(1) Der Fortbildungsgang gliedert sich in einen Fortbildungslehrgang und eine betriebliche Fortbildung.
(2)
1Der Fortbildungslehrgang dauert in der Regel 320 Unterrichtsstunden.
2In ihm werden die in der Anlage
3 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten vermittelt.
(3)
1Die betriebliche Fortbildung erfolgt in Tauchbetrieben.
2Die Tauchbetriebe haben die für Taucherarbeiten jeweils geltenden Unfallverhütungsvorschriften zu erfüllen.
3Mit der Durchführung der Fortbildung ist ein festangestellter Tauchermeister/eine festangestellte Tauchermeisterin zu beauftragen, der/die die Prüfung Tauchermeister/Tauchermeisterin auf Grund einer Rechtsvorschrift nach §
46 Abs. 1
Berufsbildungsgesetz bestanden hat.
4Die Fortbildung umfasst mindestens 200 Tauchstunden.
5Es sind die in der Anlage
2 beschriebenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(4) Über die regelmäßige Teilnahme am Fortbildungsgang ist eine Bescheinigung auszustellen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Fortbildungs- und Umschulungsverordnungen
V. v. 01.03.2016 BGBl. I S. 336