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§ 2 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 2 Anwendung



(1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, wenn

1.
im Fall des § 1 Absatz 1 Nummer 1 das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur entschieden hat,

2.
in den Fällen des § 1 Absatz 1 Nummer 2 bis 4 die Bundesregierung durch Beschluss festgestellt hat,

dass die Voraussetzungen nach § 1 vorliegen.

(2) Sind die Voraussetzungen des § 1 entfallen, hat

1.
das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur seine Entscheidung nach Absatz 1 Nummer 1 oder

2.
die Bundesregierung ihre Feststellung nach Absatz 1 Nummer 2

aufzuheben. Satz 1 gilt auch, wenn der Bundestag die Aufhebung einer Entscheidung oder einer Feststellung verlangt.

(3) Die Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 sind im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.





 

Frühere Fassungen von § 2 VerkLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 08.09.2015Artikel 511 Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
aktuellvor 13.08.2013früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... 8a Besondere Leistungspflichten der Eisenbahnen des Bundes". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne ... des Bundes". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Anwendung (1) Leistungen im Sinne dieses Gesetzes dürfen nur angefordert werden, ...

Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Artikel 511 10. ZustAnpV Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
...  In § 2 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, § 4 Absatz 3 sowie den §§ 8a und 12 ...