(1) Die volle Gebühr wird erhoben
- 1.
- für die Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind;
- 2.
- für die Mitwirkung bei Abmarkungen;
- 3.
- für die Aufnahme von Protesten und ähnlichen Urkunden;
- 4.
- für die Aufnahme von Schätzungen.
(2) Für die Aufnahme von Beweisaufnahmen nach §
11 des
Binnenschifffahrtsgesetzes wird das Doppelte der vollen Gebühr, für die nachträgliche Ergänzung der Verklarung wird eine volle Gebühr erhoben.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 144 KostO Gebührenermäßigung ... die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen, die in den §§ 36 bis 59, 71, 133, 145 und 148 bestimmten Gebühren von 1. dem Bund, einem Land ...
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 12 SeeHaRefG Änderung der Kostenordnung ... (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 50 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 50 Bescheinigungen, Abmarkungen, Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen nach § 11 des ... ersetzt. 2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ... 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4" durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4" ...