kapitalanlagegesellschaft oder durch die Depotbank bestellt werden. 3 Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände von einem Prime Broker wahrgenommen, finden die §§ 20 bis 29 insoweit keine Anwendung. 4 Ein Wechsel des Prime Brokers ist der Bundesanstalt unverzüglich anzuzeigen.

(4) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Rechtsverordnung mit Voraussetzungen und Kriterien für eine Beschränkung von Leverage und von Leerverkäufen nach Absatz 1 zu erlassen, soweit dies zur Abwendung von Missbrauch und zur Wahrung der Integrität des Marktes erforderlich ist. 2 Die Rechtsverordnung bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates. 3 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf die Bundesanstalt übertragen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 117 Verkaufsprospekt


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(1) Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum abweichend von § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 für das Sondervermögen lediglich einen ausführlichen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen zugänglich zu machen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:



(1) 1 Kapitalanlagegesellschaften, die Dach-Sondervermögen nach Maßgabe des § 113 verwalten, haben dem Publikum einen Verkaufsprospekt mit den Vertragsbedingungen und die wesentlichen Anlegerinformationen zugänglich zu machen. 2 Der Verkaufsprospekt muss alle Angaben nach Maßgabe des § 42 Abs. 1 sowie zusätzlich folgende Angaben enthalten:

1. Angaben zu den Grundsätzen, nach denen die Zielfonds ausgewählt werden;

2. Angaben zu dem Umfang, in dem Anteile ausländischer nicht beaufsichtigter Zielfonds erworben werden dürfen mit dem Hinweis, dass es sich bei diesen Zielfonds um Investmentvermögen handelt, die hinsichtlich ihrer Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen für inländische Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken nach § 112 vergleichbar sind, die aber möglicherweise keiner mit diesem Gesetz vergleichbaren staatlichen Aufsicht unterliegen;

3. Angaben zu den Anforderungen, die an die Geschäftsleitung der Zielfonds gestellt werden;

4. Angaben zu dem Umfang, in dem von den ausgewählten Zielfonds im Rahmen ihrer Anlagestrategien Kredite aufgenommen und Leerverkäufe durchgeführt werden dürfen mit einem Hinweis zu den Risiken, die damit verbunden sein können;

5. Angaben zur Gebührenstruktur der Zielfonds mit einem Hinweis auf die Besonderheiten bei der Höhe der Gebühren sowie Angaben zu den Berechnungsmethoden der Gesamtkosten, die der Anleger zu tragen hat;

6. Angaben zu den Einzelheiten und Bedingungen der Rücknahme und der Auszahlung von Anteilen, gegebenenfalls verbunden mit einem ausdrücklichen, drucktechnisch hervorgehobenen Hinweis, dass der Anleger abweichend von § 37 Abs. 1 nicht jederzeit von der Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme von Anteilen und die Auszahlung des auf die Anteile entfallenden Vermögensanteils verlangen kann.

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(2) Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: 'Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.' Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.

(3) Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung. Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: „Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt.' Hat der Prime Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht.



(2) 1 Zusätzlich muss der Verkaufsprospekt eines Dach-Sondervermögens mit zusätzlichen Risiken an auffälliger Stelle drucktechnisch hervorgehoben folgenden Warnhinweis enthalten: 'Der Bundesminister der Finanzen warnt: Bei diesem Investmentfonds müssen Anleger bereit und in der Lage sein, Verluste des eingesetzten Kapitals bis hin zum Totalverlust hinzunehmen.' 2 Satz 1 gilt nicht im Fall der Abgabe einer Mindestzahlungszusage nach § 7 Abs. 2 Nr. 6a für die Rücknahme von Anteilen.

(3) 1 Absatz 1 Satz 1 und 2 Nr. 6 sowie Absatz 2 finden auf Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken entsprechend Anwendung. 2 Wird die Verwahrung der Vermögensgegenstände dieser Sondervermögen auf einen Prime Broker übertragen, muss der Warnhinweis nach Absatz 2 wie folgt ergänzt werden: 'Die Vermögensgegenstände dieses Investmentfonds werden ganz oder teilweise nicht von einer Depotbank verwahrt.' 3 Hat der Prime Broker seinen Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, muss im Verkaufsprospekt drucktechnisch hervorgehoben auf diese Tatsache hingewiesen werden, verbunden mit dem Hinweis, dass der Prime Broker nicht der staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt untersteht.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 121 Anlegerinformation




§ 121 Verkaufsunterlagen und Hinweispflichten


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(1) Vor Vertragsschluss ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten der vereinfachte Verkaufsprospekt der Kapitalanlagegesellschaft oder der ausländischen Investmentgesellschaft in der geltenden Fassung kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Darüber hinaus ist dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger der ausführliche Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen. Soweit ein vereinfachter Verkaufsprospekt nicht erstellt werden darf, sind die in Satz 2 genannten Unterlagen dem am Erwerb eines Anteils Interessierten vor Vertragsabschluss kostenlos und unaufgefordert anzubieten. Dem ausführlichen Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der ausführliche Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erlangen kann. Die in den Sätzen 1, 2 und 4 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) können in Papierform erstellt oder auf einem dauerhaften Datenträger, zu dem der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger Zugang haben, gespeichert werden; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen in Papierform zu erhalten. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. Dem Erwerber ist außerdem eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen.

(2) (aufgehoben)

(3) Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natürliche Person handelt, sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 und 3 ausdrücklich hingewiesen werden. Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3a) Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.

(4) Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. Im ausführlichen Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.



(1) 1 Rechtzeitig vor Vertragsschluss sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten die wesentlichen Anlegerinformationen in der geltenden Fassung kostenlos zur Verfügung zu stellen. 2 Darüber hinaus sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf Verlangen der Verkaufsprospekt sowie der letzte veröffentlichte Jahres- und Halbjahresbericht kostenlos zur Verfügung zu stellen. 3 Dem Verkaufsprospekt sind die Vertragsbedingungen oder die Satzung beizufügen, es sei denn, der Verkaufsprospekt enthält einen Hinweis, wo der am Erwerb eines Anteils Interessierte oder der Anleger diese im Geltungsbereich dieses Gesetzes kostenlos erhalten kann. 4 Die in den Sätzen 1 bis 3 genannten Unterlagen (Verkaufsunterlagen) sind dem am Erwerb eines Anteils Interessierten und dem Anleger auf einem dauerhaften Datenträger oder einer Internetseite gemäß Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 583/2010 zur Verfügung zu stellen; der am Erwerb eines Anteils Interessierte und der Anleger können jederzeit verlangen, die Verkaufsunterlagen kostenlos in Papierform zu erhalten. 5 Zusätzlich ist eine jeweils geltende Fassung der wesentlichen Anlegerinformationen auf der Internetseite der Kapitalanlagegesellschaft, der ausländischen Investmentgesellschaft oder der EU-Investmentgesellschaft zugänglich zu machen. 6 Der am Erwerb eines Anteils Interessierte ist darauf hinzuweisen, wo im Geltungsbereich des Gesetzes und auf welche Weise er die Verkaufsunterlagen kostenlos erhalten kann. 7 Dem Erwerber ist eine Durchschrift des Antrags auf Vertragsabschluss auszuhändigen oder eine Kaufabrechnung zu übersenden, die jeweils einen Hinweis auf die Höhe des Ausgabeaufschlags und des Rücknahmeabschlags und eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 enthalten müssen.

(2) 1 Dem am Erwerb eines Anteils an einem Feederfonds Interessierten und dem Anleger eines Feederfonds sind auch der Verkaufsprospekt sowie Jahres- und Halbjahresbericht des Masterfonds auf Verlangen kostenlos in Papierform zur Verfügung zu stellen. 2 Soweit eine Master-Feeder-Vereinbarung gemäß § 45b Absatz 1 abgeschlossen wurde, ist diese den Anlegern des Feederfonds und des Masterfonds auf Verlangen kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(3) 1 Sofern es sich bei dem am Erwerb eines Anteils Interessierten um eine natürliche Person handelt, sind ihm abweichend von Absatz 1 vor dem Erwerb eines Anteils an einem Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder eines Anteils an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 oder § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, sämtliche Verkaufsunterlagen stets auszuhändigen. 2 Der Erwerb von Anteilen nach Maßgabe des Satzes 1 bedarf der schriftlichen Form. 3 Der am Erwerb eines Anteils Interessierte muss vor dem Erwerb der Anteile auf die Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 und 3 ausdrücklich hingewiesen werden. 4 Ist streitig, ob der Verkäufer die Belehrung durchgeführt hat, trifft die Beweislast den Verkäufer.

(3a) 1 Absatz 3 findet keine Anwendung auf den Erwerb von Anteilen im Rahmen einer Finanzportfolioverwaltung im Sinne des § 1 Abs. 1a Nr. 3 des Kreditwesengesetzes. 2 Erfolgt im Rahmen eines Investment-Sparplans der Erwerb von Anteilen in regelmäßigem Abstand, findet Absatz 3 nur auf den erstmaligen Erwerb Anwendung.

