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Änderung § 19b AZRG-DV vom 05.02.2016

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§ 19b AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.02.2016 geltenden Fassung
§ 19b AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.02.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.02.2016 BGBl. I S. 130
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person


(Text alte Fassung)

(1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 4 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. 2 Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. 3 § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.



(heute geltende Fassung) 

 
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