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Änderung § 67 InvG vom 28.12.2007

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§ 67 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 67 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf vorbehaltlich der Absätze 2 bis 6 für ein Immobilien-Sondervermögen nur folgende und die in den §§ 68 und 80 genannten Vermögensgegenstände erwerben:

1. Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke und gemischtgenutzte Grundstücke;

2. Grundstücke im Zustand der Bebauung, wenn die genehmigte Bauplanung den in Nummer 1 genannten Voraussetzungen entspricht und nach den Umständen mit einem Abschluss der Bebauung in angemessener Zeit zu rechnen ist und wenn die Aufwendungen für die Grundstücke insgesamt 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht überschreiten;

3. unbebaute Grundstücke, die für eine alsbaldige eigene Bebauung nach Maßgabe der Nummer 1 bestimmt und geeignet sind, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen unbebauten Grundstücke 20 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt;

4. Erbbaurechte unter den Voraussetzungen der Nummern 1 bis 3.

(2) Wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen und die Vermögensgegenstände einen dauernden Ertrag erwarten lassen, darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens vorbehaltlich der Absätze 3 bis 6 auch andere Grundstücke und andere Erbbaurechte sowie Rechte in Form des Wohnungseigentums, Teileigentums, Wohnungserbbaurechts und Teilerbbaurechts erwerben. Die Grundstücke und Rechte nach Satz 1 dürfen nur erworben werden, wenn zur Zeit des Erwerbs ihr Wert zusammen mit dem Wert der bereits in dem Sondervermögen befindlichen Grundstücke und Rechte gleicher Art 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreitet. Unter den Voraussetzungen des Satzes 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens auch Nießbrauchrechte an Grundstücken im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erwerben, die der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen, wenn zur Zeit der Bestellung die Aufwendungen für das Nießbrauchrecht zusammen mit dem Wert der bereits im Sondervermögen befindlichen Nießbrauchrechte 10 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigen.

(3) Außerhalb eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum belegene Vermögensgegenstände der in den Absätzen 1 und 2 genannten Art dürfen für ein Immobilien-Sondervermögen nur dann erworben werden, wenn

1. die Vertragsbedingungen dies vorsehen;

2. eine angemessene regionale Streuung der Vermögensgegenstände gewährleistet ist;

3. in den Vertragsbedingungen diese Staaten und der jeweilige Anteil des Sondervermögens, der in diesen Staaten höchstens angelegt werden darf, angegeben wird;

4. in diesen Staaten die freie Übertragbarkeit der Vermögensgegenstände gemäß den Absätzen 1 und 2 gewährleistet und der Kapitalverkehr nicht beschränkt ist;

5. die Wahrnehmung der Rechte und Pflichten der Depotbank gewährleistet ist.

(4) Die Kapitalanlagegesellschaft hat sicherzustellen, dass die für Rechnung eines Immobilien-Sondervermögens gehaltenen Vermögensgegenstände nur insoweit einem Währungsrisiko unterliegen, als der Wert der einem solchen Risiko unterliegenden Vermögensgegenstände 30 Prozent des Wertes des Sondervermögens nicht übersteigt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss ihn zuvor bewertet hat und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind. Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 oder nach § 68 darf für ein Sondervermögen nicht erworben werden, wenn er bereits im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht. Er darf ferner nicht erworben werden von einem Mutter-, Schwester- oder Tochterunternehmen der Kapitalanlagegesellschaft, das selbst eine Kapitalanlagegesellschaft oder eine ausländische Investmentgesellschaft ist, oder von einer anderen Kapitalanlagegesellschaft oder ausländischen Investmentgesellschaft, an der eine bedeutende Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft besteht. Das Erwerbsverbot gilt nicht, wenn ein solcher Vermögensgegenstand von einem Spezialfonds gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 oder von einem der in den Sätzen 2 und 3 genannten Unternehmen in einen Spezialfonds übertragen werden soll.

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Der nach § 77 bestellte Sachverständigenausschuss muss vor der Bestellung des Erbbaurechts die Angemessenheit des Erbbauzinses bestätigen und innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung den Wert des Grundstücks neu feststellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.

(Text neue Fassung)

(5) Ein Vermögensgegenstand nach den Absätzen 1 und 2 darf nur erworben werden, wenn er zuvor von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet wurde und die aus dem Sondervermögen zu erbringende Gegenleistung den ermittelten Wert nicht oder nur unwesentlich übersteigt. Entsprechendes gilt für Vereinbarungen über die Bemessung des Erbbauzinses und seine etwaige spätere Änderung.

(6) Für ein Immobilien-Sondervermögen dürfen auch Gegenstände erworben werden, die zur Bewirtschaftung der Vermögensgegenstände des Immobilien-Sondervermögens erforderlich sind.

(7) Ein Grundstück im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 3 oder des Absatzes 2 Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft nur unter den in den Vertragsbedingungen näher festgelegten Bedingungen mit einem Erbbaurecht belasten. Die Angemessenheit des Erbbauzinses ist vor der Bestellung des Erbbaurechts von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, zu bestätigen. Der nach § 77 Abs. 1 gebildete Sachverständigenausschuss hat innerhalb von zwei Monaten nach der Bestellung des Erbbaurechts den Wert des Grundstücks neu festzustellen. Ein Erbbaurecht darf nicht bestellt werden, wenn der Wert des Grundstücks, an dem das Erbbaurecht bestellt werden soll, zusammen mit dem Wert der Grundstücke, an denen bereits Erbbaurechte bestellt worden sind, 10 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens übersteigt. Die Verlängerung eines Erbbaurechts gilt als Neubestellung.

(8) Die Nichtbeachtung der vorstehenden Vorschriften berührt die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts nicht.

(9) Das Immobilien-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer gebildet werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.

vorherige Änderung

(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 3 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.



(10) Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3, Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 Satz 4 sowie bei der Angabe des Anteils des Sondervermögens gemäß Absatz 3 Nr. 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen.