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Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAMKostV k.a.Abk.)

V. v. 17.12.1970 BGBl. I S. 1748; aufgehoben durch § 4 V. v. 08.06.2021 BGBl. I S. 1712
Geltung ab 24.12.1970; FNA: 7134-1-2 Sprengstoffe
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 1a Gebühr in besonderen Fällen
§ 2 Berechnung der Gebühren
§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten
§ 4 Sonderaufwendungen
§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit
§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen
§ 7 Ermäßigung der Gebühr
§ 8 (weggefallen)
§ 9 Auslagen
§ 10 Gebührenschuldner
§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss
§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß
§ 13 (aufgehoben)
§ 14 (aufgehoben)
§ 15 Erstattung
§ 16 (weggefallen)
§ 17 Inkrafttreten
Anlage (zu § 2)

Eingangsformel



Auf Grund des § 28 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz) vom 25. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358) wird verordnet:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung

Die Bundesanstalt für Materialprüfung (Bundesanstalt) erhebt für ihre Nutzleistungen Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 1a Gebühr in besonderen Fällen



Gebühren werden auch für Nutzleistungen erhoben, die begonnen, aber nicht zu Ende geführt worden sind, wenn die Gründe von demjenigen zu vertreten sind, der die Nutzleistung veranlaßt hat.

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§ 2 Berechnung der Gebühren


§ 2 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Die Gebühr wird auf der Grundlage der in der Anlage zu dieser Kostenverordnung für die einzelnen Organisationseinheiten aufgeführten Stundensätze nach Zeitaufwand berechnet. Die Stundensätze enthalten alle in der jeweiligen Organisationseinheit anfallenden Kosten.

(2) Werden für einzelne Nutzleistungen Durchschnittskosten (Pauschalbeträge) ermittelt, werden nur diese abgerechnet.

(3) Die Gebühr kann im Einzelfall erhöht (§ 6) oder ermäßigt werden (§ 7).

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§ 3 Gebühr nach Zeitaufwand, Reise- und Wartezeiten


§ 3 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Beim Zeitaufwand werden folgende Tätigkeiten erfaßt:

1.
vorbereitende Tätigkeiten (z. B. Schriftwechsel, Besprechungen, Literaturstudien, Aktendurchsicht, Prüfung von Unterlagen, Konstruktionen, Versuchsvorbereitung),

2.
Ausführungsarbeiten (z. B. Werkstattarbeiten, Aufbau von Prüfanlagen, Durchführung der Untersuchung, Auswertung der Ergebnisse, Prüfung von Ergebnissen Dritter),

3.
nachbereitende Tätigkeiten (z. B. Versuchsnachbereitung, Abbau der Prüfanlagen, Abfassen der Berichte und Gutachten, Erstellung der Zulassung, Anfertigung der Urkunden, Schreibarbeiten, Registratur).

(2) Der Zeitaufwand wird in Stunden ermittelt. Angefangene Stunden werden anteilig erfaßt. Dabei ist auf volle Viertelstunden aufzurunden.

(3) Bei Dauerversuchen, bei denen keine Personalkosten anfallen, können Maschinenstundensätze für die zeitliche Nutzung der technischen Ausstattung erhoben werden.

(4) Bei Dauerstandsversuchen wird der notwendige Zeitaufwand entsprechend den speziellen Versuchsbedingungen ermittelt. Für die Gebührenberechnung werden die Stundensätze für Nutzleistungen der jeweiligen Organisationseinheit zugrunde gelegt.

(5) Zum Zeitaufwand gehören auch die durch den jeweiligen Antrag verursachten Reisezeiten, die in der üblichen Arbeitszeit liegen, sowie die Wartezeiten, sofern sie vom Antragsteller verursacht worden sind.

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§ 4 Sonderaufwendungen


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Erfordert die Nutzleistung außergewöhnliche Aufwendungen für Material, Energie, besondere Prüfanlagen, Meß- und Hilfseinrichtungen oder andere Vorkehrungen oder Hilfsmittel oder verursacht die Nutzleistung sonstige überdurchschnittliche Kosten, so sind diese Sonderaufwendungen entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

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§ 5 Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit


§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Überlassung von Anlagen und Geräten auf Zeit ist entsprechend den Selbstkosten zu berechnen.

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§ 6 Beschleunigt erbrachte Nutzleistungen


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird eine Nutzleistung wegen besonderer Dringlichkeit auf Antrag außer der Reihe der laufenden Arbeiten erbracht, so kann ein Zuschlag von höchstens 100 vom Hundert der nach den §§ 3 bis 5 errechneten Gebühr erhoben werden.

