Tools:
Update via:
Änderung § 57 BPolG vom 01.03.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 57 BPolG, alle Änderungen durch Artikel 1 BPolGuaÄndG am 1. März 2008 und Änderungshistorie des BPolGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Änderung verpasst?
| § 57 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.03.2008 geltenden Fassung | § 57 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 01.03.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 26.02.2008 BGBl. I S. 215 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 57 Bundespolizeibehörden | |
| (Text alte Fassung) (1) Bundespolizeibehörden sind die Bundespolizeipräsidien, die Bundespolizeidirektion, die Bundespolizeiakademie und die Bundespolizeiämter. (2) 1 Die Bundespolizeipräsidien als Mittelbehörden und die ihnen unterstehenden Bundespolizeiämter als Unterbehörden erfüllen in ihren Zuständigkeitsbereichen die von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben der Bundespolizei. 2 Den Bundespolizeipräsidien sind Verbände und Einheiten zugeordnet. 3 Die Bundespolizeipräsidien unterstehen dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (3) 1 Die Bundespolizeidirektion erfüllt zentral wahrzunehmende Aufgaben der Bundespolizei. 2 Sie unterstützt insbesondere die in Absatz 2 bezeichneten Bundespolizeibehörden in überregionalen Angelegenheiten durch 1. Sammlung und Auswertung von Nachrichten und Unterlagen, 2. Entwicklung von Konzeptionen für die Erfüllung der Aufgaben der Bundespolizei nach den §§ 2 bis 4, 3. Koordinierung und Steuerung der Wahrnehmung der polizeilichen Aufgaben auf dem Gebiet der Strafverfolgung nach § 12, 4. Wahrnehmung des dienstlichen Verkehrs mit ausländischen oder zwischenstaatlichen Stellen, soweit nicht in einer Rechtsvorschrift des Bundes etwas anderes bestimmt ist. 3 Die Bundespolizeidirektion untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (4) 1 Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. 2 Sie untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. | (Text neue Fassung) (1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie. (2) 1 Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. 2 Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar. (3) (aufgehoben) (4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei. |
(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes. (6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/6381/al11471-0.htm
