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Änderung § 48 BPolG vom 01.03.2008

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§ 48 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung
§ 48 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.03.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215

(Textabschnitt unverändert)

§ 48 Verwahrung


(1) 1 Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3 In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.

(2) 1 Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2 Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3 Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.

(3) 1 Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2 Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.

(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden.