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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit (SchSiAusbV k.a.Abk.)

V. v. 23.07.2002 BGBl. I S. 2757; aufgehoben durch § 11 V. v. 21.05.2008 BGBl. I S. 932
Geltung ab 01.08.2002; FNA: 806-21-1-300 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die in § 3 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, dass der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 und 8 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 SchSiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SchSiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage SchSiAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zur Fachkraft für Schutz und Sicherheit