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§ 7 Ermäßigung der Gebühr


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ergibt die Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes der Nutzleistung für den Antragsteller im Einzelfall, daß die nach den §§ 3 bis 5 errechnete Gebühr unverhältnismäßig hoch ist, so kann sie um einen angemessenen Betrag ermäßigt werden.

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§ 8 (weggefallen)




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§ 9 Auslagen



Als Auslagen sind zu erstatten:

1.
Reisekosten,

2.
Aufwendungen für die Beförderung von Prüfmitteln und Prüfobjekten,

3.
bei der Prüfung von Gegenständen, die aus dem Ausland zugesandt werden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und die mit ihnen im Zusammenhang stehenden Gebühren,

4.
Aufwendungen für Lieferungen und Leistungen Dritter.

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§ 10 Gebührenschuldner


§ 10 hat 1 frühere Fassung

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist verpflichtet,

1.
wer die Nutzleistung beantragt,

2.
wer die Gebühren durch eine gegenüber der Bundesanstalt abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat,

3.
wer für die Gebührenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.

(2) Mehrere Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 11 Festsetzung der Gebühren, Fälligkeit und Vorschuss


§ 11 hat 1 frühere Fassung

(1) Die Gebühren werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Aus dem Bescheid muss mindestens hervorgehen:

1.
der Gebührenschuldner,

2.
die gebührenpflichtige Nutzleistung,

3.
die Höhe der als Gebühren zu zahlenden Beträge,

4.
die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren sowie deren Berechnung,

5.
wo, wann und wie die Gebühren zu zahlen sind.

(2) Die Gebühren werden mit der Bekanntgabe der Gebührenfestsetzung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die Bundesanstalt einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(3) Die Erbringung einer Nutzleistung kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

(4) Die Aushändigung eines Gutachtens oder die Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse kann zurückgestellt werden, bis die durch die Nutzleistung erwachsenen Gebühren bezahlt sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 12 Stundung, Niederschlagung und Erlaß


§ 12 hat 1 frühere Fassung

Auf die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Forderungen der Bundesanstalt auf Zahlung von Gebühren nach dieser Kostenordnung sind die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung entsprechend anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 13 (aufgehoben)


§ 13 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung V. v. 4. November 2013 BGBl. I S. 3950 m.W.v. 22. November 2013

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§ 14 (aufgehoben)


§ 14 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung V. v. 4. November 2013 BGBl. I S. 3950 m.W.v. 22. November 2013

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§ 15 Erstattung


§ 15 hat 1 frühere Fassung

(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Gebühren sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Gebühren jedoch nur, soweit eine Gebührenfestsetzung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Gebühren nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.

(2) Der Erstattungsanspruch erlischt durch Verjährung, wenn er nicht bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres geltend gemacht wird, das auf die Entstehung des Anspruchs folgt; die Verjährung beginnt jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Gebührenfestsetzung.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 16 (weggefallen)




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§ 17 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung in Berlin über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 8. Februar 1961 (Bundesanzeiger Nr. 35 vom 18. Februar 1961), zuletzt geändert durch die Zweite Änderung der Anstaltssatzung der Bundesanstalt für Materialprüfung über die Gebühren für die amtliche Materialprüfung (GaM) vom 1. Juni 1968, genehmigt am 19. Juli 1968 (Bundesanzeiger Nr. 140 vom 31. Juli 1968), außer Kraft.

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Anlage (zu § 2)


Anlage hat 5 frühere Fassungen

Für Nutzleistungen der Organisationseinheiten (Abteilungen) der BAM werden die nachstehend aufgeführten Stundensätze berechnet:

Organisationseinheit
Abteilung
Bezeichnung der Organisationseinheit Stundensatz
in Euro
1Analytische Chemie; Referenzmaterialien 126
2Chemische Sicherheitstechnik 154
3Gefahrgutumschließungen133
4Material und Umwelt 137
5Werkstofftechnik149
6Materialschutz und Oberflächentechnik 131
7Bauwerkssicherheit115
8Zerstörungsfreie Prüfung 132
9Komponentensicherheit132
SQualitätsinfrastruktur138



Text in der Fassung des Artikels 1 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung für Nutzleistungen der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung V. v. 13. März 2018 BGBl. I S. 373 m.W.v. 17. März 2018



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