Leistungen nach diesem Gesetz sind von dem Leistungsempfänger in entsprechender Anwendung der §§
20 bis 33 mit Ausnahme des §
21 Satz 2 des
Bundesleistungsgesetzes zu entschädigen. Im Fall des §
7 Abs. 4 Satz 3 richtet sich der Anspruch ausschließlich gegen den Leistungsempfänger. Auf die Festsetzung der Entschädigung und die Verjährung von Ansprüchen sind die §§
34,
49 bis 65 des
Bundesleistungsgesetzes entsprechend anzuwenden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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§ 10 VerkLG Härteausgleich (vom 13.08.2013) ... dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist ... nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) Zur Leistung der Entschädigung ist der ...
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113