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Änderung § 101 InvG vom 01.07.2011

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§ 101 InvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2011 geltenden Fassung
§ 101 InvG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 22.06.2011 BGBl. I S. 1126
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 101 Verbot des öffentlichen Vertriebs


(Text alte Fassung)

Aktien einer Investmentaktiengesellschaft, deren Satzung eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden.

(Text neue Fassung)

1 Aktien einer Investmentaktiengesellschaft oder eines Teilgesellschaftsvermögens, deren Satzung oder Anlagebedingungen eine dem § 112 Abs. 1 vergleichbare Anlageform vorsieht, dürfen nicht öffentlich vertrieben werden. 2 § 112 Absatz 2 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 21.07.2013)