(1) Die Prüfung gliedert sich in
- 1.
- einen wirtschaftszweigübergreifenden Teil,
- 2.
- einen wirtschaftszweigspezifischen Teil.
(2) Die Prüfung ist unbeschadet des §
6 schriftlich und mündlich nach Maßgabe der §§
4 und
5 durchzuführen.
(3) Die einzelnen Prüfungsteile können in beliebiger Reihenfolge an verschiedenen Prüfungsterminen geprüft werden; dabei ist mit dem letzten Prüfungsteil spätestens zwei Jahre nach dem ersten Prüfungstag des als ersten abgelegten Prüfungsteils zu beginnen.