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§ 136 - Kostenordnung (KostO k.a.Abk.)

G. v. 25.11.1935 RGBl. I S. 1371; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 361-1 Kostenrecht
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§ 136 Dokumentenpauschale



(1) Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für

1.
Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;

2.
Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.

§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien anstelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind

1.
bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;

2.
für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils

a)
eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

b)
eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe und

c)
eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

(5) (weggefallen)



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Frühere Fassungen von § 136 Kostenordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.09.2009Artikel 47 FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
vom 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 136 Kostenordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 136 KostO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KostO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 143 KostO Nichtanwendung des Ersten Teils (vom 01.01.2008)
... Abs. 4 (Verzinsung), § 31 (Festsetzung des Geschäftswerts), § 136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen), § ...
§ 152 KostO Weitere Auslagen des Notars, dem die Gebühren selbst zufließen
... dies gilt nicht, wenn dem Notar für die Tätigkeit eine Dokumentenpauschale nach § 136 Abs. 3 zusteht; 3. an Gebärdensprachdolmetscher sowie an Urkundszeugen zu ...
§ 156 KostO Einwendungen gegen die Kostenberechnung (vom 01.09.2009)
... Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

FGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009)
... für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert an." 36. In § 136 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaften," gestrichen. 37. § 139 ... Kosten für die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde bestimmen sich nach den §§ 131, 136 bis 139. Die gerichtlichen Auslagen einer für begründet befundenen Beschwerde ...

2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (2. KostRMoG)
G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
Artikel 12 2. KostRMoG Änderung des Auslandskostengesetzes
... vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) geändert worden ist, werden die Wörter „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Wörter „Nummer 31000 des ...
Artikel 39 2. KostRMoG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... S. 35) geändert worden ist, werden die Wörter „gelten die Vorschriften des § 136 Absatz 2, 3 und 5 der Kostenordnung" durch die Wörter „gilt Nummer 31000 des ...

Gesetz zur Änderung der Gewerbeordnung und anderer Gesetze
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2415
Artikel 6 GewOuaÄndG Änderung des Verwaltungskostengesetzes
... „der als Auslagen zu erhebenden Schreibgebühren gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 3 bis 6 der Kostenordnung" durch die Wörter „der Auslagen gelten die ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 22.01.2008 BGBl. I S. 36
Artikel 1 17. GebOStÄndV
... Gebührenschuldners erfolgen,". b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe „§ 136 Abs. 2, 3 und 5 der ... die Angabe „§ 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung" durch die Angabe „§ 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung" ersetzt. c) Nummer 10 wird wie folgt ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
V. v. 26.06.1970 BGBl. I S. 865, 1298; aufgehoben durch § 7 V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98
§ 2 GebOSt Auslagen (vom 13.02.2008)
... erteilt werden; für die Berechnung der Schreibauslagen gelten die Vorschriften des § 136 Abs. 2, 3 und 5 der Kostenordnung, 3. Aufwendungen für Übersetzungen, die ...

Justizverwaltungskostenordnung (JVKostO)
G. v. 14.02.1940 RGBl. I S. 357; aufgehoben durch Artikel 45 G. v. 23.07.2013 BGBl. I S. 2586
§ 4 JVKostO (vom 31.12.2006)
... per Telefax übermittelt werden, wird eine Dokumentenpauschale erhoben. (2) § 136 Abs. 2 der Kostenordnung ist anzuwenden. (3) Für einfache Ablichtungen und ...