(4) 1 Auf Wunsch des am Erwerb eines Anteils Interessierten muss die Kapitalanlagegesellschaft zusätzlich über die Anlagegrenzen des Risikomanagements des inländischen Investmentvermögens, die Risikomanagementmethoden und die jüngsten Entwicklungen bei den Risiken und Renditen der wichtigsten Kategorien von Vermögensgegenständen des Sondervermögens informieren. 2 Im Verkaufsprospekt ist hierauf hinzuweisen sowie anzugeben, an welcher Stelle und in welcher Form diese Informationen erhältlich sind.

§ 122 Veröffentlichungspflichten


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(1) Für EG-Investmentanteile hat die ausländische Investmentgesellschaft den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres, den Halbjahresbericht, die Verkaufsprospekte, die Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, zu veröffentlichen sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu veröffentlichen. Für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entsprechend. Die Investmentgesellschaft hat die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen und Angaben mit Ausnahme der Ausgabe- und Rücknahmepreise jeweils unverzüglich nach deren erster Verwendung in ihrem Sitzstaat der Bundesanstalt zu übersenden.

(2) Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EG-Investmentanteile sind,



(1) 1 Für nach § 132 zum Vertrieb angezeigte EU-Investmentanteile hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft folgende Unterlagen und Angaben im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen üblichen Sprache zu veröffentlichen:

1.
den Jahresbericht für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres,

2.
den Halbjahresbericht,

3. den Verkaufsprospekt,

4.
die Vertragsbedingungen oder die Satzung,

5. die
Ausgabe- und Rücknahmepreise der Anteile sowie

6.
sonstige Unterlagen und Angaben, die in dem Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens zu veröffentlichen sind.

2 Die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG sind ohne Änderung gegenüber der
im Herkunftsstaat verwendeten Fassung in deutscher Sprache zu veröffentlichen. 3 Die in den Sätzen 1 und 2 beschriebenen Anforderungen gelten auch für jegliche Änderungen der genannten Informationen und Unterlagen. 4 Für die Häufigkeit der Veröffentlichungen von Ausgabe- und Rücknahmepreis gelten die Vorschriften des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens entsprechend. 5 Die Anleger sind entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers zu unterrichten über

1. die Aussetzung der Rücknahme der Anteile eines Investmentvermögens,

2. die Kündigung der Verwaltung eines Investmentvermögens oder dessen Abwicklung,

3. Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit
den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen sowie der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können,

4. die Verschmelzung von Investmentvermögen in Form von Verschmelzungsinformationen, die gemäß Artikel 43
der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind, und

5. die Umwandlung eines Investmentvermögens
in einen Feederfonds oder die Änderung eines Masterfonds in Form von Informationen, die gemäß Artikel 64 der Richtlinie 2009/65/EG zu erstellen sind.

(1a) Übersetzungen von wesentlichen Anlegerinformationen und Unterlagen gemäß Absatz 1 Satz 1 müssen unter der Verantwortung der ausländischen Investmentgesellschaft, der EU-Investmentgesellschaft oder bei Verwaltung eines EU-Investmentvermögens in Vertragsform durch die Kapitalanlagegesellschaft erstellt werden und den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(2) 1 Die ausländische Investmentgesellschaft veröffentlicht für Anteile, die nicht EU-Investmentanteile sind,

1. für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens vier Monate nach Ablauf des Geschäftsjahres einen Jahresbericht, der

a) eine Vermögensaufstellung, die in einer dem § 44 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 3, ausgenommen Nr. 1 Satz 3 und 7, sowie § 79 Abs. 1 Satz 1 vergleichbaren Weise ausgestaltet ist und die im Berichtszeitraum getätigten Käufe und Verkäufe von Immobilien benennt,

b) eine nach der Art der Aufwendungen und Erträge gegliederte Aufwands- und Ertragsrechnung,

c) eine Übersicht über die Entwicklung des Investmentvermögens in einer dem § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 vergleichbaren Weise, die mit dem ausdrücklichen Hinweis zu verbinden ist, dass die vergangenheitsbezogenen Werte keine Rückschlüsse für die Zukunft gewähren,

d) die Anzahl der am Berichtsstichtag umlaufenden Anteile und den Wert eines Anteils

zu enthalten hat;

2. für die Mitte eines jeden Geschäftsjahres im elektronischen Bundesanzeiger spätestens zwei Monate nach dem Stichtag einen Halbjahresbericht, der die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe a und d enthalten muss; außerdem sind die Angaben nach Nummer 1 Buchstabe b und c aufzunehmen, wenn für das Halbjahr Zwischenausschüttungen erfolgt oder vorgesehen sind;

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3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;



3. die Ausgabe- und Rücknahmepreise bei jeder Ausgabe oder Rücknahme von Anteilen, mindestens jedoch zweimal im Monat, in einer im Verkaufsprospekt anzugebenden hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in den im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedien; dabei ist der für den niedrigsten Anlagebetrag berechnete Ausgabepreis zu nennen;

4. sämtliche inhaltliche Änderungen und Ergänzungen der Vertragsbedingungen und der Satzung sowie weitere wichtige Informationen, die die Ausgabe und Rücknahme der Anteile betreffen, im elektronischen Bundesanzeiger und darüber hinaus entweder in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder in einem im Verkaufsprospekt bezeichneten elektronischen Informationsmedium.

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(3) Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EG-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.



2 Die Anleger sind zudem entsprechend § 42a mittels eines dauerhaften Datenträgers über Änderungen der Vertragsbedingungen, die mit den bisherigen Anlagegrundsätzen nicht vereinbar sind, die wesentliche Anlegerrechte berühren oder die Vergütungen und Aufwendungserstattungen betreffen, die aus dem Investmentvermögen entnommen werden können, einschließlich der Hintergründe der Änderungen und der Rechte der Anleger in einer verständlichen Art und Weise zu unterrichten; dabei ist mitzuteilen, wo und auf welche Weise weitere Informationen hierzu erlangt werden können.

(3)
Ausgabe- und Rücknahmepreise der ausländischen Investmentanteile, die nicht EU-Investmentanteile sind, dürfen in Veröffentlichungen und Werbeschriften nur gemeinsam genannt werden; der letzte Halbsatz des Absatzes 2 Nr. 3 findet Anwendung.

(4) Für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3 müssen die gemäß Absatz 2 Nr. 1 und 2 zu veröffentlichenden Unterlagen eine Darstellung der Entwicklung des Kurses der Anteile des Investmentvermögens und des Nettoinventarwertes des Investmentvermögens im Berichtszeitraum enthalten.

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(5) Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.



(5) 1 Absatz 2 Nr. 3 und Absatz 3 gelten nicht für ausländische Investmentvermögen im Sinne von § 136 Abs. 3. Die Investmentgesellschaften veröffentlichen für diese Investmentvermögen stattdessen täglich den an dem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder den an einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, ermittelten Kurs der Anteile des Investmentvermögens und wöchentlich zusätzlich den Nettoinventarwert des Investmentvermögens in einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung mit Erscheinungsort im Geltungsbereich dieses Gesetzes. 2 In sonstigen Veröffentlichungen und Werbeschriften über das Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 dürfen der Kurs der Anteile und der Nettoinventarwert des Investmentvermögens nur gemeinsam genannt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 123 Deutsche Sprache




§ 123 Maßgebliche Sprachfassung


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Die in § 121 Abs. 1 genannten Unterlagen sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Darüber hinaus sind sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. Soweit es sich nicht um EG-Investmentanteile handelt, ist der deutsche Wortlaut der in den Sätzen 1 und 2 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich. Soweit es sich um EG-Investmentanteile handelt, ist im Hinblick auf die Ansprüche des Anlegers aus Prospekthaftung nach § 127 der deutsche Wortlaut maßgeblich.



(1) 1 Sämtliche Veröffentlichungen und Werbeschriften, die sich auf Anteile an einem inländischen Investmentvermögen oder auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, beziehen, sind in deutscher Sprache abzufassen oder mit einer deutschen Übersetzung zu versehen. 2 Dabei ist der deutsche Wortlaut der in § 121 Absatz 1 genannten Unterlagen und der in Satz 1 genannten Unterlagen und Veröffentlichungen maßgeblich.

(2) 1 Bei EU-Investmentanteilen
ist der deutsche Wortlaut der wesentlichen Anlegerinformationen für die Prospekthaftung nach § 127 maßgeblich; für die übrigen in § 122 Absatz 1 Satz 1 genannten Unterlagen ist die im Geltungsbereich dieses Gesetzes veröffentlichte Sprachfassung zugrunde zu legen. 2 Erfolgt die Veröffentlichung auch in deutscher Sprache, so ist der deutsche Wortlaut maßgeblich.

§ 124 Werbung


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(1) Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind.



(1) 1 Werbung muss eindeutig als solche erkennbar sein. 2 Sie muss redlich und eindeutig sein und darf nicht irreführend sein. 3 Insbesondere darf Werbung, die eine Aufforderung zum Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, EU-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen und spezifische Informationen darüber enthält, keine Aussagen treffen, die im Widerspruch zu Informationen des Verkaufsprospekts und den in § 42 Absatz 2, Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG oder § 137 Absatz 2 genannten wesentlichen Anlegerinformationen stehen oder die Bedeutung dieser Informationen herabstufen. 4 Bei schriftlicher Werbung ist darauf hinzuweisen, dass ein Verkaufsprospekt existiert, und dass die in § 42 Absatz 2 oder Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen verfügbar sind. 5 Dabei ist anzugeben, wo und in welcher Sprache diese Informationen oder Unterlagen für den Anleger oder den am Erwerb eines Anteils Interessierten erhältlich sind und welche Zugangsmöglichkeiten bestehen.

(1a) 1
Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens muss auf die Verkaufsprospekte und die Stellen im Geltungsbereich dieses Gesetzes, wo und auf welche Weise diese erhältlich sind, hinweisen. 2 Jede Werbung in Textform für den Erwerb von Anteilen eines inländischen Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung die Anlage von mehr als 35 Prozent des Wertes des Investmentvermögens in Schuldverschreibungen eines der in § 60 Abs. 2 Satz 1 genannten Aussteller zulässig ist, muss diese Aussteller benennen. 3 Jede Werbung für den Erwerb von Anteilen eines Investmentvermögens, nach dessen Vertragsbedingungen oder Satzung ein anerkannter Wertpapierindex nachgebildet wird oder hauptsächlich in Derivate nach Maßgabe des § 51 angelegt wird, muss auf die Anlagestrategie hinweisen. 4 Weist ein Investmentvermögen auf Grund seiner Zusammensetzung oder der für die Fondsverwaltung verwendeten Techniken eine erhöhte Volatilität auf, muss in jeder Werbung in Textform darauf hingewiesen werden. 5 Die Sätze 3 und 4 gelten nicht für die Werbung für ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind.

(2) Jede Werbung für Dach-Sondervermögen mit zusätzlichen Risiken oder für Anteile an ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss auf die besonderen Risiken des Investmentvermögens nach Maßgabe des § 117 Abs. 2 ausdrücklich hinweisen.

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(3) Um Missständen bei der Werbung für Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

(4) Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.



(2a) Jede Werbung für einen Feederfonds in Textform muss einen Hinweis enthalten, dass dieser dauerhaft mindestens 85 Prozent seines Vermögens in Anteile eines Masterfonds anlegt.

(3) 1
Um Missständen bei der Werbung für Investmentanteile zu begegnen, kann die Bundesanstalt bestimmte Arten der Werbung untersagen. 2 Dies gilt insbesondere für die Werbung mit Angaben, die geeignet sind, in irreführender Weise den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, sowie für die Werbung mit dem Hinweis auf die Befugnisse der Bundesanstalt nach diesem Gesetz.

(4) 1 Verstößt die ausländische Investmentgesellschaft, ein von ihr bestellter Repräsentant oder eine mit dem öffentlichen Vertrieb befasste Person erheblich gegen die Absätze 1 und 2 oder Anordnungen nach Absatz 3 und werden die Verstöße trotz Verwarnung durch die Bundesanstalt nicht eingestellt, so untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb. 2 Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt. 3 Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten. 5 Hat die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile nach Satz 1 untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese ausländischen Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 127 Prospekthaftung




§ 127 Prospekthaftung und Haftung für die wesentlichen Anlegerinformationen


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(1) Sind in dem ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des ausführlichen oder vereinfachten Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) Angaben von wesentlicher Bedeutung im vereinfachten Verkaufsprospekt sind für inländische Investmentvermögen ausschließlich die Angaben nach § 42 Abs. 2 bis 4.

(3) Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(4) Zur Übernahme nach Absatz 1 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte gekannt hat. Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte beim Kauf gekannt hat.

(5) Der Anspruch verjährt in einem Jahr seit dem Zeitpunkt, in dem der Käufer von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Verkaufsprospekte Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch in drei Jahren seit dem Abschluss des Kaufvertrages.




(1) 1 Sind in dem Verkaufsprospekt Angaben, die für die Beurteilung der Anteile von wesentlicher Bedeutung sind, unrichtig oder unvollständig, so kann derjenige, der auf Grund des Verkaufsprospekts Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. 2 Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(2) 1 Sind in den wesentlichen Anlegerinformationen enthaltene Angaben irreführend, unrichtig oder nicht mit den einschlägigen Stellen des Verkaufsprospekts vereinbar, so kann derjenige, der auf Grund der wesentlichen Anlegerinformationen Anteile gekauft hat, von der Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft und von demjenigen, der diese Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, als Gesamtschuldner Übernahme der Anteile gegen Erstattung des von ihm gezahlten Betrages verlangen. 2 Ist der Käufer in dem Zeitpunkt, in dem er von der Fehlerhaftigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen Kenntnis erlangt hat, nicht mehr Inhaber des Anteils, so kann er die Zahlung des Betrages verlangen, um den der von ihm gezahlte Betrag den Rücknahmepreis des Anteils im Zeitpunkt der Veräußerung übersteigt.

(3) 1 Eine Gesellschaft oder diejenige Stelle, welche die Anteile im eigenen Namen gewerbsmäßig verkauft hat, kann nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 nicht in Anspruch genommen werden, wenn sie nachweist, dass sie die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen nicht gekannt hat und die Unkenntnis nicht auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.

(4) 1 Zur Übernahme nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 ist auch derjenige verpflichtet, der gewerbsmäßig den Verkauf der Anteile vermittelt oder die Anteile im fremden Namen verkauft hat, wenn er die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen gekannt hat. 2 Der Anspruch nach Absatz 1 oder nach Absatz 2 besteht nicht, wenn auch der Käufer der Anteile die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Verkaufsprospekts oder die Unrichtigkeit der wesentlichen Anlegerinformationen beim Kauf gekannt hat.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 128 Anzeigepflicht


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1 Beabsichtigt die Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, so hat sie dies der Bundesanstalt und den zuständigen Stellen des anderen Staates anzuzeigen. 2 Zur Vorlage bei den zuständigen Stellen dieses Staates stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft bei Nachweis der Voraussetzungen eine Bescheinigung aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind.



(1) 1 Beabsichtigt eine Kapitalanlagegesellschaft, Anteile an einem von ihr verwalteten richtlinienkonformen Sondervermögen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Publikum zu vertreiben, hat sie dies der Bundesanstalt mit einem Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache anzuzeigen, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 2 Der Anzeige sind in jeweils geltender Fassung beizufügen:

1. die Vertragsbedingungen, der Verkaufsprospekt sowie der letzte Jahresbericht
und der anschließende Halbjahresbericht,

2. die wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 42 Absatz 2.

3 Die nach Satz 2 Nummer 1 beizufügenden Unterlagen sind entweder zu übersetzen

1. in die Amtssprache des Aufnahmestaates,

2. in eine der Amtssprachen des Aufnahmestaates,

3. in eine von
den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierte Sprache oder

4. in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache.

4 Die wesentlichen Anlegerinformationen sind in der Amtssprache oder in einer der Amtssprachen des Aufnahmestaates oder in einer von den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates akzeptierten Sprache vorzulegen. 5 Übersetzungen sind in der Verantwortung der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben.

(2) 1 Die Bundesanstalt prüft, ob die gemäß Absatz 1 übermittelten Unterlagen vollständig sind.
2 Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb von zehn Arbeitstagen als Ergänzungsanzeige an. 3 Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige oder der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls ist eine Übermittlung der Anzeige nach Absatz 3 ausgeschlossen. 4 Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist. 5 Eine erneute Anzeige ist jederzeit möglich.

(3) 1 Spätestens zehn Arbeitstage nach Eingang der vollständigen Anzeige
bei der Bundesanstalt übermittelt sie den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates diese Anzeige sowie eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein richtlinienkonformes Sondervermögen handelt. 2 Das Anzeigeschreiben und die Bescheinigung sind den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zu übermitteln, soweit nicht die Verwendung einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten vereinbart wurde. 3 Die Bundesanstalt benachrichtigt die Kapitalanlagegesellschaft oder die EU-Verwaltungsgesellschaft unmittelbar über die Übermittlung. 4 Die Kapitalanlagegesellschaft kann ihre Anteile ab dem Datum dieser Benachrichtigung im Aufnahmestaat auf den Markt bringen. 5 Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(4) Unbeschadet der Anzeige nach Absatz 1
stellt die Bundesanstalt auf Antrag der Kapitalanlagegesellschaft eine Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 aus, dass die Vorschriften der Richtlinie 2009/65/EG erfüllt sind.

(5) Die Kapitalanlagegesellschaft hat das Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 und die in Absatz 1 Satz 2 genannten Unterlagen über das Melde- und Veröffentlichungssystem der Bundesanstalt zu übermitteln.


