§ 2 AZRG-DV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 14.09.2019 geltenden Fassung | § 2 AZRG-DV n.F. (neue Fassung) in der am 14.09.2019 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2424, 2019 BGBl. I S. 15 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 AZR-Nummer | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2 Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über den Betroffenen zulassen. 3 Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die Registerbehörde vergibt die AZR-Nummer als Geschäftszeichen bei der erstmaligen Speicherung von Daten eines Ausländers im allgemeinen Datenbestand. 2 Das Geschäftszeichen darf keine Rückschlüsse auf Daten über der betroffenen Person zulassen. 3 Es wird dem Datensatz automatisch zugeordnet. |
(2) Die Registerbehörde stellt sicher, daß bei einer Verwendung des Geschäftszeichens für Datenübermittlungen an die Registerbehörde oder für Übermittlungsersuchen fehlerhafte Angaben des Geschäftszeichens erkannt werden und keine Verarbeitung der Daten erfolgt. |