Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Synopse aller Änderungen des ProdGewStatG am 01.07.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2020 durch Artikel 8 des 3. BükrEG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des ProdGewStatG.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

ProdGewStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2020 geltenden Fassung
ProdGewStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhebungen bei Unternehmen


Die Erhebungen erfassen

A. jährlich

im Bergbau und in der Gewinnung von Steinen und Erden sowie im Verarbeitenden Gewerbe

I. bei höchstens 13.000 Unternehmen mit zwei und mehr Betrieben

1. die tätigen Personen,

2. die Lohn- und Gehaltssummen,

3. den Umsatz;

II. bei höchstens 68.000 Unternehmen

1. die Investitionen,

2. den Verkaufserlös aus dem Abgang von Anlagegütern;

III. bei höchstens 24.000 Unternehmen

1. die tätigen Personen, jeweils auch nach Geschlecht,

2. den Umsatz,

3. die selbst erstellten Anlagen,

4. die Material- und Warenbestände einschließlich fertiger und unfertiger Erzeugnisse am Anfang und Ende des Jahres,

5. den Material- und Wareneingang,

6. die Kosten nach Kostenarten,

7. die Umsatzsteuer,

8. die Subventionen;

bei Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigten, von denen höchstens 6.000 befragt werden, werden nur die Sachverhalte nach den Nummern 1, 2 und 6 sowie zusätzlich die Investitionen erfasst;

B. alle vier Jahre, beginnend 2003 für 2002,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

bei höchstens 18.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

(Text neue Fassung)

bei höchstens 12.000 Unternehmen des Bergbaus und der Gewinnung von Steinen und Erden sowie des Verarbeitenden Gewerbes

den Material- und Wareneingang nach Arten.



(heute geltende Fassung) 

§ 4 Erhebungen bei Betrieben


Die Erhebungen erfassen

vorherige Änderung nächste Änderung

A. bei den Baubetrieben von höchstens 20.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -



A. bei den Baubetrieben von höchstens 15.000 Unternehmen des Bauhauptgewerbes sowie bei Baubetrieben der anderen Unternehmen - jeweils ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger -

I. monatlich

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz,

5. den Auftragseingang;

II. vierteljährlich

1. den Auftragsbestand,

2. (aufgehoben)

III. jährlich

den Umsatz für das vorhergehende Jahr;

B. bei den übrigen Baubetrieben - ohne ausbaugewerbliche Betriebe und Bauträger - jährlich

I. für einen Berichtsmonat

1. die tätigen Personen,

2. die Arbeitsstunden,

3. die Lohn- und Gehaltssummen,

4. den Umsatz;

II. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz;

C. bei ausbaugewerblichen Betrieben von Unternehmen des Ausbaugewerbes sowie der anderen Unternehmen und bei Bauträgern

vorherige Änderung

I. bei höchstens 9.000 Betrieben



I. bei höchstens 14.000 Betrieben

1. vierteljährlich

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. jährlich

für das vorhergehende Jahr den Umsatz;

II. bei höchstens 18.000 Betrieben, die nicht nach Ziffer I erfasst werden, jährlich

1. für ein Berichtsvierteljahr

a) die tätigen Personen,

b) die Arbeitsstunden,

c) die Lohn- und Gehaltssummen,

d) den Umsatz;

2. für das vorhergehende Jahr

den Umsatz.