§ 10 - Verkehrsleistungsgesetz (VerkLG)

§ 10 Härteausgleich


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Wird durch eine Maßnahme auf Grund dieses Gesetzes dem Betroffenen ein Vermögensnachteil zugefügt, der nicht nach § 9 Satz 1 abzugelten ist, ist eine Entschädigung in Geld zu gewähren. § 9 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(2) Zur Leistung der Entschädigung ist der Leistungsempfänger verpflichtet.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3113 m.W.v. 13. August 2013

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 10 VerkLG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.08.2013Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3113

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 10 VerkLG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 VerkLG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerkLG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Änderung des Verkehrsleistungsgesetzes
G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3113
Artikel 1 VerkLGÄndG
... durch das Wort „Leistungsempfänger" ersetzt. 8. In § 10 Absatz 2 wird das Wort „Bund" durch das Wort „Leistungsempfänger" ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed