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Änderung § 128b Kostenordnung vom 01.01.2008

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§ 128b a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 128b n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 128b Unterbringungssachen


(Text alte Fassung)

In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 17 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind.

(Text neue Fassung)

In Unterbringungssachen nach den §§ 70 bis 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden Auslagen nur nach § 137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 gegeben sind.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

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