Änderung § 148 InvG vom 01.07.2011

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§ 148 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 148 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 148 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 148 Übergangsvorschrift zur Aufhebung des § 127 Absatz 5


vorherige Änderung

 


Auf Ansprüche nach § 127 dieses Gesetzes, die vor dem 1. Juli 2011 entstanden sind, ist § 127 Absatz 5 in der bis zum 30. Juni 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

 



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