Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft (LwHwPrüfAnerkV k.a.Abk.)

V. v. 01.08.2005 BGBl. I S. 2284, 2007 I S. 1899; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.08.2011 BGBl. I S. 1723
Geltung ab 11.08.2005; FNA: 806-22-7-1 Berufliche Bildung
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Eingangsformel
§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft
§ 2 Anerkennungen von Prüfungen
§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge
§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen
Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge

Eingangsformel



Auf Grund des § 30 Abs. 3 und 4 Nr. 1 des Berufsbildungsgesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) verordnen das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft und das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

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§ 1 Anforderungen an die fachliche Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ausbilder und Ausbilderinnen in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft besitzen abweichend von § 30 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes die für die fachliche Eignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nur, wenn sie

1.
eine gemäß § 2 anerkannte Prüfung an einer Ausbildungsstätte oder vor einer Prüfungsbehörde oder eine Abschlussprüfung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Schule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben, oder

2.
eine Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung bestanden haben

und eine angemessene Zeit in ihrem Beruf praktisch tätig gewesen sind.

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§ 2 Anerkennungen von Prüfungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als Prüfung gemäß § 1 Nr. 1 werden anerkannt:

1.
Meisterprüfungen gemäß der Anlage 1,

2.
Abschlussprüfungen an deutschen Fachschulen gemäß der Anlage 2, wenn diese Einrichtungen und Bildungsgänge zum Zeitpunkt der Prüfung die Anforderungen des § 3 erfüllen.

(2) Sonstige Prüfungen vor einer Prüfungsbehörde werden gemäß § 1 Nr. 1 anerkannt, wenn die jeweils zuständige Stelle nach Anhörung des Berufsbildungsausschusses die Gleichwertigkeit mit den Prüfungen gemäß Absatz 1 Nr. 1 oder 2 bescheinigt. § 30 Abs. 6 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.


Text in der Fassung der Berichtigung der Verordnung über die Anforderung an die fachliche Eignung und die Anerkennung von Prüfungen zum Nachweis der fachlichen Eignung für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft B. v. 8. August 2007 BGBl. I S. 1899 m.W.v. 15. August 2007

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§ 3 Anforderungen an die Fachschulen und Bildungsgänge


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Errichtung, Betrieb und Einrichtung der Schulen müssen den für sie geltenden Vorschriften des Landesrechts entsprechen. Sie müssen der staatlichen Schulaufsicht unterliegen.

(2) Aufnahmevoraussetzung muss eine abgeschlossene Berufsausbildung in der jeweiligen Fachrichtung sein. Die Dauer der fachschulischen Ausbildung muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden betragen.

(3) Mindestens 1.800 Unterrichtsstunden des Gesamtunterrichts müssen auf den fachrichtungsbezogenen Lernbereich (Fachunterricht) entfallen.

(4) Die Dauer der fachschulischen Ausbildung in gestuften Bildungsgängen an Fachschulen im Fachbereich Agrarwirtschaft muss insgesamt mindestens 2.400 Unterrichtsstunden umfassen. Absatz 3 gilt entsprechend.

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§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

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Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte Meisterprüfungen


Anlage 1 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

AbschlussAnerkannt für den Ausbildungsberuf
Agrarservicemeister/Agrarservicemeisterin Fachkraft
Agrarservice
Fischwirtschaftsmeister/FischwirtschaftsmeisterinFischwirt/Fischwirtin
Forstwirtschaftsmeister/ForstwirtschaftsmeisterinForstwirt/Forstwirtin
Gärtnermeister/GärtnermeisterinGärtner/Gärtnerin
Meister der Hauswirtschaft/Meisterin der Hauswirtschaft *)Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
Landwirtschaftsmeister/LandwirtschaftsmeisterinLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
Molkereimeister/MolkereimeisterinMolkereifachmann/Molkereifachfrau
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Labormeister/Milchwirtschaftliche LabormeisterinMilchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin
Pferdewirtschaftsmeister/PferdewirtschaftsmeisterinPferdewirt/Pferdewirtin
Tierwirtschaftsmeister/TierwirtschaftsmeisterinTierwirt/Tierwirtin
Revierjagdmeister/RevierjagdmeisterinRevierjäger/Revierjägerin
Winzermeister/WinzermeisterinWinzer/Winzerin


---
*)
Einschließlich der Abschlüsse Meister/Meisterin der städtischen Hauswirtschaft und Meister/Meisterin der ländlichen Hauswirtschaft.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft V. v. 11. August 2011 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 20. August 2011

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Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2) Für die Berufsausbildung in den Berufen der Landwirtschaft und der Hauswirtschaft anerkannte fachschulische Bildungsgänge


Anlage 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

FachbereichFachrichtungAnerkannt für den Ausbildungsberuf
AgrarwirtschaftForstwirtschaftForstwirt/Forstwirtin
 GartenbauGärtner/Gärtnerin
 Hauswirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin
 LandbauLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
 LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
 Milch- und MolkereiwirtschaftMolkereifachmann/Molkereifachfrau
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
 Weinbau und ÖnologieWinzer/Winzerin
TechnikAgrartechnikLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin Fachkraft
Agrarservice
 Gartenbau
Gartenbau - Produktion und Vermarktung
Garten- und Landschaftsbau
Gärtner/Gärtnerin
 Hauswirtschaft und ErnährungHauswirtschafter/ Hauswirtschafterin
 LandbauLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
 LandwirtschaftLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
 Milch- und MolkereitechnikMolkereifachmann/Molkereifachfrau
Milchtechnologe/Milchtechnologin
Milchwirtschaftlicher Laborant/ Milchwirtschaftliche Laborantin
 WaldwirtschaftForstwirt/Forstwirtin
 Weinbau und KellerwirtschaftWinzer/Winzerin
WirtschaftAgrarwirtschaftLandwirt/Landwirtin
Tierwirt/Tierwirtin
Fachkraft Agrarservice
 Hauswirtschaft
Ländliche Hauswirtschaft
Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin



Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung von Vorschriften über die Berufsbildung in der Landwirtschaft und in der Hauswirtschaft V. v. 11. August 2011 BGBl. I S. 1723 m.W.v. 20. August 2011



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