Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 8 AZRG-DV vom 28.08.2007

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 AZRG-DV, alle Änderungen durch Artikel 7 EUAufhAsylRUG am 28. August 2007 und Änderungshistorie der AZRG-DV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 8 AZRG-DV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung
§ 8 AZRG-DV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.08.2007 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 8 Übermittlungsersuchen


(1) Jede öffentliche Stelle, die um Übermittlung von Daten aus dem Register ersucht, hat vor dem Übermittlungsersuchen zu prüfen, ob die Kenntnis der im Register gespeicherten Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

(2) Das Übermittlungsersuchen kann auf maschinell verwertbaren Datenträgern, im Rahmen des Abrufs im automatisierten Verfahren, auf dafür vorgesehenen Vordrucken, in sonstiger Weise schriftlich oder fernmündlich erfolgen. Die ersuchende Stelle darf maschinell verwertbare Datenträger für das Übermittlungsersuchen nur nutzen, wenn diese bei der Registerbehörde angemeldet sind. Ein fernmündliches Übermittlungsersuchen ist nur für öffentliche Stellen und nur dann zulässig, wenn die mit einem schriftlichen Übermittlungsersuchen verbundene zeitliche Verzögerung aus dringenden dienstlichen Gründen nicht zu vertreten ist.

(3) Die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 des AZR-Gesetzes erforderliche Angabe zum Verwendungszweck besteht aus der Aufgabenbezeichnung und, soweit vorhanden, dem Geschäftszeichen des Verfahrens, zu dem die Daten übermittelt werden sollen. Die in § 20 Abs. 1 des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen geben statt des Geschäftszeichens des Verfahrens ein besonderes Geschäftszeichen für das Übermittlungsersuchen an, das eine Zuordnung zum Verfahren ermöglicht; dieses Geschäftszeichen und das Geschäftszeichen des Verfahrens sind in den nach § 20 Abs. 2 des AZR-Gesetzes vorgesehenen Aufzeichnungen anzugeben. Folgende Aufgabenbezeichnungen sind zu verwenden:

1. ausländerrechtliche Aufgabe,

2. asylrechtliche Aufgabe,

2a. Migration und Integration,

3. Gewährleistung des grenzpolizeilichen Schutzes des Bundesgebietes,

4. Strafverfolgung - Verfahren gegen den Betroffenen,

5. Strafverfolgung - Verfahren gegen Dritte,

6. Strafvollstreckung,

7. Rechtspflege,

8. Abwehr von Gefahren,

9. Abwehr einer im Einzelfall bestehenden Gefahr,

10. Erfüllung von Verpflichtungen aus völkerrechtlichen Verträgen,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

11. Identitätsfeststellung nach § 16 Abs. 6 des AZR-Gesetzes,

(Text neue Fassung)

11. Identitätsfeststellung nach § 15 Abs. 3 des AZR-Gesetzes,

12. Unterstützung der Zollfahndungsämter,

13. selbständige Ermittlungen des Zollkriminalamtes,

14. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung,

15. Feststellung der Eigenschaft als Deutscher,

16. Feststellung der Aussiedler- oder Spätaussiedlereigenschaft,

17. Aufgabe nach

a) § 3 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 3 Abs. 1 Nr. 2,

c) § 3 Abs. 1 Nr. 3,

d) § 3 Abs. 1 Nr. 4 oder

e) § 3 Abs. 2

des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

18. Aufgabe nach

a) § 1 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 1 Abs. 1 Nr. 2 oder

c) § 1 Abs. 3

des MAD-Gesetzes,

19. Aufgabe nach

a) § 2 Abs. 1 Nr. 1,

b) § 2 Abs. 1 Nr. 2,

c) § 2 Abs. 1 Nr. 3 oder

d) § 2 Abs. 1 Nr. 4

des BND-Gesetzes,

20. Visaverfahren,

21. Zuverlässigkeitsüberprüfung nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,

22. Aufgaben nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz,

23. Aufgaben bei Zulassung und Überwachung der Ausländerbeschäftigung,

24. Datenpflege.

(4) Von den in § 22 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a und b des AZR-Gesetzes bezeichneten Stellen sind beim Datenabruf im automatisierten Verfahren nur folgende Aufgabenbezeichnungen zu verwenden:

1. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

2. Aufgabe nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes,

3. Beobachtung terroristischer Bestrebungen,

4. Aufgabe nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 des MAD-Gesetzes.

(5) Für die Angabe des Verwendungszwecks nach § 11 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 Satz 3 des AZR-Gesetzes gilt Absatz 3 entsprechend. Die Mitteilung hat schriftlich zu erfolgen.

vorherige Änderung

(6) Ähnliche Personen im Sinne des § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, abweichende Namensschreibweisen, andere Namen, frühere Namen oder Aliaspersonalien mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.



(6) Ähnliche Personen nach § 10 Abs. 3, § 21 Abs. 3 und § 31 Abs. 1 des AZR-Gesetzes sind solche Personen, deren Grundpersonalien, Lichtbilder, abweichende Namenschreibweisen, andere Namen, frühere Namen, Aliaspersonalien oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel mit den im Übermittlungsersuchen angegebenen Grundpersonalien, Lichtbildern oder Angaben zum Ausweispapier oder Aufenthaltstitel übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)