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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 17.03.2022 aufgehoben

§ 7 - Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung (ZuProdErstV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 12.10.1994 BGBl. I S. 2967; aufgehoben durch Artikel 11 Abs. 2 V. v. 10.03.2022 BGBl. I S. 428
Geltung ab 22.10.1994; FNA: 7847-11-4-52 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 7 Abgabe von Zwischenerzeugnissen



In den Fällen nach § 4 Abs. 1 Satz 2 haben sich die Inhaber des abgebenden und des empfangenden Betriebes die Abgabe und den Empfang der Zwischenerzeugnisse mit einer Übergabebestätigung in vier Stücken zu bestätigen; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend. Zwei Stücke der Bestätigung sind von dem empfangenden Betrieb seiner überwachenden Zollstelle vorzulegen.

 
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Zitierungen von § 7 Zucker-Produktionserstattungs-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ZuProdErstV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ZuProdErstV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 ZuProdErstV Muster, Vordruck
... § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 1, 4. die Übergangsbestätigung nach § 7 Muster in der Vorschriftensammlung Bundesfinanzverwaltung bekanntgeben oder Vordrucke ...