(1) Die Angaben nach §
3 Buchstabe A Ziffer III, §
3 Buchstabe B, §
5 Ziffer II, §
6 Buchstabe B Ziffer II und §
6a Buchstabe B Ziffer II werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet. Die Angaben nach §
6 Buchstabe B Ziffer III werden vom Statistischen Bundesamt aufbereitet.
(2) Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach §
6 Buchstabe B Ziffer I und §
6a Buchstabe B Ziffer I übermittelt das Statistische Bundesamt den statistischen Ämtern der Länder jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben nach §
6 Buchstabe B Ziffer II und §
6a Buchstabe B Ziffer II. Für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach §
6 Buchstabe B Ziffer II und §
6a Buchstabe B Ziffer II übermitteln die statistischen Ämter der Länder dem Statistischen Bundesamt Einzelangaben aus den Erhebungen nach §
6 Buchstabe B Ziffer I und §
6a Buchstabe B Ziffer I.
(3) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben für Sonderaufbereitungen des Bundes.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399