§ 1 - Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin (TauchPrV k.a.Abk.)

V. v. 25.02.2000 BGBl. I S. 165; zuletzt geändert durch Artikel 17 V. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2153
Geltung ab 01.06.2000; FNA: 806-21-7-59 Berufliche Bildung
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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Zur Vorbereitung auf die Taucherprüfung kann die zuständige Stelle bei nach Art und Einrichtung geeigneten Taucherbetrieben Fortbildungsgänge nach § 4 durchführen oder durchführen lassen.

(2) Zum Nachweis von Kenntnissen, Fertigkeiten und Erfahrungen, die durch die berufliche Fortbildung zum Taucher erworben worden sind, kann die zuständige Stelle Prüfungen nach den §§ 3, 5 bis 11 durchführen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen V. v. 1. März 2016 BGBl. I S. 336 m.W.v. 1. Oktober 2016

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Frühere Fassungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2016Artikel 2 Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
vom 01.03.2016 BGBl. I S. 336

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 1 Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 TauchPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TauchPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 TauchPrV Ziel der beruflichen Fortbildung und Bezeichnung des Abschlusses (vom 17.12.2019)
... Durch die Teilnahme an dem Fortbildungsgang nach § 1 Abs. 1 sollen Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen, die in der Berufsausbildung und der betrieblichen ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336
Artikel 2 HandwFortbÄndV Änderung der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Taucher/Geprüfte Taucherin
... Taucherin vom 25. Februar 2000 (BGBl. I S. 165) wird wie folgt geändert: 1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Zur Vorbereitung auf die ...


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