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Änderung § 40f InvG vom 01.07.2011

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§ 40f InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 40f InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 40f (neu)


(Text neue Fassung)

§ 40f Kosten der Verschmelzung


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Eine Kapitalanlagegesellschaft darf jegliche Kosten, die mit der Vorbereitung und Durchführung der Verschmelzung verbunden sind, weder dem übertragenden Sondervermögen noch dem übernehmenden Sondervermögen oder EU-Investmentvermögen noch ihren Anlegern in Rechnung stellen.