(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Rechtsgrundlagen für Sicherheitsdienste,
- 6.
- Leistungen von Sicherheitsdiensten,
- 7.
- Schutz und Sicherheit,
- 8.
- Situationsgerechtes Verhalten und Handeln,
- 9.
- Maßnahmen der ersten Hilfe,
- 10.
- Ermittlung, Aufklärung und Dokumentation,
- 11.
- Sicherheitstechnische Einrichtungen und Hilfsmittel,
- 12.
- Planung und betriebliche Organisation von Sicherheitsdienstleistungen:
- 12.1
- Betriebliche Angebotserstellung,
- 12.2
- Auftragsbearbeitung,
- 12.3
- Qualitätssichernde Maßnahmen,
- 12.4
- Arbeitsorganisation; Informations- und Kommunikationstechnik,
- 13.
- Kommunikation und Kooperation:
- 13.1
- Teamarbeit und Kooperation,
- 13.2
- Kundenorientierte Kommunikation.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 erfolgt in mindestens einem der folgenden Einsatzbereiche:
- 1.
- Objekt- und Anlagenschutz,
- 2.
- Veranstaltungsdienste,
- 3.
- Verkehrsdienste oder
- 4.
- Personen- und Werteschutz.
Es kann auch in anderen Einsatzbereichen ausgebildet werden, wenn in ihnen die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.