§ 4 InvG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung | § 4 InvG n.F. (neue Fassung) in der am 28.12.2007 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Namensgebung, Fondskategorien | |
(1) Die Bezeichnung des Investmentfonds oder der Investmentaktiengesellschaft darf nicht irreführen. | |
(Text alte Fassung) (2) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht. | (Text neue Fassung) (2) Die Bundesanstalt kann über Richtlinien für den Regelfall festlegen, welcher Fondskategorie das Investmentvermögen nach den Vertragsbedingungen, insbesondere nach den dort genannten Anlagegrenzen, oder der Satzung entspricht. |