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Änderung § 39 SprAuG vom 17.09.2022

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§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 17.09.2022 geltenden Fassung
§ 39 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 17.09.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 6e G. v. 16.09.2022 BGBl. I S. 1454
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


(Text alte Fassung)

(1) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.


(Text neue Fassung)

1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 7. April 2023 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(heute geltende Fassung)