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§ 9 - Bundespolizeigesetz (BPolG)

Artikel 1 G. v. 19.10.1994 BGBl. I S. 2978, 2979; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2632
Geltung ab 01.11.1994; FNA: 13-7-2 Bundesgrenzschutz, Bundespolizei
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§ 9 Verwendung zur Unterstützung anderer Bundesbehörden



(1) 1Die Bundespolizei unterstützt

1.
den Präsidenten des Deutschen Bundestages bei der Wahrnehmung des Hausrechts und der Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages,

2.
das Auswärtige Amt bei der Wahrnehmung von Aufgaben zum Schutz deutscher Auslandsvertretungen,

3.
das Bundeskriminalamt bei der Wahrnehmung seiner Schutzaufgaben nach § 5 des Bundeskriminalamtgesetzes.

2Die Unterstützung durch die Bundespolizei richtet sich nach dem für die unterstützte Stelle maßgebenden Recht.

(2) 1Die Entscheidung über die Unterstützung nach Absatz 1 trifft das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat. 2Die Polizeivollzugsbeamten der Bundespolizei unterliegen bei Wahrnehmung dieser Unterstützungsaufgaben den fachlichen Weisungen der unterstützten Stelle. 3Übernimmt die Bundespolizei im Rahmen des Absatzes 1 Nr. 3 Aufgaben zur eigenständigen Wahrnehmung, richtet das Bundeskriminalamt seine fachlichen Weisungen an die von der Bundespolizei hierfür benannte Stelle.

(3) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.





 

Frühere Fassungen von § 9 BPolG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 27.06.2020Artikel 26 Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
vom 19.06.2020 BGBl. I S. 1328

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 9 BPolG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 BPolG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BPolG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden (BPolZV)
V. v. 22.02.2008 BGBl. I S. 250; zuletzt geändert durch Artikel 28 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
§ 1 BPolZV Sachliche Zuständigkeiten (vom 01.08.2017)
... 11 für die Aufgaben nach § 4a und Verwendungen nach § 8 Absatz 2 und § 9 Absatz 1 Nummer 2 des Bundespolizeigesetzes ; 3. die Bundespolizeidirektion Bad Bramstedt für die Aufgaben nach § 6 des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 26 11. ZustAnpV Änderung des Bundespolizeigesetzes
... 3 Absatz 2 Satz 2, § 4 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 8 Absatz 2 Satz 3, § 9 Absatz 2 Satz 1 , § 10 Absatz 3, § 11 Absatz 3, § 12 Absatz 1 Satz 2, § 30 Absatz 1 Satz 2, ...