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Änderung § 48 BPolG vom 01.03.2008
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| § 48 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 48 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 48 Verwahrung | |
(1) 1 Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. 2 Läßt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Bundespolizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. 3 In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden. (2) 1 Dem Betroffenen ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen läßt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. 2 Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen läßt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. 3 Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten. (3) 1 Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so hat die Bundespolizei nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. 2 Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird. (4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, daß Verwechslungen vermieden werden. | |
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