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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin (SchrSetzAusbV k.a.Abk.)

V. v. 21.04.1993 BGBl. I S. 496; aufgehoben durch § 11 V. v. 02.05.2007 BGBl. I S. 628
Geltung ab 01.08.1993; FNA: 806-21-1-182 Berufliche Bildung
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§ 5 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:

1.
Berufsbildung,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,

4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,

5.
typographisch gestalten,

6.
Manuskripte, Bildvorlagen und Daten für die technische Umsetzung vorbereiten,

7.
mengen- und gestaltungsorientierte Satzarbeiten herstellen,

8.
Reproduktionsarbeiten ausführen,

9.
Montagearbeiten ausführen.



 

Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Schriftsetzer/zur Schriftsetzerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 SchrSetzAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchrSetzAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SchrSetzAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 5 sollen unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Systemtechnik und Montagetechnik nach der in ...