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§ 8a - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes



Eisenbahnen des Bundes können vom Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf Kosten des Bundes zu nicht nachholbaren Maßnahmen verpflichtet werden, die bei einer Störung der Infrastruktur im Fall des § 1 zur Wiederherstellung und zum grundlegenden Betrieb der Schieneninfrastruktur erforderlich sind.



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Frühere Fassungen von § 8a VerkLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
aktuellvor 13.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 8a VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8a VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes". 2. § 2 wird wie ... und 3 etwas anderes bestimmt ist" ersetzt. 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des ... 6. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt: „§ 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes Eisenbahnen des Bundes ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 511 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
... § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 3 sowie den §§ 8a und 12 des Verkehrsleistungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865), das zuletzt durch ...