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Änderung § 99a InvG vom 01.07.2011

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§ 99a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 99a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126

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§ 99a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 99a Sondervorschriften für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften


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(1) § 99 Absatz 3 gilt für selbstverwaltende Investmentaktiengesellschaften mit der Maßgabe, dass darüber hinaus § 9 Absatz 2, 3, 3a, 3b und die nach § 9 Absatz 5 erlassene Rechtsverordnung sowie § 9a Absatz 1 und die nach § 9a Absatz 2 erlassene Rechtsverordnung entsprechend anzuwenden sind.

(2) Die Kosten einer Verschmelzung dürfen entsprechend den Vorgaben des § 40f nicht den Anlageaktionären zugerechnet werden.