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Änderung § 39 SprAuG vom 12.12.2021

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§ 39 SprAuG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.12.2021 geltenden Fassung
§ 39 SprAuG n.F. (neue Fassung)
in der am 12.12.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 10.12.2021 BGBl. I S. 5162
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 39 Sonderregelung aus Anlass der COVID-19-Pandemie


vorherige Änderung

 


(1) 1 Eine Versammlung nach § 15 kann bis zum Ablauf des 19. März 2022 auch mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung nehmen können. 2 Eine Aufzeichnung ist unzulässig.

(2) Der Deutsche Bundestag kann durch im Bundesgesetzblatt bekannt zu machenden Beschluss einmalig die Frist nach Absatz 1 Satz 1 um bis zu drei Monate verlängern.