Änderung § 90a InvG vom 28.12.2007

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§ 90a InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 90a InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089

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§ 90a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 90a Infrastruktur-Sondervermögen


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Auf die Verwaltung von Infrastruktur-Sondervermögen nach Maßgabe der §§ 90b bis 90f finden die Vorschriften der §§ 66 bis 82 so weit entsprechende Anwendung, als sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.




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