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Änderung § 57 BPolG vom 27.06.2020

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 57 BPolG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 27.06.2020 geltenden Fassung
§ 57 BPolG n.F. (neue Fassung)
in der am 27.06.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 26 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
(heute geltende Fassung) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 57 Bundespolizeibehörden


(1) Bundespolizeibehörden sind das Bundespolizeipräsidium, die Bundespolizeidirektionen und die Bundespolizeiakademie.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern unmittelbar.

(Text neue Fassung)

(2) Dem Bundespolizeipräsidium als Oberbehörde unterstehen die Bundespolizeidirektionen als Unterbehörden und die Bundespolizeiakademie. Das Bundespolizeipräsidium untersteht dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat unmittelbar.

(3) (aufgehoben)

(4) Die Bundespolizeiakademie ist die zentrale Aus- und Fortbildungsstätte der Bundespolizei.

vorherige Änderung

(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.



(5) Zahl und Sitz der Bundespolizeibehörden bestimmt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, den Sitz nach Anhörung des beteiligten Landes.

(6) Die zahlenmäßige Stärke der Bundespolizei ergibt sich aus dem Haushaltsplan.



(heute geltende Fassung)