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§ 3 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 3 Leistungsarten



(1) Für den in § 1 genannten Zweck können folgende Leistungen angefordert werden:

1.
einmalige oder wiederkehrende Beförderungen von Gütern und Personen (Verkehrsleistungen),

2.
die Überlassung von Verkehrsmitteln und -anlagen zum Gebrauch, zum Mitgebrauch oder zu anderer Nutzung, die mit diesen Verkehrsmitteln und -anlagen möglich sind,

3.
die Benutzung der Verkehrsinfrastruktur einschließlich der Ausrüstung, der Informations- und Kommunikationssysteme.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

1.
Verkehrsleistungen auch die mit ihnen verbundenen Nebenleistungen, insbesondere der Betrieb von Umschlaganlagen, Speditionsleistungen im Sinne des § 453 des Handelsgesetzbuchs und Leistungen der Lagerei im Sinne des § 467 des Handelsgesetzbuchs, soweit sie dem Verkehr dienen,

2.
Verkehrsmittel auch die Ausrüstung einschließlich der Informations- und Kommunikationssysteme,

3.
Verkehrsanlagen auch Umschlag- und Speditionsanlagen sowie Anlagen von Unternehmen der Lagerei, soweit sie dem Verkehr dienen,

4.
Verkehrsinfrastruktur auch die für den Betrieb der Verkehrswege notwendigen Einrichtungen.

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Zitierungen von § 3 VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 VerkLG Verpflichtungsbescheid (vom 13.08.2013)
... Leistungen nach § 3 werden von der nach § 7 Abs. 2 zuständigen Behörde durch Verpflichtungsbescheid ...
§ 7 VerkLG Anforderungsberechtigte Behörde, koordinierende Behörde, zuständige Behörde, Leistungsempfänger (vom 09.03.2023)
... für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. Bundesamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... für sich selbst oder für einen anderen Leistungsempfänger eine der in § 3 Absatz 1 genannten Leistungen anfordern (anforderungsberechtigte Behörde): 1. ...