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Änderung § 68 InvG vom 28.12.2007

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§ 68 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 68 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 68 Beteiligung an Immobilien-Gesellschaften


(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 Beteiligungen an Immobilien-Gesellschaften nur erwerben und halten, wenn die Vertragsbedingungen dies vorsehen, die Beteiligung einen dauernden Ertrag erwarten lässt und durch Vereinbarung zwischen Kapitalanlagegesellschaft und Immobilien-Gesellschaft die Befugnisse der Depotbank nach § 26 Abs. 1 Nr. 5 sichergestellt sind. Als Immobilien-Gesellschaften im Sinne dieser Vorschrift gelten nur Immobilien-Gesellschaften,

1. deren Unternehmensgegenstand im Gesellschaftsvertrag oder in der Satzung auf Tätigkeiten beschränkt ist, welche die Kapitalanlagegesellschaft für das Immobilien-Sondervermögen ausüben darf, und

(Text alte Fassung) nächste Änderung

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist. Abweichend von Satz 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 2 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).

(Text neue Fassung)

2. die nach dem Gesellschaftsvertrag oder der Satzung nur Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 sowie Abs. 6 oder Beteiligungen an anderen Immobilien-Gesellschaften erwerben dürfen, die nach den Vertragsbedingungen unmittelbar für das Immobilien-Sondervermögen erworben werden dürfen.

(2) Vor dem Erwerb der Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft ist ihr Wert durch einen Abschlussprüfer im Sinne des § 319 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Handelsgesetzbuchs zu ermitteln. Dabei ist von dem letzten mit dem Bestätigungsvermerk eines Abschlussprüfers versehenen Jahresabschluss der Immobilien-Gesellschaft oder, wenn dieser mehr als drei Monate vor dem Bewertungsstichtag liegt, von den Vermögenswerten und Verbindlichkeiten der Immobilien-Gesellschaft auszugehen, die in einer vom Abschlussprüfer geprüften aktuellen Vermögensaufstellung nachgewiesen sind. Für die Bewertung gilt § 70 Abs. 2 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die im Jahresabschluss oder in der Vermögensaufstellung der Immobilien-Gesellschaft ausgewiesenen Immobilien mit dem Wert anzusetzen sind, der von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, festgestellt wurde.

(3) Die Kapitalanlagegesellschaft darf für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens eine Beteiligung an einer Immobilien-Gesellschaft nur erwerben und halten, wenn

1.
sie bei der Immobilien-Gesellschaft die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat und durch die Rechtsform der Immobilien-Gesellschaft eine über die geleistete Einlage hinausgehende Nachschusspflicht ausgeschlossen ist und

2. im Falle der Beteiligung der Immobilien-Gesellschaft an einer anderen Immobilien-Gesellschaft die Beteiligung unmittelbar oder mittelbar 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beträgt; eine mittelbare Beteiligung ist nur bei einer Immobilien-Gesellschaft mit Sitz im Ausland zulässig.

Abweichend
von Satz 1 Nr. 1 darf die Kapitalanlagegesellschaft unter Beachtung der Grenze des Absatzes 6 Satz 3 für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens Beteiligungen an einer Immobilien-Gesellschaft auch dann erwerben und halten, wenn sie nicht die für eine Änderung der Satzung erforderliche Stimmen- und Kapitalmehrheit hat (Minderheitsbeteiligung).

(4) Die Einlagen der Gesellschafter einer Immobilien-Gesellschaft, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, müssen voll eingezahlt sein.

(5) Die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der Immobilien-Gesellschaft muss sicherstellen, dass

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1. von der Immobilien-Gesellschaft nicht mehr als drei Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 gehalten werden dürfen und

2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.



1. die von der Immobilien-Gesellschaft neu zu erwerbenden Vermögensgegenstände im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 vor ihrem Erwerb von einem Sachverständigen im Sinne des § 77 Abs. 2 Satz 2, der nicht einem von der Kapitalanlagegesellschaft nach § 77 Abs. 1 gebildeten Sachverständigenausschuss angehört, bewertet werden und

2. die Immobilien-Gesellschaft eine Immobilie oder eine Beteiligung an einer anderen Immobilien-Gesellschaft nur erwerben darf, wenn der dem Umfang der Beteiligung entsprechende Wert der Immobilie oder der Beteiligung an der anderen Immobilien-Gesellschaft 15 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens, für dessen Rechnung eine Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft gehalten wird, nicht übersteigt.

§ 73 Abs. 2 gilt entsprechend. Sofern der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung der Immobilien-Gesellschaft nicht den Vorschriften des Satzes 1 oder des Absatzes 1 Satz 2 entspricht, darf die Kapitalanlagegesellschaft die Beteiligung an der Immobilien-Gesellschaft nur erwerben, wenn eine entsprechende Änderung des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung unverzüglich nach dem Erwerb der Beteiligung sichergestellt ist.

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(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der vorgenannten Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 20 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 2 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen gemäß der Sätze 2 und 3 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 erfüllt. Beteiligungen an der gleichen Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung von Publikumsfonds als auch für Rechnung von Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Satz 1 bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.



(6) Der Wert aller Vermögensgegenstände, die zum Vermögen der Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens beteiligt ist, darf 49 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht übersteigen. Der Wert von Vermögensgegenständen, die zum Vermögen einer Immobilien-Gesellschaft gehören, an der die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens zu 100 Prozent des Kapitals und der Stimmrechte beteiligt ist, wird auf die Grenze nach Satz 1 nicht angerechnet. Unbeschadet der Anlagegrenze nach Satz 1 darf der Wert der Vermögensgegenstände, die zum Vermögen von Immobilien-Gesellschaften gehören, an denen die Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung des Immobilien-Sondervermögens nicht mit einer Kapitalmehrheit beteiligt ist, 30 Prozent des Wertes des Immobilien-Sondervermögens nicht überschreiten. Bei der Berechnung des Wertes des Sondervermögens nach den Sätzen 1 und 3 sind die aufgenommenen Darlehen nicht abzuziehen. Nicht anzurechnen auf die Grenzen der Sätze 3 und 4 ist die von einer Kapitalanlagegesellschaft für Rechnung eines einzelnen Immobilien-Sondervermögens gehaltene Kapitalbeteiligung von weniger als 50 Prozent des Wertes der Immobilien-Gesellschaft, wenn die Beteiligung der Kapitalanlagegesellschaft infolge zusätzlicher Kapitalbeteiligungen die Anforderungen des Absatzes 3 Satz 1 Nr. 1 erfüllt. Beteiligungen an derselben Immobilien-Gesellschaft dürfen nicht sowohl für Rechnung eines oder mehrerer Publikumsfonds als auch für Rechnung eines oder mehrerer Spezialfonds gehalten werden.

(7) Entsprechend der Beteiligungshöhe sind die von der Immobilien-Gesellschaft gehaltenen Vermögensgegenstände bei dem Immobilien-Sondervermögen bei der Anwendung der in § 67 Abs. 1 bis 4 genannten Anlagebeschränkungen und der Berechnung der dort genannten Grenzen zu berücksichtigen.

(8) Wenn nach Erwerb einer Minderheitsbeteiligung die Voraussetzungen für den Erwerb und das Halten der Beteiligung nicht mehr erfüllt sind, hat die Kapitalanlagegesellschaft deren Veräußerung unter Wahrung der Interessen der Anleger anzustreben.

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(9) Für Beteiligungen von Immobilien-Gesellschaften an anderen Immobilien-Gesellschaften gelten die Absätze 2 und 4 bis 7 entsprechend.