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Änderung § 89 InvG vom 28.12.2007

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§ 89 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 89 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

(Textabschnitt unverändert)

§ 89 Verbot von Laufzeitfonds


(Text alte Fassung)

Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 3 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Das Altersvorsorge-Sondervermögen darf nicht für eine begrenzte Dauer angelegt werden. § 43 Abs. 4 Nr. 7 ist nicht anzuwenden.