(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über Art, Umfang und Form der einzureichenden Unterlagen nach Absatz 5 und über die zulässigen Datenträger und Übertragungswege erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 129 Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Vertrieb




§ 129 Veröffentlichungspflichten


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Im Falle des Vertriebs von Anteilen nach Maßgabe der §§ 46 bis 65 in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist die Kapitalanlagegesellschaft verpflichtet,

1.
die in dem anderen Staat geltenden Vorschriften zu beachten, welche die nicht durch diese Richtlinie geregelten Bereiche oder Werbemaßnahmen betreffen,

2. unter Beachtung der
in dem anderen Staat geltenden Vorschriften die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger in diesem Staat in den Genuss der Zahlungen kommen, das Recht zur Rückgabe von Anteilen ausüben können und die von der Kapitalanlagegesellschaft zu liefernden Informationen erhalten, und

3.
die nach diesem Gesetz zu veröffentlichenden Unterlagen und Angaben in zumindest einer der Landessprachen des Staates oder in einer anderen von den zuständigen Behörden des Staates genehmigten Sprache zu veröffentlichen; für Umfang, Inhalt und Zeitpunkte der Veröffentlichungen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes entsprechend.



(1) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat sämtliche in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie deren Änderungen auf ihrer Internetseite oder einer Internetseite, die sie im Anzeigeschreiben gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 genannt hat, zu veröffentlichen. 2 Sie hat den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates Zugang zu dieser Internetseite zu gewähren.

(2) 1 Die Kapitalanlagegesellschaft hat
die veröffentlichten Unterlagen und Übersetzungen auf dem neuesten Stand zu halten. 2 Die Kapitalanlagegesellschaft hat die zuständigen Stellen des Aufnahmestaates auf elektronischem Wege über jede Änderung an den in § 128 Absatz 1 genannten Unterlagen sowie darüber, wo diese Unterlagen im Internet verfügbar sind, zu unterrichten. 3 Die Kapitalanlagegesellschaft hat hierbei entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.

(3) Sollten sich
die im Anzeigeschreiben nach Absatz 1 Satz 1 mitgeteilten Vorkehrungen für die Vermarktung gemäß Anhang I Teil B der Verordnung (EU) Nr. 584/2010 oder die vertriebenen Anteilklassen ändern, hat die Kapitalanlagegesellschaft dies den zuständigen Stellen des Aufnahmestaates vor Umsetzung der Änderung in Textform mitzuteilen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen




§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften


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Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.



(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 131 Benennungspflicht




§ 131 Pflichten bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Inland


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Die Investmentgesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland benennen, über welche die für die Anleger bestimmten Zahlungen geleitet werden und die Rücknahme von Anteilen durch die Investmentgesellschaft abgewickelt wird. Außerdem hat die Investmentgesellschaft die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Anleger die vorgeschriebenen Informationen im Geltungsbereich dieses Gesetzes erhalten. Angaben über die nach den Sätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreiteten ausführlichen Verkaufsprospekt sowie den vereinfachten Verkaufsprospekt aufzunehmen; bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds, für die keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.



(1) 1 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft muss für den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen unter Einhaltung der deutschen Rechts- und Verwaltungsvorschriften sämtliche Vorkehrungen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass Zahlungen an die Anteilinhaber im Inland geleistet werden und Rückkauf und Rücknahme der Anteile im Inland erfolgen. 2 Sie hat mindestens ein inländisches Kreditinstitut oder eine inländische Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland zu benennen, über welche die Zahlungen, die für die Anleger bestimmt sind, geleitet werden und über welche die Rücknahme von Anteilen durch die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft abgewickelt werden kann, soweit die EU-Investmentanteile zumindest teilweise als gedruckte Einzelurkunden ausgegeben werden.

(2) Die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft,
die EU-Investmentanteile im Inland vertreibt, hat sicherzustellen, dass die Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes alle Informationen und Unterlagen sowie Änderungen dieser Informationen und Unterlagen erhalten, die sie gemäß Kapitel IX der Richtlinie 2009/65/EG den Anlegern im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens liefern muss.

(3) 1
Angaben über die nach den Absätzen 1 und 2 getroffenen Maßnahmen sind in den Verkaufsprospekt aufzunehmen, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes verbreitet ist. 2 Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und mindestens einem weiteren Teilfonds, für den keine Anzeige nach § 132 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet wurde und Anteile dieser Teilfonds im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 
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§ 132 Anzeigepflicht




§ 132 Anzeige von EU-Investmentanteilen zum öffentlichen Vertrieb im Inland


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(1) Die Investmentgesellschaft hat die Absicht, EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen. Die Bundesanstalt kann die Einreichung der Anzeige in englischer Sprache gestatten.

(2) Der Anzeige sind beizufügen:

1.
die Bescheinigung der zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, dass die Bestimmungen der Richtlinie 85/611/EWG erfüllt sind,

2. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige vereinfachte und ausführliche Verkaufsprospekt,

3. der zuletzt veröffentlichte
Jahresbericht und der anschließende Halbjahresbericht, sofern er veröffentlicht ist,

4. die Angaben über die Vorkehrungen für den öffentlichen Vertrieb,

5. Bestätigungen
der gemäß § 131 Satz 1 und 2 beauftragten Stellen über die Übernahme der Funktionen,

6. der Nachweis der Zahlung der Gebühr für die Anzeige.

Fremdsprachige Unterlagen sind vorbehaltlich der
in § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 genannten Besonderheiten mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Die Bescheinigung nach Satz 1 Nr. 1 kann mit einer englischen Übersetzung vorgelegt werden.

(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb von vier Wochen zu bestätigen, sofern die erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.



(1) 1 Beabsichtigt eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft im Geltungsbereich dieses Gesetzes EU-Investmentanteile öffentlich zu vertreiben, prüft die Bundesanstalt, ob die zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens folgende Unterlagen übermittelt haben:

1. das Anzeigeschreiben gemäß Anhang I
der Verordnung (EU) Nr. 584/2010,

2. die Bescheinigung gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 584/2010, dass es sich um ein EU-Investmentvermögen handelt,

3. die
Vertragsbedingungen oder die Satzung des EU-Investmentvermögens, den Verkaufsprospekt sowie den letzten Jahresbericht und den anschließenden Halbjahresbericht gemäß Artikel 93 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2009/65/EG,

4. die in Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG genannten wesentlichen Anlegerinformationen.

2 Der öffentliche Vertrieb kann aufgenommen werden, wenn die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft von
der zuständigen Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens über diese Übermittlung unterrichtet wurde. 3 Die näheren Inhalte, Form und Gestaltung des Anzeigeverfahrens bestimmen sich nach den Artikeln 1 bis 5 der Verordnung (EU) Nr. 584/2010.

(2) 1 Die
in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 genannten Unterlagen sind entweder in einer deutschen Übersetzung oder in einer Übersetzung in eine in internationalen Finanzkreisen gebräuchliche Sprache vorzulegen. 2 Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 genannten wesentlichen Anlegerinformationen sind in deutscher Sprache vorzulegen. 3 Übersetzungen sind in der Verantwortung der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstellen und müssen den Inhalt der ursprünglichen Informationen richtig und vollständig wiedergeben. 4 Soweit die Bundesanstalt und die zuständige Stelle des Herkunftsstaates nicht vereinbart haben, dass das Anzeigeschreiben gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und die Bescheinigung gemäß Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in einer Amtssprache beider Mitgliedstaaten übermittelt werden können, sind diese in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache vorzulegen.

(3) Die Bundesanstalt verlangt im Rahmen des Anzeigeverfahrens keine zusätzlichen Unterlagen, Zertifikate oder Informationen, die nicht in Artikel 93 der Richtlinie 2009/65/EG vorgesehen sind.

(4) 1 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft
hat die Bundesanstalt über Änderungen der Vertragsbedingungen oder der Satzung, des Verkaufsprospekts, des Jahresberichts, des Halbjahresberichts und der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG jeweils unverzüglich zu unterrichten sowie darüber, wo diese Unterlagen in elektronischer Form verfügbar sind. 2 Für diese Zwecke hat die Bundesanstalt eine E-Mail-Adresse anzugeben, an die die Aktualisierungen und Änderungen sämtlicher in Satz 1 genannter Unterlagen übermittelt werden müssen. 3 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat bei der Übersendung entweder die Änderungen oder Aktualisierungen zu beschreiben oder eine geänderte Fassung des jeweiligen Dokuments als Anlage in einem gebräuchlichen elektronischen Format beizufügen.

(5) Im Fall einer Änderung
der Informationen über die im Anzeigeschreiben gemäß Artikel 93 Absatz 1 der Richtlinie 2009/65/EG mitgeteilten Modalitäten der Vermarktung oder einer Änderung der vertriebenen Anteilklassen teilt die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft der Bundesanstalt vor Umsetzung der Änderung diese Änderung in Textform mit.

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§ 133 Aufnahme, Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs




§ 133 Untersagung und Einstellung des öffentlichen Vertriebs


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(1) Der öffentliche Vertrieb von EG-Investmentanteilen darf vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 erst aufgenommen werden, wenn seit dem Eingang der vollständigen Anzeige zwei Monate vergangen sind, ohne dass die Bundesanstalt die Aufnahme des öffentlichen Vertriebs untersagt hat. Ist die Prüfung der Anzeige abgeschlossen und bestehen keine Gründe, die der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs entgegenstehen, kann die Bundesanstalt die Frist nach Satz 1 abkürzen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Umstände vorliegen, die zu einer Untersagung der Aufnahme des öffentlichen Vertriebs nach Absatz 2 führen, und teilt die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mit, ist der Lauf der Frist nach Satz 1 gehemmt. Die Hemmung ist beendet, sobald die Anhaltspunkte wegfallen und die Bundesanstalt dies der ausländischen Investmentgesellschaft mitteilt. Die Mitteilung nach Satz 4 hat unverzüglich zu erfolgen. Absatz 2 bleibt unberührt.

(2) Die Bundesanstalt untersagt die Aufnahme des öffentlichen
Vertriebs, wenn

1. die Investmentgesellschaft die Anzeige nach § 132 nicht ordnungsgemäß erstattet,

2.
Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen oder

3.
die Verpflichtungen nach § 131 nicht erfüllt sind.

(3) Die
Bundesanstalt untersagt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile, wenn

1.
die Anzeige nach § 132 nicht erstattet oder der öffentliche Vertrieb vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 aufgenommen worden ist,

2. bei dem öffentlichen Vertrieb erheblich
gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen worden ist,

3. die Zulassung
durch die zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, entzogen worden ist oder

4. die Vertriebsvoraussetzungen nach § 131
nicht mehr erfüllt sind.

(4) Die Bundesanstalt kann den weiteren öffentlichen Vertrieb untersagen, wenn die Verpflichtungen nach § 121 Abs. 1, § 122 Abs. 1
oder § 123 Satz 1 oder 2 nicht ordnungsgemäß erfüllt werden oder eine für die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels bestehenden Pflichten zu entrichtende Gebühr trotz Mahnung nicht gezahlt wird.

(4a) Die Bundesanstalt kann bei Umbrella-Konstruktionen auch
den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, untersagen, wenn weitere EG-Investmentanteile anderer Teilfonds derselben Umbrella-Konstruktion im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden, die das Anzeigeverfahren nach § 132 nicht erfolgreich durchlaufen haben.

(5) Hat die Bundesanstalt
den weiteren öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen nach Absatz 3 Nr. 1 oder 2 oder nach den Absätzen 4 oder 4a untersagt, darf die ausländische Investmentgesellschaft die Absicht, diese EG-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, erst wieder anzeigen, wenn seit dem Tag der Untersagung ein Jahr verstrichen ist.

(6)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 Satz 3 und den Absätzen 2 und 3 haben keine aufschiebende Wirkung.

(7)
Die Bundesanstalt teilt die Untersagung des öffentlichen Vertriebs den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, mit. Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt zu erstatten.

(8)
Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit, hat sie dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. Absatz 9 bleibt unberührt.

(9)
Teilt die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat sie unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 11 Satz 2 Nr. 4 geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 einzureichen. Die geänderten Unterlagen dürfen erst nach der Einreichung bei der Bundesanstalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der ausländischen Investmentgesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.



(1) Die Bundesanstalt ist befugt, zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des öffentlichen Vertriebs, wenn

1. Art und Weise des öffentlichen Vertriebs gegen sonstige Vorschriften des deutschen Rechts verstoßen,

2.
die Verpflichtungen nach § 131 nicht oder nicht mehr erfüllt sind.

(2) Hat die
Bundesanstalt hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass eine EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft, die EU-Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstößt, und hat die Bundesanstalt keine Befugnisse nach Absatz 1, so teilt sie ihre Erkenntnisse den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens mit und fordert diese auf, geeignete Maßnahmen zu ergreifen.

(3) 1 Wenn Verstöße
gegen Vorschriften dieses Gesetzes durch die Maßnahmen der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens nicht beendet werden oder wenn sich diese Maßnahmen als nicht geeignet oder als unzulänglich erweisen, ist die Bundesanstalt befugt,

1. nach Unterrichtung der zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens im Rahmen ihrer Aufsicht und
Überwachung der Vorschriften des Ersten und Dritten Abschnitts dieses Kapitels zum Schutz der Anleger alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich und geeignet sind, einschließlich einer Untersagung des weiteren öffentlichen Vertriebs;

2. die Angelegenheit erforderlichenfalls dem durch
den Beschluss 2009/77/EG der Kommission vom 23. Januar 2009 zur Einsetzung des Ausschusses der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden (ABl. L 25 vom 29.1.2009, S. 18) eingesetzten Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden mitzuteilen.

2 Maßnahmen gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind auch zu ergreifen, wenn der Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens nicht innerhalb einer angemessenen Frist Maßnahmen ergreift und
die EU-Investmentgesellschaft oder Kapitalanlagegesellschaft, die Anteile dieses EU-Investmentvermögens im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertreibt, deshalb weiterhin auf eine Weise tätig ist, die den Interessen der Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes eindeutig zuwiderläuft. 3 Die Europäische Kommission ist unverzüglich über jede nach Satz 1 Nummer 1 ergriffene Maßnahme zu unterrichten.

(4)
Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen der Bundesanstalt nach Absatz 1 und 3 Satz 1 Nummer 1 haben keine aufschiebende Wirkung.

(5) 1
Die Bundesanstalt teilt den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens die Untersagung des öffentlichen Vertriebs mit. 2 Soweit der Herkunftsstaat dieses EU-Investmentvermögens ein anderer ist als der Herkunftsstaat der verwaltenden EU-Verwaltungsgesellschaft, teilt die Bundesanstalt die Untersagung auch den zuständigen Stellen des Herkunftsstaates der EU-Verwaltungsgesellschaft mit. 3 Sie macht die Untersagung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt, falls ein öffentlicher Vertrieb stattgefunden hat. 4 Entstehen der Bundesanstalt durch die Bekanntmachung nach Satz 2 Kosten, sind diese der Bundesanstalt von der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft zu erstatten.

(6) 1
Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft dies unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und die Veröffentlichung der Bundesanstalt nachzuweisen. 2 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung durch die Bundesanstalt nicht erfüllt wird. 3 Absatz 7 bleibt unberührt.

(7) 1
Teilt die zuständige Stelle des Herkunftsstaates des EU-Investmentvermögens der Bundesanstalt die Einstellung des öffentlichen Vertriebs von einzelnen Teilfonds einer ausländischen Umbrella-Konstruktion mit, hat die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft die Bundesanstalt über geänderte Angaben und Unterlagen entsprechend § 132 Absatz 4 Satz 1 zu unterrichten. 2 Dabei ist § 2 Absatz 11 Satz 2 Nummer 4 zu berücksichtigen. 3 Die geänderten Unterlagen dürfen erst danach im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingesetzt werden. 4 Die EU-Investmentgesellschaft oder die Kapitalanlagegesellschaft hat die Einstellung des öffentlichen Vertriebs unverzüglich im elektronischen Bundesanzeiger zu veröffentlichen und dies der Bundesanstalt nachzuweisen. 5 Die Bundesanstalt kann die Veröffentlichung auf Kosten der EU-Investmentgesellschaft oder der Kapitalanlagegesellschaft vornehmen, wenn die Veröffentlichungspflicht auch nach Fristsetzung nicht erfüllt wird.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 135 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb ausländischer Investmentanteile


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Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EG-Investmentanteile sind, Anwendung finden. Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.



1 Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile sind, Anwendung finden. 2 Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 136 Zulässigkeit des öffentlichen Vertriebs


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(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EG-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn



(1) Der öffentliche Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile sind, ist zulässig, wenn

1. die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen und wenn die zuständigen Aufsichtsstellen des Sitzstaates zu einer nach den Erfahrungen der Bundesanstalt befriedigenden Zusammenarbeit entsprechend § 19 mit der Bundesanstalt bereit sind,

2. die ausländische Investmentgesellschaft der Bundesanstalt ein inländisches Kreditinstitut oder eine zuverlässige, fachlich geeignete Person mit Sitz oder Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes als Repräsentanten benennt,

3. die Gegenstände des Vermögens von einer Depotbank verwahrt werden, oder, soweit es sich um Immobilien handelt, deren Bestand von einer Depotbank überwacht wird, welche die Anleger in einer den Vorschriften der §§ 20 bis 29 vergleichbaren Weise sichert; die Bundesanstalt kann zulassen, dass mehrere Depotbanken diese Aufgabe wahrnehmen, wenn das im Rahmen des Geschäftsbetriebes der ausländischen Investmentgesellschaft erforderlich ist und dadurch die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird,

4. ein oder mehrere inländische Kreditinstitute oder inländische Zweigniederlassungen von Kreditinstituten mit Sitz im Ausland als Zahlstellen benannt werden, über welche von den Anlegern geleistete oder für sie bestimmte Zahlungen geleitet werden können; werden Zahlungen und Überweisungen über eine Zahlstelle geleitet, so ist sicherzustellen, dass die Beträge unverzüglich an die Depotbank oder an die Anleger weitergeleitet werden,

5. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft vorsehen, dass

a) dem Erwerber unverzüglich nach Eingang des Kaufpreises bei der Depotbank Anteile in entsprechender Höhe übertragen werden,

b) die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können,

c) eine Kostenvorausbelastung nach Maßgabe des § 125 eingeschränkt ist,

d) Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer den §§ 50, 61, 64 Abs. 3, § 84 Abs. 1 Nr. 2 und 3 sowie § 85 entsprechenden Art und Weise erworben werden,

e) die zum Investmentvermögen gehörenden Vermögensgegenstände nicht verpfändet oder sonst belastet, zur Sicherung übereignet oder zur Sicherung abgetreten werden dürfen, es sei denn, es handelt sich um Kreditaufnahmen unter Berücksichtigung der Anforderungen nach Buchstabe f oder um Sicherheitsleistungen zur Erfüllung von Einschuss- oder Nachschussverpflichtungen im Rahmen der Abwicklung von Geschäften mit Finanzinstrumenten im Sinne des § 51 Abs. 2 und 3,

f) Kredite zu Lasten des Investmentvermögens nur entsprechend der Regelung des § 53, zu Lasten eines Investmentvermögens, das nach den Vertragsbedingungen oder der Satzung in Immobilien anlegen darf, nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Wirtschaftsführung bis zu 50 Prozent des Verkehrswertes der im Vermögen befindlichen Immobilien aufgenommen werden dürfen und dass die Kreditaufnahmen der Zustimmung der Depotbank zu den Darlehensbedingungen bedürfen,

g) keine Geschäfte zu Lasten des Investmentvermögens vorgenommen werden, die den Verkauf nicht zum Investmentvermögen gehörender Vermögensgegenstände zum Inhalt haben und das Recht, die Lieferung von Vermögensgegenständen zu verlangen (Kaufoption), einem Dritten für Rechnung des Investmentvermögens nur eingeräumt werden darf, wenn die den Gegenstand der Kaufoption bildenden Vermögensgegenstände im Zeitpunkt der Einräumung der Kaufoption zum Investmentvermögen gehören,

6. die in § 121 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 bis 5 sowie den §§ 123 und 137 vorgesehenen Verpflichtungen zur Unterrichtung der am Erwerb eines Anteils Interessierten ordnungsgemäß erfüllt werden.

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(2) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können.

(2a) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen.



(2) 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, die denen des § 90d Abs. 2 oder Abs. 3 entsprechen. 2 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen müssen, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen nur in einer dem § 90b Abs. 1 Nr. 6 entsprechenden Weise erworben werden können.

(2a) 1 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft eine Regelung vorsehen können, die der nach § 90i Abs. 1 entspricht. 2 Sehen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der ausländischen Investmentgesellschaft dem § 90h Abs. 7 vergleichbare Anlagemöglichkeiten vor, müssen die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen enthalten, die denen des § 90i Abs. 2 und 3 entsprechen. 3 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe d gilt für ausländische Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, dass Anteile an risikogemischten Investmentvermögen in einer dem § 90h Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 entsprechenden Weise erworben werden. 4 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe f gilt mit der Maßgabe, dass die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen können, die denen nach § 90h Abs. 6 entsprechen.

(3) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a bis c ist nicht auf ausländische Investmentvermögen anzuwenden, die in einer der Investmentaktiengesellschaft nach Maßgabe dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 1a bis 1c, Abs. 4, 5 und 6, des § 104 und des § 105 vergleichbaren Weise gebildet sind und deren Anteile an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes oder einem organisierten Markt, der die wesentlichen Anforderungen an geregelte Märkte im Sinne der Richtlinie 2004/39/EG erfüllt, zugelassen sind.

(4) Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b und d gilt nicht für ausländische Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, wenn die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft Regelungen vorsehen, die § 113 Abs. 3 und 4 sowie § 116 entsprechen.

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(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 85/611/EWG entsprechend erfüllt sind.



(5) Die Bundesanstalt kann bei Staaten, die nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, bestimmen, dass die Vorschriften der §§ 130 bis 133 und § 32 Abs. 3 auf den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die von Investmentgesellschaften mit Sitz in einem solchen Staat ausgegeben werden, entsprechend Anwendung finden, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 sowie der Richtlinie 2009/65/EG entsprechend erfüllt sind.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 137 Verkaufsprospekt


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(1) Der ausführliche Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. Er muss insbesondere Angaben enthalten



(1) 1 Der Verkaufsprospekt der ausländischen Investmentgesellschaft muss alle Angaben enthalten, die im Zeitpunkt der Antragstellung für die Beurteilung der ausländischen Investmentanteile von wesentlicher Bedeutung sind. 2 Er muss insbesondere Angaben enthalten

1. über Name oder Firma, Rechtsform, Sitz und Eigenkapital (Grund- oder Stammkapital abzüglich der ausstehenden Einlagen zuzüglich der Rücklagen) der ausländischen Investmentgesellschaft, des Unternehmens, das über die Anlage des eingelegten Geldes bestimmt (Verwaltungsgesellschaft), des Unternehmens, das den Vertrieb der Investmentanteile übernommen hat (Vertriebsgesellschaft), und der Depotbank;

2. über Name oder Firma, Sitz und Anschrift des Repräsentanten und der Zahlstellen;

3. über Art, Höhe und Berechnung sämtlicher Kosten, die dem Anleger in Rechnung gestellt werden, sowie sämtlicher aus dem Vermögen an Dritte zu zahlender Vergütungen und zu ersetzender Aufwendungen;

4. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 14 entsprechender Weise;

5. in den Vorgaben des § 42 Abs. 1 Satz 3 Nr. 15, 16 Halbsatz 1 und 2 und Nr. 28 entsprechender Weise;

6. über die Voraussetzungen und Bedingungen, zu denen die Anleger die Auszahlung des auf den Anteil entfallenden Vermögensteils verlangen können sowie über die hierfür zuständigen Stellen.

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Außerdem ist dem ausführlichen Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. Der ausführliche Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht. Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den ausführlichen Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.

(2) Die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts ist nicht gestattet.

(3) Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.

(4) Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. Der ausführliche Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.



3 Außerdem ist dem Verkaufsprospekt ein Jahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1, dessen Stichtag nicht länger als 16 Monate zurückliegen darf, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch ein Halbjahresbericht gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 2 als Anlage beizufügen. 4 Der Verkaufsprospekt muss ferner ausdrückliche Hinweise darauf enthalten, dass die ausländische Investmentgesellschaft einer staatlichen Aufsicht durch die Bundesanstalt nicht untersteht. 5 Bei Umbrella-Konstruktionen mit mindestens einem Teilfonds, dessen Anteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen, und weiteren Teilfonds desselben Schirms, für die keine Anzeige nach § 139 erstattet wurde, ist drucktechnisch herausgestellt an hervorgehobener Stelle darauf hinzuweisen, dass für die weiteren Teilfonds keine Anzeige erstattet worden ist und Anteile dieser Teilfonds an Anleger im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht öffentlich vertrieben werden dürfen; diese weiteren Teilfonds sind namentlich zu bezeichnen. 6 Die Bundesanstalt kann verlangen, dass in den Verkaufsprospekt weitere Angaben aufgenommen werden, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass die Angaben für den Erwerber erforderlich sind.

(2) 1 Für die ausländischen Investmentanteile sind wesentliche Anlegerinformationen zu erstellen. 2 § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. 3 Für die wesentlichen Anlegerinformationen über ausländische Investmentanteile, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 66 bis 82 oder nach den §§ 90a bis 90f entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2a und 2c zu beachten. 4 Für die wesentlichen Anlegerinformationen von ausländischen Investmentanteilen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach den §§ 112 und 113 entsprechen, sind die Anforderungen nach § 42 Absatz 2b und 2c zu beachten.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 haben ausländische Investmentvermögen im Sinne des § 136 Abs. 3 einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes zu veröffentlichen. 2 Die in diesen Prospekt aufzunehmenden Angaben bestimmen sich nach dem Wertpapierprospektgesetz und der Verordnung (EG) Nr. 809/2004.

(4) 1 Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegen, die denen nach § 113 Abs. 1 und 2 vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 117 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 und Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. 2 Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90a vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90e Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten. 3 Der Verkaufsprospekt von ausländischen Investmentvermögen, die denen nach § 90g vergleichbar sind, muss darüber hinaus Angaben nach § 90j Abs. 2 in entsprechender Weise enthalten.

§ 139 Anzeigepflicht


(1) Die ausländische Investmentgesellschaft hat die Absicht, ausländische Investmentanteile im Geltungsbereich dieses Gesetzes öffentlich zu vertreiben, der Bundesanstalt anzuzeigen.

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(2) Der Anzeige sind beizufügen:



(2) 1 Der Anzeige sind beizufügen:

1. alle wesentlichen Angaben über die ausländische Investmentgesellschaft, ihre Organe und ihren Repräsentanten sowie über die Verwaltungsgesellschaft, die Vertriebsgesellschaften, die Depotbank und die Zahlstellen,

2. Bestätigungen des Repräsentanten, der Depotbank und der Zahlstelle über die Übernahme dieser Funktionen,

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3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige ausführliche Verkaufsprospekt,



3. die Vertragsbedingungen oder die Satzung der Investmentgesellschaft sowie der im Zeitpunkt der Anzeige gültige Verkaufsprospekt und die im Zeitpunkt der Anzeige gültigen wesentlichen Anlegerinformationen,

4. der letzte Jahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 1 entsprechen muss, und, wenn der Stichtag des Jahresberichts länger als acht Monate zurückliegt, auch der anschließende Halbjahresbericht, der den Anforderungen des § 122 Abs. 2 Nr. 2 entsprechen muss; der Jahresbericht muss mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

5. die festgestellte Jahresbilanz des letzten Geschäftsjahres nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluss) der Verwaltungsgesellschaft, die mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen ist,

6. die Erklärung der ausländischen Investmentgesellschaft, dass sie sich verpflichtet,

a) der Bundesanstalt den Jahresabschluss der Verwaltungsgesellschaft und den nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 zu veröffentlichenden Jahresbericht spätestens vier Monate nach Ende jedes Geschäftsjahres sowie den nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 zu veröffentlichenden Halbjahresbericht spätestens zwei Monate nach Ende jedes Geschäftshalbjahres einzureichen; der Jahresabschluss und der Jahresbericht müssen mit dem Bestätigungsvermerk eines Wirtschaftsprüfers versehen sein,

b) die Bundesanstalt über alle wesentlichen Änderungen von Umständen, die bei der Anzeige der Absicht des öffentlichen Vertriebs angegeben worden sind, zu unterrichten und die Änderungsangaben nachzuweisen,

c) der Bundesanstalt auf Verlangen über ihre Geschäftstätigkeit Auskunft zu erteilen und Unterlagen vorzulegen,

7. der Nachweis über die Zahlung der Gebühr für die Anzeige,

8. alle wesentlichen Angaben und Unterlagen, aus denen sich ergibt, dass die ausländische Investmentgesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft im Staat ihres Sitzes einer wirksamen öffentlichen Aufsicht zum Schutz der Investmentanleger unterliegen.

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Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.



2 Fremdsprachige Unterlagen sind mit einer deutschen Übersetzung vorzulegen. 3 Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Verlangen der Bundesanstalt gemäß Satz 1 Nr. 6 Buchstabe c haben keine aufschiebende Wirkung.

(3) 1 Die Bundesanstalt hat den Tag des Eingangs der Anzeige innerhalb vier Wochen zu bestätigen, sofern die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen. 2 Fehlende Angaben und Unterlagen fordert die Bundesanstalt innerhalb der gleichen Frist als Ergänzungsanzeige an. 3 Die Ergänzungsanzeige ist der Bundesanstalt innerhalb von sechs Monaten nach der Erstattung der Anzeige beziehungsweise der letzten Ergänzungsanzeige einzureichen; anderenfalls gilt der öffentliche Vertrieb wegen nicht ordnungsgemäßer Anzeigenerstattung als untersagt. 4 Die Frist nach Satz 3 ist eine Ausschlussfrist.

§ 142 Zusammenarbeit mit anderen Stellen


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(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EG-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.



(1) In Erfüllung der Aufgabe nach § 141 Abs. 1 arbeitet die Bundesanstalt zur Überwachung des Vertriebs von EU-Investmentanteilen mit den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem die Investmentgesellschaft ihren Sitz hat, eng zusammen und übermittelt diesen Stellen die erforderlichen Auskünfte.

(2) Vertrauliche Informationen, welche die Bundesanstalt von den zuständigen Stellen des anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erhält, dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:

1. zur Prüfung, ob die Voraussetzungen für den Vertrieb der Investmentanteile erfüllt sind,

2. zur Überwachung der Vertriebstätigkeit der Investmentgesellschaft oder sonstiger mit dem Vertrieb befasster Personen,

3. für Zwecke nach Maßgabe des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bis 4.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 143 Bußgeldvorschriften


(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 17a Abs. 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 31 Abs. 4 ein Gelddarlehen gewährt oder eine dort genannte Verpflichtung eingeht,

3. entgegen § 53 oder § 90h Abs. 6 einen Kredit aufnimmt oder

4. entgegen § 59 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand verkauft.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

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1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Abs. 2 oder 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen § 12 Abs. 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 oder 2, oder § 12 Abs. 4 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 6 Satz 1, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 einen vereinfachten oder ausführlichen Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem ausführlichen Verkaufsprospekt beifügt,

5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht oder einen Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht oder den Auflösungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,



1. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2a Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 1 zuwiderhandelt,

2. entgegen

a)
§ 12 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 oder Satz 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5,

b) § 12 Absatz 3
Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 5, oder

c) § 12 Absatz 4
Satz 6

eine
Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

2a. entgegen § 40d Absatz 2 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation übermittelt,

2b. entgegen § 40d Absatz 4 Satz 1 eine Verschmelzungsinformation der Bundesanstalt nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig einreicht,

3. entgegen § 42 Abs. 1 Satz 1 die wesentlichen Anlegerinformationen oder einen dort genannten Verkaufsprospekt dem Publikum nicht oder nicht rechtzeitig zugänglich macht,

4. entgegen § 43 Abs. 2 Satz 9 die Vertragsbedingungen dem Verkaufsprospekt beifügt,

5. entgegen § 44 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 44 Abs. 7 Satz 1, oder entgegen § 44 Absatz 4a einen Jahresbericht, einen Halbjahresbericht, einen Auflösungsbericht oder einen Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstellt,

6. entgegen § 45 Abs. 1 oder 2, den Jahresbericht, den Halbjahresbericht, den Auflösungsbericht oder den Abwicklungsbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bekannt macht,

6a. entgegen § 45e Absatz 1 eine Abwicklung beginnt,

6b. entgegen § 45e Absatz 5 Satz 1 oder § 45f Absatz 6 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht oder die Anleger nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgesehenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet,

6c. entgegen § 45g Absatz 1 Satz 1 oder Satz 2 oder Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,

7. entgegen § 93 Abs. 2 Satz 1 oder § 95 Absatz 1 Satz 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,

8. entgegen § 96 Abs. 6 Satz 1 oder 2 der Bundesanstalt eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

9. entgegen § 111a Abs. 4 den Jahresabschluss, den Lagebericht oder den Halbjahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bei der Bundesanstalt einreicht.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 6 Abs. 5 in Verbindung mit § 24c Abs. 1 Satz 1 oder 5 des Kreditwesengesetzes eine Datei nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder nicht dafür sorgt, dass die Bundesanstalt Daten jederzeit automatisch abrufen kann,

2. entgegen § 19g Satz 1 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, auch in Verbindung mit § 44b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes, eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder eine Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

3. entgegen § 19g Satz 2 in Verbindung mit § 44 Abs. 1 Satz 4 oder § 44b Abs. 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes eine Maßnahme nicht duldet,

4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 19i Satz 1 oder 2 oder § 19j zuwiderhandelt,

5. entgegen § 19k in Verbindung mit § 46b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

6. entgegen

a) § 46, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1, § 64 Abs. 1 Satz 1 oder 4, Abs. 2 oder 3, § 84 Abs. 1, § 90b Abs. 1, § 90h Abs. 1 oder § 113 Abs. 2 Satz 2 oder

b) § 67 Abs. 1 oder 3, § 68 Abs. 1 Satz 1, § 68a, § 88 Abs. 1 oder § 90b Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 einen Vermögensgegenstand, Edelmetall, ein Zertifikat über Edelmetalle, eine Schuldverschreibung, Aktien, Anteile eines Sondervermögens oder ausländischen Investmentvermögens oder Verkaufsoptionsrechte erwirbt,

7. entgegen § 49 Satz 1, § 68 Abs. 1 Satz 1 oder § 80 Abs. 1 Satz 1 einen dort genannten Vermögensgegenstand oder Betrag hält,

8. entgegen § 51 Abs. 1 Satz 1 in Derivate investiert,

9. entgegen § 51 Abs. 2, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, nicht sicherstellt, dass sich das Marktrisikopotential höchstens verdoppelt,

10. entgegen § 52, § 60 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1, Abs. 2 Satz 1 oder 2, Abs. 3, § 61, § 85, § 90h Abs. 3 oder 4, Abs. 7 Satz 1 oder 3, Abs. 8 oder § 113 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 4 Satz 1 oder 2 mehr als einen dort genannten Prozentsatz des Wertes in die dort genannten Vermögensgegenstände anlegt,

11. entgegen § 54 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 Wertpapiere überträgt,

12. entgegen

a) § 54 Abs. 1 Satz 2 oder

b) § 69 Abs. 1 Satz 1

ein Darlehen gewährt,

13. entgegen § 54 Abs. 4 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

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14. entgegen § 57 Abs. 1 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,



14. entgegen § 57 Satz 1 ein Pensionsgeschäft abschließt,

15. entgegen § 60 Abs. 2 Satz 3 nicht sicherstellt, dass der Gesamtwert der Schuldverschreibungen 80 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt,

16. einer Vorschrift des § 60 Abs. 5 Satz 1 oder 2, § 90b Abs. 3 oder 4 Satz 2, Abs. 5 oder 6 oder § 90h Abs. 5 Satz 1 über eine dort genannte Sicherstellungspflicht zuwiderhandelt,

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16a. entgegen § 63a Satz 1 weniger als 85 Prozent des Wertes des Feederfonds in Anteile eines Masterfonds anlegt,

16b. entgegen § 63a Satz 2 in einen Masterfonds anlegt,

17. entgegen § 67 Abs. 4, auch in Verbindung mit § 90a, nicht sicherstellt, dass die Vermögensgegenstände nur in dem dort genannten Umfang einem Währungsrisiko unterliegen,

