(1) Nach Feststellung der zweckgerechten Verwendung der Grunderzeugnisse wird die Produktionserstattung vom zuständigen Hauptzollamt durch Auszahlungsbescheid festgesetzt.
(2) Der Antrag auf einen nach den in §
1 genannten Rechtsakten zulässigen Vorschuß oder Abschlag auf die Produktionserstattung ist bei dem zuständigen Hauptzollamt oder der zuständigen Zollstelle zu stellen.