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Änderung § 4 InvG vom 28.12.2007

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§ 4 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 4 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Namensgebung, Fondskategorien


(Text alte Fassung)

(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.

(Text neue Fassung)

(1) Die Bezeichnung des Sondervermögens oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen.

(2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht.