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Änderung § 58 BPolG vom 27.06.2020
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| § 58 BPolG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung | § 58 BPolG n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
|---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 58 Sachliche und örtliche Zuständigkeit | |
| (Text alte Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. | (Text neue Fassung) (1) Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat regelt durch Rechtsverordnung die sachliche und örtliche Zuständigkeit der einzelnen Bundespolizeibehörden. |
(2) 1 Beamte der Bundespolizei können Amtshandlungen im gesamten Zuständigkeitsbereich der Bundespolizei vornehmen. 2 Sie sollen in der Regel im Zuständigkeitsbereich ihrer Behörde tätig werden. (3) Beamte der Bundespolizei können die Verfolgung eines Flüchtigen auch über die in § 1 Abs. 7 und § 6 bezeichneten räumlichen Zuständigkeitsbereiche der Bundespolizei hinaus fortsetzen und den Flüchtigen ergreifen. | |
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