Änderung § 130 InvG vom 01.07.2011

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§ 130 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 130 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 130 Anwendbare Vorschriften auf den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen


(Text neue Fassung)

§ 130 Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen anwendbare Vorschriften


vorherige Änderung

Für den öffentlichen Vertrieb von EG-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf EG-Investmentanteile Anwendung finden.



(1) Auf den öffentlichen Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes sind die Vorschriften dieses Abschnitts und die Vorschriften des Abschnitts 1, soweit sie auf EU-Investmentanteile Anwendung finden, anzuwenden.

(2) Die Bundesanstalt veröffentlicht auf ihrer Internetseite gemäß Artikel 30 der Richtlinie 2010/44/EU die Anforderungen, die bei öffentlichem Vertrieb von EU-Investmentanteilen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu beachten sind.


(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 



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