§ 90q InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2009 geltenden Fassung | § 90q InvG n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 07.03.2009 BGBl. I S. 451 |
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(Text alte Fassung) § 90q (neu) | (Text neue Fassung)§ 90q Verbot von Laufzeitfonds |
Das Mitarbeiterbeteiligungs-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer aufgelegt werden. |