18. entgegen § 68a Abs. 2 einen Vermögensgegenstand veräußert,

19. entgegen § 69 Abs. 1 Satz 2 nicht sicherstellt, dass die Summe der Darlehen einen dort genannten Prozentsatz nicht übersteigt,

20. entgegen § 90b Abs. 8 ein Geschäft tätigt,

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21. entgegen § 101 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft öffentlich vertreibt,



20a. entgegen § 90h Absatz 7 Satz 4 einen dort genannten Vermögensgegenstand erwirbt,

21. entgegen §
101 Satz 1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens öffentlich vertreibt,

22. entgegen § 112 Abs. 2 Satz 1 Anteile an Sondervermögen öffentlich vertreibt,

23. entgegen § 113 Abs. 1 Satz 3 Leverage oder Leerverkäufe durchführt,

24. entgegen § 113 Abs. 2 Satz 2 einen Devisenterminkontrakt verkauft,

25. entgegen § 113 Abs. 4 Satz 2 oder 3, jeweils auch in Verbindung § 90h Abs. 2, in dort genannte Zielfonds anlegt,

26. entgegen § 113 Abs. 5 Satz 1 nicht sicherstellt, dass die dort genannten Informationen vorliegen,

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27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Abs. 2, 3, 4 oder 4a, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

28. entgegen § 133 Abs. 1 Satz 1 oder § 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen oder ausländischen Investmentanteilen aufnimmt oder

29. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt.




27. einer vollziehbaren Untersagung nach § 124 Abs. 4 Satz 1, § 133 Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 Nummer 1, § 140 Abs. 2, 3, 4 oder 4a oder § 144 Abs. 2 Satz 3 zuwiderhandelt,

28. entgegen § 135 Abs. 1 Satz 2 ausländische Investmentanteile öffentlich vertreibt oder

29. entgegen
§ 140 Abs. 1 Satz 1 den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen aufnimmt.

(4) Die Vorschriften des Absatzes 2 Nr. 4 und 5 und des Absatzes 3 Nr. 4, 5, 6 Buchstabe a, Nr. 7, 8, 9, 10, 15 und 16 gelten auch für Investmentaktiengesellschaften nach § 99 Abs. 3 Satz 1.

(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 3 Nr. 1, 5 bis 19 sowie Nr. 22 und 23 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.

(6) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bundesanstalt.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

§ 143c Beschwerde- und Schlichtungsverfahren


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(1) Anleger und Kunden können jederzeit wegen behaupteter Verstöße gegen dieses Gesetz Beschwerde bei der Bundesanstalt einlegen.

(2) Beschwerden sind schriftlich oder zur Niederschrift bei der Bundesanstalt einzulegen und sollen den Sachverhalt sowie den Beschwerdegrund angeben.

(3) 1 Verbraucher können bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit Vorschriften nach diesem Gesetz die Schlichtungsstelle anrufen, die für die außergerichtliche Beilegung von Verbraucherrechtsstreitigkeiten bei der Bundesanstalt einzurichten ist. 2 Hiervon unberührt bleibt das Recht, den Rechtsweg zu beschreiten.

(4) Soweit behauptete Verstöße nach Absatz 1 oder Streitigkeiten nach Absatz 3 grenzüberschreitende Sachverhalte betreffen, arbeitet die Bundesanstalt mit den zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zusammen; die §§ 5b und 19 gelten entsprechend.

(5) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die näheren Einzelheiten des Verfahrens der Schlichtungsstelle nach Absatz 3 und die Zusammenarbeit mit vergleichbaren Stellen zur außergerichtlichen Streitbeilegung in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu regeln. 2 Das Verfahren ist auf die Verwirklichung des Rechts auszurichten und muss insbesondere gewährleisten, dass

1. die Schlichtungsstelle unabhängig und unparteiisch handelt,

2. die Verfahrensregeln für Interessierte zugänglich sind,

3. die Beteiligten des Schlichtungsverfahrens rechtliches Gehör erhalten, insbesondere Tatsachen und Bewertungen vorbringen können, und

4. die Schlichter und ihre Hilfspersonen die Vertraulichkeit der Informationen gewährleisten, von denen sie im Schlichtungsverfahren Kenntnis erhalten.

3 Die Rechtsverordnung kann auch die Pflicht der Unternehmen, sich nach Maßgabe eines geeigneten Verteilungsschlüssels an den Kosten des Verfahrens zu beteiligen, und Einzelheiten zur Ermittlung des Verteilungsschlüssels enthalten. 4 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

(6) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Streitschlichtungsaufgaben nach Absatz 3 auf eine oder mehrere geeignete private Stellen zu übertragen, wenn die Aufgaben dort zweckmäßiger erledigt werden können. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.



§ 144 Allgemeine Übergangsvorschriften


(1) 1 Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes die in § 6 Abs. 1 Satz 1 aufgeführten Geschäfte betreiben, bedürfen keiner erneuten Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb; ihre Vertragsbedingungen für bereits bestehende Sondervermögen bedürfen keiner Genehmigung. 2 Die Erlaubnis gilt für Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 als erteilt, wenn diese Dienstleistungen und Nebendienstleistungen vor dem 1. Januar 2004 in der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag der Kapitalanlagegesellschaft bereits vorgesehen waren. 3 Bereits erteilte Erlaubnisse und Genehmigungen gelten als nach diesem Gesetz erteilt. 4 Die Gültigkeit von nach § 24b Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften ausgestellten Bescheinigungen wird durch die Aufnahme der Tätigkeiten nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 und 3 bis 7 bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt.

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(2) 1 Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2 Ein vereinfachter Verkaufsprospekt, der zusätzlich die Angaben nach § 131 Satz 3 Halbsatz 1 enthält, ist der Bundesanstalt für die EG-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes bereits vor dem 28. Dezember 2007 vertrieben werden durften, vorbehaltlich des § 133 Abs. 9 erstmals vorzulegen, sobald dieser nach Vorschriften des Mitgliedstaates der Europäischen Union oder des anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum geändert werden muss, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2008. 3 Wird die Verpflichtung aus Satz 2 nicht erfüllt, untersagt die Bundesanstalt den weiteren öffentlichen Vertrieb der EG-Investmentanteile; § 133 Abs. 5 bis 7 gilt entsprechend.



(2) 1 Ausländische Investmentgesellschaften, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder § 15c Abs. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2820), zuletzt geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), erstattet haben und zum öffentlichen Vertrieb berechtigt sind, müssen keine neue Anzeige nach § 132 Abs. 1 oder § 139 Abs. 1 erstatten; ein bereits erlangtes Vertriebsrecht besteht fort. 2 Die wesentlichen Anlegerinformationen über EU-Investmentanteile, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes vertrieben werden sollen oder dürfen, sind der Bundesanstalt erstmals vorzulegen, sobald diese nach den Vorschriften eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erstellen sind, spätestens zum 1. Juli 2012.

(3) Auf die am 28. Dezember 2007 bestehenden Kapitalanlagegesellschaften findet § 6 Abs. 2a erstmals zum 30. Juni 2008 Anwendung.

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(4) Ausführliche Verkaufsprospekte von Kapitalanlagegesellschaften, Investmentaktiengesellschaften und ausländischen Investmentgesellschaften, die eine Belehrung über das Recht des Käufers zum Widerruf nach § 126 in der vor dem 28. Dezember 2007 geltenden Fassung dieses Gesetzes enthalten, dürfen bis zum 31. Dezember 2008 weiterverwendet werden.

(5) (aufgehoben)



(4) Wird ein richtlinienkonformes Sondervermögen auf ein EU-Investmentvermögen verschmolzen und ist im Herkunftsstaat des EU-Investmentvermögens die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt an die Stelle der wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG über das übernehmende Sondervermögen, die den Anlegern nach § 40d Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 zu übermitteln sind, der vereinfachte Verkaufsprospekt des übernehmenden Sondervermögens; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.

(5) Legt ein Feederfonds in einem ausländischen Masterfonds an und ist im Herkunftsstaat des ausländischen Masterfonds die Verwendung des vereinfachten Verkaufsprospekts während der Übergangsfrist des Artikels 118 Absatz 2 der Richtlinie 2009/65/EG gestattet, tritt hinsichtlich des Masterfonds an die Stelle der in § 45a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, § 45f Absatz 3 Satz 1 und § 45g Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 vorgesehenen wesentlichen Anlegerinformationen gemäß Artikel 78 der Richtlinie 2009/65/EG der vereinfachte Verkaufsprospekt des ausländischen Masterfonds; dies gilt jedoch längstens bis zum 30. Juni 2012.

(6) Angaben gemäß § 41 Absatz 1 Satz 1 in bereits vor dem 1. Juli 2011 bestehenden Vertragsbedingungen oder einer bestehenden Satzung und bestehenden Anlagebedingungen sowie vor diesem Zeitpunkt gemäß § 43 Absatz 5 Satz 1 bekannt gemachte Änderungen dieser Angaben eines inländischen Investmentvermögens bedürfen keiner nachträglichen Genehmigung durch die Bundesanstalt.



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§ 148 (neu)




§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5


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Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.