Änderung § 4 ProdGewStatG vom 01.01.2007

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§ 4 ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2007 geltenden Fassung
§ 4 ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 10 G v 22.08.2006 BGBl. I 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

(Text alte Fassung) nächste Änderung

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2, 4 und 5 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;

(Text neue Fassung)

 
II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. die gesamte Produktion der Fertigbaubetriebe;

der Sachverhalt nach Nummer 1 wird auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;




2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

vorherige Änderung

die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 4 werden auch für fachliche Betriebsteile erfasst, soweit die Betriebe schwerpunktmäßig dem Fertigbau zugeordnet sind;



 
II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen

I. bei höchstens 9.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.



 (keine frühere Fassung vorhanden)



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