Änderung § 19 BPolG vom 01.10.2019

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§ 19 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.10.2019 geltenden Fassung
§ 19 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.10.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 2 G. v. 10.03.2017 BGBl. I S. 417
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 19 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme


(Text alte Fassung)

(1) 1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) 1 Entstehen der Bundespolizei durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme Kosten, so sind die nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen zum Ersatz verpflichtet. 2 Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. 3 Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden.


(Text neue Fassung)

1 Die Bundespolizei kann eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach § 17 oder § 18 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. 2 Der von der Maßnahme Betroffene ist unverzüglich zu unterrichten.

 



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