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Änderung § 101 InvG vom 28.12.2007

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§ 101 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.12.2007 geltenden Fassung
§ 101 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 28.12.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3089
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 101 Angebot der Aktien


(Text neue Fassung)

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


vorherige Änderung

(1) Innerhalb von sechs Monaten nach der Erteilung der Erlaubnis zum Geschäftsbetrieb der Investmentaktiengesellschaft müssen mindestens neun Zehntel ihrer Aktien öffentlich zum Erwerb angeboten werden.

(2) Ein öffentliches Angebot liegt auch dann vor, wenn

1. ein anderer auf Grund
einer Vereinbarung mit Aktionären der Investmentaktiengesellschaft die Aktien übernommen hat und öffentlich zum Erwerb anbietet oder

2. die Gründer der Investmentaktiengesellschaft eine entsprechende Erhöhung des Grundkapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts durchführen.

(3) Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital dürfen öffentlich zum Erwerb nur angeboten werden, wenn sie zum Handel im amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen sind und die Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital einen Prospekt im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes veröffentlicht hat.

(4) Werden Aktien der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital zum amtlichen oder geregelten Markt an einer inländischen Börse zugelassen, ist der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 durch Abdruck in mindestens einer hinreichend verbreiteten Wirtschafts- oder Tageszeitung oder als Druckschrift zu veröffentlichen. Die Druckschrift muss am Sitz der Börse, an der die Aktien der Investmentaktiengesellschaft zum amtlichen oder zum geregelten Markt zugelassen sind, sowie am Sitz der Investmentaktiengesellschaft und bei ihren Zahlstellen dem Publikum kostenlos zur Verfügung gestellt werden. Außerdem ist im elektronischen Bundesanzeiger über einen Hinweis bekannt zu machen, wo der ausführliche Verkaufsprospekt im Sinne des § 42 veröffentlicht und vom Publikum zu erhalten ist.

(5) Zwischen der Veröffentlichung des Prospekts im Sinne des Wertpapierprospektgesetzes oder im Falle der Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital, des ausführlichen Verkaufsprospekts im Sinne des § 42 und dem Beginn der Frist zur Abgabe eines verbindlichen Kaufangebots müssen mindestens zwölf Werktage liegen.

(6) Aktien einer
Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung die Anlage nach § 112 Abs. 1 vorsieht, dürfen abweichend von den Absätzen 1 bis 3 nicht öffentlich vertrieben werden.



Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

 (keine frühere Fassung vorhanden)